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Versicherungslexikon - LebenVergleichsrechner



Das Versicherungslexikon bietet Ihnen eine alphabetische Übersicht der Begriffe, die oftmals im Zusammenhang mit einer Lebens-und Rentenversicherung genannt werden oder für den Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.


Lexikon Übersicht A-Z

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Z

A

Ablauf

Der Ablauf des Vertrages löst in der Erlebensfall-V. die zumeist Bestandteil der Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall ist, und in der Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfix-Versicherung ) die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus. Beim Ablauf der Risiko-Lebens-V. endet der Versicherungsschutz ohne eine Zahlungsverpflichtung des Unternehmens. Der Ablauf der Prämienzahlung bei der reinen Todesfall-V. bewirkt lediglich die Befreiung von weiterer Prämienzahlung unter Beibebehaltung der vollen Versicherungssumme, die erst beim Tode oder bei Ablauf der Versicherung im hohen Alter des Versicherten (i.a. im 85. Lebensjahr) fällig wird. Der Ablauf Unfalltodzusatz-V. stimmt überein mit dem Ablauf der Hauptversicherung.
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Ablaufleistung

Ablaufleistung: Der Auszahlungsbetrag bei Ablauf der Versicherung setzt sich zusammen aus der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zuzüglich der Überschußanteile.
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Abrufklausel

Vornehmlich bei Todesfallversicherungen, aber auch bei Todesund Erlebensfallversicherungen können die jährlichen Überschußanteile auch zur Abkürzung der vereinbarten Versicherungsdauer verwendet werden. Es wird dann vereinbart, daß die Versicherung mit Auszahlung der vollen Versicherungssumme bereits zu dem Zeitpunkt abläuft, in dem die Summe aus dem Deckungskapital für die Versicherungssumme und dem verzinslich angesammelten Guthaben bzw. dem Deckungskapital der Boni die Versicherungssumme erreicht.
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Abrufmöglichkeit

Den Versicherungsnehmern kann geschäftsplanmäßig zugestanden werden, daß sie ihre Versicherung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Summe aus Deckungskapital und Überschußguthaben die Versicherungssumme erreicht hat, ohne Stornoabzug und ohne Einbuße beim Schlußüberschußanteil beenden können. (Abrufklausel)
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Aktiengesellschaft (AG)

Eine Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen in Aktien aufgeteilt ist. Die Aktiengesellschaft gehört zu den Kapitalgesellschaften.
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B

Barrente (BR) / Beitragsbefreiung (BA)

Die Leistung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) besteht einmal in der Beitragsbefreiung, d.h. nach Eintritt der Berufsunfähigkeit enfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen. Zum anderen kann zusätzlich eine Barrente versichert werden, die monatlich oder häufig vierteljährlich im voraus ausgezahlt wird. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, der Versicherte stirbt oder die Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft.
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Beitragsbemessungsgrenze

Einkommensgrenzen die für die Berechnung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich sind. In der Krankenversicherung hat die Beitragsbemessungsgrenze die gleiche Höhe wie die Krankenversicherungspflichtgrenze.
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Beitragsdepot

Der Versicherungsnehmer leistet eine Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Der voraus gezahlte Betrag wird auf ein Depot genommen, dem die laufenden Beiträge zu den jeweiligen Beitragsfälligkeiten entnommen werden. Das jeweilige Restdepot verzinst der Versicherer nach Vereinbarung, jedoch nicht mit einem höheren Zinssatz als dem Satz für verzinslich angesammelte Überschussanteile.
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Beitragsfreistellung

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, daß Lebensversicherungsverträge für die Zukunft beitragsfrei weiterlaufen, z.B.: - Entrichtung eines Einmalbeitrages - Umwandlung einer Versicherung mit laufender Beitragszahlung in eine beitragsfreie Versicherung. In diesen Fällen wird das bish Beitragszahlungspflicht bei Versicherungen mit abgekürzter Beitragszahlung - Eintritt des Versicherungsfalles, für den eine Beitragsbefreiung vereinbart war (z.B. Termfix-Versicherung).
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Beitragszahlung

Laufende Beitragszahlung bedeutet, daß während der Dauer der Versicherung mehrere Beiträge fällig werden. In der Regel wird bei der Beitragskalkulation von einer jährlichen Zahlungsweise ausgegangen ( Ausnahme: Klein-Lebens- und Vermögensbildungsversicherungen ). Die Jahresbeiträge können regelmäßig in unterjährigen Raten gezahlt werden. Hierbei werden in Abhängigkeit von der Ratenzahlung geschäftsmäßig festgelegte Zuschläge erhoben. Man unterscheidet echte und unechte unterjährige Beitragszahlung. Bei echten unterjährigen Beiträgen werden im Todesfall ausstehende Beitragsraten nicht mehr gefordert. Werden dagegen die ausstehenden Beitragsraten von der Versicherungsleistung gekürzt, so handelt es sich um unechte Beitragsraten. Problematisch ist die Verrechnung der ausstehenden Raten, insbesondere bei der Termfix- und Heiratsversicherung, da bei Tod des versicherten Versorgers keine Leistung fällig wird, sonderen Beitragsbefreiung eintritt. Als einmalige Beitragszahlung oder Einmalbeitrag bezeichnet man das nur einmalig bei Vertragsabschluß zu entrichtende
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D

Deckungskapital (DK)

In der Lebensversicherung werden während der gesamten Versicherungsdauer gleichbleibende Prämien erhoben. Demgegenüber steigt mit zunehmendem Alter das Sterblichkeitsrisiko, d. h. die Sterbefälle werden häufiger und damit die Aufwendungen des Unternehmens an Versicherungsleistungen höher. Im Laufe der ersten Versicherungsjahre wird daher die Prämie nur zu einem Teil beansprucht, der Versicherte zahlt mehr als die Risikoprämie, während nach einer gewissen Reihe von Jahren die Prämie allein nicht mehr ausreichen würde, der Versicherte zahlt dann weniger als die Risikoprämie um auch dann noch seiner Leistungspflicht nachkommen zu können, muß das Unternehmen die anfänglich zuviel erhobenen, für die Deckung der Sterbefall-Leistungen nicht benötigten Prämienanteile zurückstellen. Bei Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall dienen diese Prämienanteile außerdem der Ansammlung des beim Ablauf der Versicherung fällig werdenden Erlebensfallkapitals. Diese verzinslich angesammelten Sparprämien bilden die Deckungsrückstellung, auch Deckungskapital oder Prämienreserve genannt.
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Deckungskapital-Bonus

Auszahlungsbetrag aus der beitragsfreien Versicherungssumme im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages.
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Deckungsrückstellung

In der Bilanz wird die Summe der Deckungskapitale aller am Ende eines Kalenderjahres bestehenden Versicherungen als Deckungsrückstellung ausgewiesen.
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Deckungszusage

Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz (vorläufige Deckungszusage) vor Abschluß eines endgültigen Vertrages, auch vor Zahlung der ersten Prämie. Die Deckungszusage erlischt, wenn der endgültige Versicherungsvertrag abgeschlossen wird oder wenn sich die Vertragsverhandlungen endgültig zerschlagen. Umfaßt der Lebensversicherungsantrag auch eine Unfalltod-Zusatzversicherung, so leistet der Versicherer die beantragte Unfallsumme auch dann, wenn ein innerhalb der Dauer der vorläufigen Deckungszusage eingetretener Unfall erst nach deren Beendigung, jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltage, zu Tod führt.
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Direktgutschrift

Sie wurde im Jahre 1984 eingeführt. Durch sie wird ein Teil des im Geschäftsjahr erwirtschafteten Überschusses dem Versicherungsnehmer unmittelbar gutgebracht, ohne über die Rückstellung für Beitragsrückstellung geführt zu werden. Der Versicherungsnehmer erhält auf diese Weise einen Teil seiner Versicherungsdividende zeitnäher. Der nach Abzug der Direktgutschrift verbleibende Überschuß fließt weiterhin über die RfB mit zeitlicher Verzögerung dem Versicherungsnehmer zu.
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E

Einlösungsbeitrag

So wird der erste Beitrag genannt, der zu Beginn des ersten Zahlungsabschnittes fällig ist. Er ist von ausschlaggebender Bedeutung. Erst wenn er in Händen des Versicherungsunternehmens ist, besteht Versicherungsschutz. Auch alle Folgebeiträge sind zu Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnittes zu zahlen. Das kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein (siehe auch vorläufiger Versicherungsschutz oder Widerrufsrecht).
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Eintrittsalter

Für die Ermittlung des Eintrittsalters wird im allgemeinen der Geburtstag zugrunde gelegt, der dem technischen Beginn der Versicherung am nächsten liegt. In der Gruppenversicherung wird bei genügend großer Personenzahl die Altersberechnung meist vereinfacht: Ermittlung aus dem Unterschied zwischen Kalenderjahr bei Abschluß des Vertrages und Geburtsjahr. Ist das Alter zu niedrig oder zu hoch angegeben, so wird die Versicherungssumme entsprechend dem Prämienunterschied herabgesetzt oder erhöht.
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Erlebensfall

So wird der Versicherungsfall bezeichnet, bei dem die versicherte Person den regulären Vertragsablauf erlebt. Im allgemeinen weisen die Versicherungsunternehmen ihre Kunden rechtzeitig auf den Vertragsablauf hin. Um die Versicherungsleistung zu erhalten, muß man den Versicherungsschein an das Unternehmen senden, die letzte Beitragszahlung nachweisen und angeben, wohin die Versicherungsleistung überwiesen werden soll.
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Erwerbsunfähigkeitsklausel

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung wird der Begriff der Berufsunfähigkeit ( § 2 der Versicherungsbedingungen für die BUZ ) durch folgende Vereinbarung ersetzt: 1. Die Leistungen aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung ( Beitragsfreiheit und Rente ) werden gewährt, wenn der Versicherte nach Beginn des Versicherungsschutzes und während der Versicherungsdauer erwerbsunfähig im Sinne von Absatz 3 geworden ist. Bei nur eingeschränkter Erwerbsunfähigkeit besteht kein Anspruch aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
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F

Firmengruppen-Versicherung

Die Firmengruppen-Versicherung ist ein aufsichtsbehördlich zugelassener Vertrag mit Arbeitgebern zur Versorgung ihrer Arbeitnehmer. Die Vorteile bestehen in der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem besonderen Gruppentarif mit günstigeren Prämien sowie in vorteilhafteren Aufnehmebedinungen, insbesondere im Verzicht oder in einer vereinfachten Gesundheitsprüfung. Folgende Voraussetzungen müssen beim Abschluß eines Firmengruppenvertrages erfüllt sein.
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Flexible Altersgrenze

Ist die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung bei Lebensversicherungen innerhalb der letzten drei Jahre, oft auch der letzten fünf Jahre, vor Vertragsablauf. Es wird das volle Deckungskapital zuzüglich Schlussüberschussanteile ausgezahlt. Jedoch fällt der auszuzahlende Betrag aufgrund des Zinseffektes zwangsläufig geringer aus als bei regulärer Ablaufleistung.
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Fondsgebundene Lebensversicherung

Die Höhe der Leistung dieser Versicherungsart der Lebensversicherung hängt in einem bestimmten Maße von der Wertentwicklung der in einem besonderen 'Fonds', Anlagestock zusammengefaßten Vermögenseinlagen ab. Zu unterscheiden sind hierbei: - Versicherungen mit gleichbleibendem Euro-Beitrag, bei der das Deckungskapital in Wertpapieren erbracht wird; - Versicherungen mit beweglichen Beiträgen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Wert bestimmter Investmentzertifikate bemißt, wobei auch die Höhe der Versicherungsleistung von dem Wert der Zertifikate abhängt.
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Fremdwährungs- oder Valutaversicherung

Versicherungsvertrag mit Vereinbarungen zur Sicherung des Versicherungsnehmers gegen Währungsschwankungen.
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G

Geldwäschegesetz (GWG)

Bei Neuabschlüssen oder Erhöhungen von Lebensversicherungen (Kapital- und Risikotarife) muss bei einem Jahresbeitrag von mehr als 1.000,- € sowie bei Einmalbeiträgen und Beitragsdepots von mehr als 2.500,- € der Vertragspartner durch den Vermittler identifiziert werden. Ferner muss der "wirtschaftlich Berechtigte" festgestellt werden (hierbei ist zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer in eigener Rechnung, oder auf fremde Rechnung handelt). Auf eine Identifizierung der Person des Vertragspartners (nicht aber auf die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) kann verzichtet werden, wenn die Beiträge von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einer Bank oder Sparkasse eines Landes der EU abgebucht werden.
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Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)

Das KAGG ist ein organisations-, aufsichts-, vertriebs- und steuerrechtliches Spezialgesetz. Es stellt den Schutz des Investmentsparers sicher und beseitigt steuerliche Nachteile im Vergleich zur Direktanlage, die sich anderenfalls durch die Zwischenschaltung des Investmentfonds ergeben würden.
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Gesundheitsprüfung

Eine Gesundheitsprüfung ist im allgemeinen die Voraussetzung für den Abschluß einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen der zu versichernden Person ( siehe auch ärztliche Untersuchung). Ein Versicherungsvertrag ist eine gleichlautende Willenserklärung zwischen zwei Vertragspartnern. Im Versicherungsbereich ist in der Regel der Kunde der Antragsteller und das Versicherungsunternehmen der Annehmer. Einem Versicherungsunternehmen steht es frei, Anträge abzulehnen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen. Erst wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer einig sind, kommt ein Vertrag zustande. Beim Invitatio-Modell gilt dies entsprechend, hier ist allerdings die Reihenfolge der Willenserklärungen vertauscht.
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Gruppen-Versicherung

Begünstigungsvertrag, Firmengruppen-Versicherung, Vereinssterbegeld-Versicherung, SammelVersicherung. Für den Abschluß von Gruppen-Versicherungsverträgen mit Berufsverbänden, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und deren überwiegender Zweck darin besteht, die mit dem Beruf zusammenhängenden wirtschaftlichen Interessen ihrer Angehörigen zu vertreten, gestattet das Bundesaufsichtsamt die Anwendung des für Verträge mit Firmen genehmigten Gruppentarifs. Voraussetzung hierfür ist u.a., daß mindestens 90 % des in Betracht kommenden Personenkreises und wenigstens 100 Mitglieder mit einer Summe von jeweils mehr als 5.000 Euro versichert werden. Falls ein Firmengruppentarif nicht vorliegt oder die Beteiligung nur 50% beträgt, kann auf die Tarife für die Einzelversicherung ein Prämiennachlaß von 3 % bei laufender Prämienzahlung bzw. 1% bei Einmalprämie und eine Ermäßigung der Ratenzuschläge bei unterjähriger Zahlung eingeräumt werden; die durchschnittliche Versicherungssumme muß dann für jedes Mitglied mindestens 1.500 Euro betragen.
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I

Insolvenzsicherung

Sicherung gegen das "Unsicherwerden" eines Unternehmens. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung enthält Bestimmungen, durch welche die Versorgungsanwartschaften gegen das "Unsicherwerden" des Arbeitgebers gesichert werden sollen. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein.
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J

Jahresbericht

Der Jahresbericht ist ein Dokument, das der Vorstand einer AG, GmbH oder eines Vereins erstellt und das abgelaufene Jahr zusammenfasst. Im Rahmen der Haupt- oder Generalversammlung wird der Bericht von den Teilhabern abgesegnet.
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K

Kapitalanlage

In ihren Kapitalanlagen sind die Versicherungsunternehmen nicht frei. Sie haben die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten, insbesondere über die Arten der Anlage des Deckungsstocks ( 68 VAG). Bei der Auswahl der Vermögensanlagen beachten die Unternehmen die Grundsätze der Sicherheit, der Rentabilität und der Liquidität. Besonders an die Sicherheit werden höchste Anforderungen gestellt, welche die Versicherten vor Verlusten durch leichtfertige Spekulationen der Unternehmen mit den ihnen anvertrauten treuhänderisch verwalteten Geldern weitgehend schützen soll. Auf Rentabilität, d.h. auf ausreichende Verzinsung muß Bedacht genommen werden, damit gewährleistet ist, daß mindestens der der Prämienkalkulation zugrunde liegende Rechnungszins dauernd erzielt wird. Der Gesichtspunkt der Liquidität tritt bei Lebensversicherungsunternehmen weniger stark in den Vordergrund, weil die Langfristigkeit der Versicherungsverträge eine langfristige Kapitalanlage gestattet.
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Kapitalanlagegesellschaft (KAG)

Auch Investmentgesellschaft. Unternehmen, das Investmentfonds auflegt. Deutsche KAGs unterliegen dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Die Investmentgesellschaft gibt Anteile an den von ihr gegründeten Fonds an Anleger gegen Geld aus. Das aufgenommene Geld wird zum Kauf eines Portfolios aus Wertpapieren (z. B. Aktien und Anleihen), Immobilien, Geldmarktpapieren oder anderen Vermögensgegenständen verwendet. Durch Ausgabe neuer Anteile kann der Fonds theoretisch unbegrenzt wachsen (im Gegensatz zu einem geschlossenen Fonds). Der Wert des einzelnen Anteils entspricht stets dem aktuellen Fondsvermögen geteilt durch die Zahl der ausgegebenen Anteile. Steigt der Wert des Portfolios, so profitiert der Inhaber der Fondsanteile, denn auch seine Anteile werden mehr wert. Sinkt der Wert, so trägt er die Verluste.
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kapitalbildende Lebensversicherung

Gemischte Versicherung auf ein oder mehrere verbundene Leben. Unter der gemischten Versicherung versteht man eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die versicherte Summe wird fällig beim Tode der versicherten Person (bei verbundenen Leben einmalig beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person) oder bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Kapitalbildende Lebensversicherungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie, meist neben sehr unsicheren Leistungen, auch sichere oder fast sichere Leistungen vorsehen. Diese sicheren oder fast sicheren Leistungen müssen für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Der Versicherer muss also für jeden einzelnen Vertrag das zur (fast) sicheren Leistung benötigte Kapital bis zu der Fälligkeit der Leistung bilden. Nur unsichere Leistungen können nach dem Versicherungsprinzip finanziert werden, wo die wenigen Leistungsfälle aus den Beiträgen der nicht Betroffenen bezahlt werden.
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Kapitalertragssteuer (KES)

Lebensversicherungen die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden sind von der KES befreit, sofern die Versicherungsdauer mindestens 12 Jahre und die Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt. Die Befreiung von der KES gilt für seit dem 01.01.2005 abgeschlossene Lebensversicherungen nicht mehr. Bei nicht steuerbegünstigten Lebensversicherungen oder beispielsweise bei Rückkauf einer steuerbegünstigten Lebensversicherung in den ersten 12 Jahren, muss der Versicherer für die in der Versicherungsleistung enthaltenen rechnungsmäßigen (Rechnungszins) und außerrechnungsmäßigen Zinsen Kapitalertragssteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Werden Überschussanteile vor Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgezahlt, ist ebenfalls Kapitalertragssteuer einzubehalten. Dies gilt nicht bei einer Verrechnung der Überschussanteile mit den laufenden Beiträgen.
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keyman-Police

Die Schlüsselkraftversicherung (in der Versicherungswirtschaft auch keyman-Police genannt) ist eine Lebensversicherung, die ein Unternehmen auf das Leben einer Schlüsselkraft – regelmäßig ein Arbeitnehmer – abschließt. Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt ist das Unternehmen. Insoweit bestehen Parallelen zur sogenannten Teilhaberversicherung.
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L

Leibrentenversicherung

Eine Leibrente ist eine Rente auf das Leben einer Person. Sie existiert als lebenslängliche Leibrente (z.B. Altersrente) und als gekürzte Leibrente (z.B. Berufsunfähigkeitsrente). Zeitrenten sind dagegen nicht an das Leben einer Person gekoppelt und werden für einen vertraglich festgelegten Zeitraum bezahlt.
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O

objektives Risiko

Unter objektivem Risiko werden in der Versicherungstechnik alle Gefahrumstände verstanden, welche die versicherte Gefahr im Einzelfall zum Inhalt haben. In der Lebensversicherung sind dies z.B. das Eintrittsalter, das Geschlecht etc. Das Geschlecht spielt insbesondere in der Lebens- und Rentenversicherung als Tarifkriterium eine wichtige Rolle, da die Lebenserwartungen der Geschlechter voneinander abweichen (Frauen haben zum Beispiel in Deutschland eine um ca. fünf Jahre längere Lebenserwartung als Männer). Bei einem Unisex-Tarif erhalten - bei ansonsten gleichen Voraussetzungen - Männer und Frauen für den gleichen Beitrag gleichartige (aber nicht gleiche) Leistungen.
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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind Verpflichtungen des Versicherungsnehmers. (Schadenminderung, Anzeigepflichten, Meldung einer Gefahrenerhöhung, Mitwirkungspflichten usw.). Obliegenheiten sind im Gegensatz zu Rechtspflichten nicht einklagbar. Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.
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P

Pensionsfonds

Neben den vier klassischen Wegen Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung und Pensionskasse bildet seit 2002 der Pensionsfonds einen fünften Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Pensionsfonds haben gegenüber der Pensionskasse eine höhere Anlagefreiheit. Aufgrund des damit verbundenen Risikos unterliegen Pensionsfonds mit Beitragszusagen dem Insolvenzschutz.
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Pensionskasse

Die Pensionskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist ein Träger der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Der Arbeitgeber gründet eine Pensionskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Pensionskasse an. Er zahlt die Beiträge an die Pensionskasse. Diese gewährt einen Rechtsanspruch auf die Leistung und zahlt die Versorgungsleistungen. Damit nimmt sie dem Arbeitgeber das Risiko der Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen ab.
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Pensionskasse

Die Pensionskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist ein Träger der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Der Arbeitgeber gründet eine Pensionskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Pensionskasse an. Er zahlt die Beiträge an die Pensionskasse. Diese gewährt einen Rechtsanspruch auf die Leistung und zahlt die Versorgungsleistungen. Damit nimmt sie dem Arbeitgeber das Risiko der Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen ab.
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Performance

Die Performance misst die Wertentwicklung eines Investments oder eines Portfolios. Meist wird zum Vergleich ein so genannter Benchmark als Referenz genommen, um die Performance im Vergleich zum Gesamtmarkt oder der Branche darzustellen.
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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit liegt nach SGB XI bei Menschen vor, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft - das heißt voraussichtlich mindestens für sechs Monate - in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Dies kann in der häuslichen Umgebung oder in einem Pflegeheim geschehen. Bewertungsmaßstab für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person gemäß Punktetabelle.
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R

Ratenzuschlag

Soweit Jahresprämien vereinbart sind, kann der Beitrag aufgrund besonderer Vereinbarung häufig auch in unterjährlichen Raten, z. B. monatlich gezahlt werden. Es wird dann ein Ratenzuschlag erhoben, der die Verwaltungsmehrarbeit ausgleichen soll. Der Ratenzuschlag beträgt bei monatlicher Zahlungsweise 5 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 3 % und bei halbjährlicher Zahlungsweise 2 %.
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Rechenschaftsbericht

Der § 24a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) schreibt vor, dass jede Kapitalanlagegesellschaft (KAG) für jedes Sondervermögen (d.h. für jeden Fonds) bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zum Berichtsstichtag vorlegen und veröffentlichen muss.
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Rechnungszins

Der Rechnungszins stellt für alle Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland eine verbindliche Mindestverzinsung dar, die in jedem Fall während der gesamten Vertragsdauer vom Lebensversicherungsunternehmen erzielt werden muss, damit die vereinbarte Versicherungsleistung bei unveränderbaren Beiträgen auch tatsächlich erbracht werden kann. Da Lebens- und Krankenversicherungen oft über Jahrzehnte laufen, werden künftige Leistungen und Beiträge bei der Berechnung ihres heutigen Wertes abgezinst. Der in versicherungsmathematischen Formeln verwendete Zinssatz wird als Rechnungszins bezeichnet.
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Rendite

Der Begriff Rendite ist ein Fachbegriff der Finanzmärkte. Die Rendite gibt das Verhaeltnis des Gewinns zu den Ausgaben an und wird meist in Prozent und auf Jahresbasis gemessen. Die bekannteste Renditekennzahl ist der Zinssatz.
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Rentendynamik im Leistungsfall

Es kann vereinbart werden, dass sich während der Dauer der Berufsunfähigkeit die versicherte Barrente zusätzlich zu den jeweils festgelegten, nicht garantierten, Überschuss-Sätzen um den beantragten Rentensteigerungssatz erhöht. Der Rentensteigerungssatz ist frei wählbar zwischen 2% und 5%. Absicherung des Inflationsrisikos im BU-Leistungsfall. (Vgl. Dynamik im Rentenbezug)
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S

Schadensversicherung

Versicherung gegen konkrete Vermögensschäden, z. B. bei der Sachversicherung (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser etc.). Es gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung.
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Schlussgewinnanteil

Zusätzlicher Gewinnanteil, der meist (häufig auch Nachdividende genannt) zusätzlich bei Ablauf der Versicherung oder in verringerter Höhe bei Tod im letzten oder vorletzten Versicherungsjahr ausgeschüttet wird. Es ist üblich, den jährlichen Anteil für die Schlussüberschussbeteiligung in Promille der Versicherungssumme festzulegen.
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Schweigepflichtsentbindungserklärung

Die Schweigepflichtsentbindungsklausel ist ein Bestandteil der Anträge auf Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antragsteller und/oder die versicherte Person ermächtigt das Versicherungsunternehmen, Anfragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen der versicherten Person bei Ärzten, Krankenhäusern etc. zu stellen.
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Selbsttötung, Selbstmord

Bei Selbsttötung in den ersten drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Andernfalls wird ein eventuell vorhandenes Deckungskapital (nicht bei Risikotarifen, hier entsteht keine Deckungskapital) ausgezahlt. Bei Selbsttötung nach dem dritten Versicherungsjahr bleibt das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet.
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Sofortüberschuss

Form der Überschussbeteiligung. Beim Sofortüberschuss werden die Überschüsse sofort mit den laufenden Beiträgen verrechnet. Bei dem Nettobeitrag handelt es sich also um einen um den Sofortüberschuss gekürzten Tarifbeitrag (Bruttobeitrag).
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T

Thesaurierung

Gewinnansammlung; Zuweisung des Jahresüberschusses oder eines Teils davon in Rücklagen. Der Begriff der Thesaurierung bezeichnet Vorgänge, bei denen die von einer Organisation erwirtschafteten Gewinne nicht ausgegeben oder ausgeschüttet werden, sondern in der Organisation selbst verbleiben (einbehalten werden).
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Todesfallbonus

Der Todesfallbonus ist eine Form der Überschussbeteiligung. Der Todesfallbonus ist eine zusätzliche Versicherungsleistung, die nur im Todesfall fällig wird. Der Todesfallbonus wird überwiegend bei Risikolebensversicherungen mit Einmalbeitrag angewendet. Anstatt dem Kunden durch Verrechnung des Sofortüberschusses einen niedrigeren Beitrag zu berechnen, wird für den eingezahlten Beitrag (Einmalbeitrag) die Leistung im Todesfall angehoben.
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Trust

Zusammenschluss von Unternehmen. Die Unternehmen verlieren dabei ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit. Ziel kann sein, dass ein Markt- oder ein Produktionsmonopol gebildet wird um dadurch den Wettbewerb ausschalten zu können und somit die Preise festzusetzen.
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U

Überschussbeteiligung

Unter Überschussbeteiligung versteht man die vorgesehene Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss eines Versicherers. Formen der Überschussbeteiligung sind u.a. Erlebensfallbonus, Sofortüberschuss, Todesfallbonus, verzinsliche Ansammlung
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Umtauschrecht

Bei der Lebensversicherung können Risikoversicherungen mit gleich bleibender Versicherungssumme in kapitalbildende Versicherungen mit höchstens gleicher Versicherungssumme und maximal gleicher Laufzeit umgetauscht werden. Das Umtauschrecht ist auf eine bestimmte Versicherungssumme begrenzt und muss spätestens bis Ende des 10. Versicherungsjahres ausgeübt werden.
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Unterstützungskasse

Die Unterstüzungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines Vereins. Der Arbeitgeber gründet eine Unterstützungskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Unterstützungskasse an. Er stattet die Kasse mit finanziellen Mitteln aus. Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber haftet letztlich für die Leistungen und trägt damit auch das volle Versorgungsrisiko. Ein Rechtsanspruch auf die Versicherung besteht jedoch nicht.
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unwiderrufliches Bezugsrecht

Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort und nicht erst im Versicherungsfall erwerben soll. In diesem Fall ist ein Widerruf oder eine Änderung nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich. Der Versicherungsnehmer bleibt jedoch Vertragspartner des Unternehmens z. B. bei Mahnung oder Kündigung. Er besitzt die vertragsgestaltenden Rechte. Bei Tod des Begünstigten geht das Bezugsrecht auf dessen Erben über. Der unwiderruflich Bezugsberechtigte kann darüber hinaus seine Ansprüche auch abtreten oder verpfänden. Auch Gläubiger des unwiderruflich Bezugsberechtigten können dessen Ansprüche pfänden.
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V

Verbraucherinformation

Das Versicherungsaufsichtsgesetz verpflichtet das Versicherungsunternehmen dem Antragsteller vor Abschluss eines Vertrages mit bestimmten Informationen zu versorgen. § 10 a VAG Anlage D
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verbundene Leben

Bei einer Lebensversicherung auf verbundene Leben ist das Todesfallrisiko für zwei oder mehrere Personen in einem Versicherungsvertrag versichert. Die vereinbarte Versicherungssumme wird beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person fällig. Bei gleichzeitigem Tod von mehreren versicherten Personen wird die Versicherungssumme i. d. R. nur einmal fällig.
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Verlängerung

Verlängerung der Vertragslaufzeit/Versicherungsdauer. Sie stellt für den Versicherer eine Risikoerhöhung dar. Daher ist eine erneute Prüfung des Gesundheitszustandes der versicherten Personen nötig.
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versicherbares Interesse bei der LV

Bei Versicherungssummen ab 500.000,-€ werden zusätzliche Angaben zum versicherbaren Interesse benötigt. Im Regelfall wird bei Darlehen/Hypotheken eine Versicherungssumme in Höhe des Darlehens bzw. der Hypothek (wenn dies in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Einkommen des Versicherungsnehmers steht), bei Familienvorsorge eine Versicherungssumme bis zum 10-fachen des Bruttojahreseinkommens und bei der Key-Man-Versicherung ebenfalls eine Versicherungssumme bis zum 10-fachen des Bruttojahreseinkommens übernommen.
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versicherte Person

Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit etc. die Versicherung abgeschlossen wird. Sie dient als "Kalkulationsgrundlage" für die Ermittlung der Versicherungsbeiträge und an Ihr wird die Risikoprüfung durchgeführt.
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W

wahlfreier Summenverlauf

Die Versicherungssumme kann für jedes Jahr der Laufzeit völlig frei gewählt werden. Am häufigsten ist die Risiko-Lebensversicherung. Sie zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Dies gibt es ausgestaltet mit gleich bleibender oder fallender Versicherungssumme.
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widerrufliches Bezugsrecht

Mit einem Bezugsrecht wird ein Leistungsanspruch bezeichnet, den ein Dritter unmittelbar gegen den Versicherer bei Eintritt des Leistungsfalles erwirbt. Das Bezugsrecht wird durch eine vom Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber abzugebende Erklärung begründet. Normalerweise wird die Bezugsberechtigung widerruflich ausgesprochen. Im Zweifel gilt sie nur für den Todesfall. Für den Erlebensfall behält sich i. A. der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht selbst vor. Stirbt der Begünstigte vor oder gleichzeitig mit der versicherten Person, so erlischt die Anwartschaft auf die spätere Leistung.
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Wiederinkraftsetzung

Eine Wiederinkraftsetzung ist die Wiederaufnahme einer Lebensversicherung nach Beitragsfreistellung unter Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen (Dauer der Unterbrechung, erneute Gesundheitsprüfung, ggf. Nachzahlung der Beiträge etc.).
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wirtschaftlich Berechtigter

lexikon-Lebensversicherung-wirtschaftlich Berechtigter Im Rahmen der "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" muss sich der zur Identifizierung Verpflichtete (der Vermittler) erkundigen, ob der zu Identifizierende für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung handelt. Hierbei geht es um die Feststellung der Person oder der Institution, die das eigentliche, wirtschaftliche Interesse am Vertrag hat.
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Z

Zedent

Bezeichnung für einen Gläubiger, der seine Forderungen z. B. zur Kreditsicherung an eine Bank (Zessionar) abtritt. Kreditsicherung im Rechtssinne bezeichnet alle Rechtsgeschäfte, deren Hauptzweck die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit ist, dass der Gläubiger einer Forderung diese auch nebst Zinsen zurückgezahlt bekommt, sei es, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nachkommt, sei es, dass ein anderer die Schuld erfüllt, sei es, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs auf bestimmte Vermögensgegenstände zugreifen kann, deren Wert für die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers haftet.
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Zeitrentenbarwert

In einigen Tarifen kann auch der Gegenwert (Barwert) so genannter Zeitrenten versichert werden, wenn im Todesfall nicht eine bestimmte Versicherungssumme fällig werden soll, sondern ein Betrag zur Verfügung stehen soll, der bei einem angenommenen Zins zur Zahlung einer bestimmten Rente für eine bestimmte Zeit (Zeitrente) ausreicht.
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Zessionar

Abtretung ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB die Übertragung einer Forderung von dem übertragenden Gläubiger (Zedent) auf einen empfangenden Gläubiger (Zessionar), der dann neuer Gläubiger wird. Die Abtretung erfolgt durch einen Vertrag zwischen Zedent und Zessionar.
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Zillmerung

Nach dem Versicherungsmathematiker Zillmer (1831-1893) benanntes Verfahren, bei dem die ersten Jahresprämien ganz oder teilweise zur Deckung der Abschlusskosten dienen. Die Bildung des Deckungskapitals (Prämienreserve) wird daher verzögert.
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Zusatzerklärung

Unabhängig von der gewünschten Versicherungssumme bzw. BUZ/SBU/EUZ-Jahresrente werden bei bestimmten Erkrankungen, Berufen oder der Ausübung bestimmter Sportarten, Zusatzerklärungen angefordert, um das Risiko besser einschätzen zu können.
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