Am 19. Juni 2009 hat der Bundestag das "Bürgerentlastungsgesetz" beschlossen. Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung sollen hiernach besser von der Steuer abgesetzt werden können. Daneben enthält das Gesetz auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung und weitere Anpassungen. In Kraft treten wird das Gesetz zum 01.01.2010.
Im Wesentlichen enthält das Gesetz Änderungen zur einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen, zur Zinsschranke und zur Verlustnutzung bei Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Hintergrund für die Gesetzesnovelle sind
Ziel unseres Schreibens ist es, Sie über die wesentlichen Neuregelungen durch das Bürgerentlastungsgesetz anhand eines zusammenfassenden Überblicks zu informieren.
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» Gesetzetwurf Bürgerentlastungsgesetz
» Bürgerentlastungsgesetz vom 16.07.2009
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach geltendem Recht in nur sehr begrenztem Umfang abziehbar: für Arbeitnehmer und Beamte bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500/Jahr, für Selbständige bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 2.400. Im Fall der Zusammenveranlagung beläuft sich der Höchstbetrag auf die Summe aus den beiden Ehepartnern zustehenden Höchstbeträgen.
Zum 01.01.2010 wird diese nominal beschränkte Abzugsfähigkeit abgeschafft.Allerdings wird künftig zwischen Aufwendungen zur sog. Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung einerseits und sonstigen Vorsorgeaufwendungen andererseits unterschieden.
Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung sind Beiträge für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Hierzu zählen nicht die Kosten für die Chefarztbehandlung, für Einbettzimmer und für Krankengeld.
Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, sollen privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen entlastet werden. Bei der privaten Krankenversicherung können danach die Prämien für den seit Anfang des Jahres geltenden Basistarif vollständig zum Abzug gebracht werden. Im Falle einer einheitlichen Versicherungspolice für den Basiskrankenversicherungsschutz und für zusätzliche Leistungen sind die Beiträge in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen aufzuteilen. Beitragsanteile, mit denen ein über die medizinische Grundversorgung hinaus gehender Versicherungsschutz finanziert wird, bleiben steuerlich unberücksichtigt. Werden z. B. im Rahmen der privaten Krankenversicherung Beiträge für die Zahlung von Krankengeld in einem gesonderten Tarif ausgewiesen, können diese Beiträge nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen (siehe unten) abgezogen werden. Wird die Zahlung von Krankengeld in einem einheitlichen Versicherungstarif einer privaten Krankenversicherung mit abgesichert, können die entsprechenden Beitragsbestandteile nicht als Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung abgezogen werden.
Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung sollen dagegen unbeschränkt abzugsfähig sein. Sie umfassen die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung.
Erstmals sind neben den Aufwendungen des Steuerpflichtigen zum Erwerb eines eigenen Versicherungsschutzes auch die von ihm getragenen Aufwendungen für die Absicherung seines Ehegatten und seiner Kinder, für die er einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, in gleichem Umfang zu berücksichtigen.
Durch das neue Gesetz soll der Sonderausgabenabzug in erster Linie auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können zwar grundsätzlich weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigt werden, ihre Abziehbarkeit ist aber der Höhe nach gedeckelt. Hierzu wird ein jährliches „Abzugskontingent" eingeführt. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf € 2.800, bei einer Zusammenveranlagung auf € 5.600. Das Abzugskontingent steht dabei primär für die Beiträge zur Basiskranken und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit das Abzugskontingent durch diese noch nicht aufgebraucht ist. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben in jedem Fall in voller Höhe abziehbar.
Zur Vermeidung einer Schlechterstellung im Vergleich zum bisherigen Recht wird im Rahmen einer Günstigerprüfung der jeweils höhere Abzugsbetrag bei der Steuerveranlagung zugrunde gelegt. Die bisher begünstigten sonstigen Vorsorgeaufwendungen können künftig innerhalb dieser Günstigerprüfung berücksichtigt werden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch die nicht als Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung abziehbaren Beitragsbestandteile einer Krankenversicherung (Mehrleistungen/Wahltarife/Krankengeld) und für die zusätzliche private Pflegeversicherung.
Die neue Regelung zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen soll einen zielgerichteten Anreiz zum eigenverantwortlichen Umgang mit den Ressourcen des öffentlichen Gesundheitssystems setzen. Vereinbart der Versicherte einen Selbstbehalt oder erhält er eine Beitragsrückerstattung von seiner Versicherung, sinken die von ihm geleisteten Krankenversicherungsbeiträge und erhöht sich der Abzugsbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Ein wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Anhebung der Freigrenze für die Zinsschranke.
Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird auf € 3,0 Mio. erhöht. Erreicht oder überschreitet der Nettozinsaufwand eines Betriebs diesen Betrag, fällt er in vollem Umfang unter die Abzugsbeschränkung, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände eingreift.
Mit Hilfe der Zinsschranke will der Gesetzgeber erreichen, dass durch Beschränkung des steuerlichen Abzugs von Zinsen sog. steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen verhindert werden. Der in Deutschland steuerpflichtige Gewinn dürfe nicht durch Fremdfinanzierungen „willkürlich" reduziert
werden. Die Freigrenze soll bewirken, dass kleine und mittlere Unternehmen von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen verschont bleiben.
Die Anhebung des Grenzbetrags bezweckt, die Entlastung und Stärkung mittelständischerUnternehmen während der Konjunkturkrise sicherzustellen. Die neue Freigrenze gilt daher erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.
Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Besteuerung") wird ausgeweitet. Die Umsatzgrenze, bis zu der eine Ist-Besteuerung zulässig ist, wird angehoben.
Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von € 250.000 gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern, befristet bis zum 31.12.2009, € 500.000. Ab 01.07.2009 soll die Umsatzgrenze von € 500.000 bundeseinheitlich für alle Unternehmen gelten.
Diese gesetzliche Änderung, mit der den Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft werden soll, läuft schon Ende 2011 wieder aus.
Anders als bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten („Soll-Besteuerung") müssen Unternehmen bei der Ist-Besteuerung die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt hat.
Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer wie bisher bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Liquiditätsvorteile.
Kapitalgesellschaften können ihre Verluste grundsätzlich steuerlich abziehen.
Das bisherige Körperschaftsteuergesetz sieht dazu in bestimmten Fällen Einschränkungen vor. So führt der Erwerb einer Beteiligung von mehr als 25 % bereits zu Abstrichen bei der steuerlichen Nutzung der Verluste der Kapitalgesellschaft. In der Folge kann sie einen Verlust aus der Zeit vor dem Beteiligungserwerb nicht vollständig mit einem künftigen Gewinn verrechnen.
Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber diese Verlustabzugsbeschränkung um eine sog. Sanierungsklausel ergänzt. Danach schließt ein Anteilserwerb, der die Sanierung des Geschäftsbetriebs bezweckt, die Verlustnutzung durch die Kapitalgesellschaft nicht aus.
Die Sanierungsklausel soll das freiwillige Engagement des Neugesellschafters belohnen. Sie ist tatbestandlich an das Sanierungsprivileg in der Insolvenzordnung angelehnt. Der Unternehmenserwerb muss daher darauf gerichtet sein,
Das Sanierungsprivileg setzt zunächst voraus, dass die Gesellschaft in eine finanzielle „Krise" geraten ist. Danach muss zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen oder eingetreten sein.
Weitere Voraussetzung eines Beteiligungserwerbs zum Zwecke der Sanierung ist, dass die Kapitalgesellschaft nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs sanierungsfähig ist und die für die Sanierung ergriffenen Maßnahmen objektiv geeignet sind, die Kapitalgesellschaft in absehbarer Zeit nachhaltig aus der Krise zu führen. In der
Regel ist eine solche Prognoseentscheidung nur auf der Grundlage eines dokumentierten Sanierungsplans möglich. Schließlich wird eine Sanierungsabsicht verlangt. Aus einem solchen Sanierungsplan kann sich die Sanierungsabsicht ergeben.
Die Sanierungsbegünstigung ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolgs abhängig, so dass die Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft auch dann erhalten bleiben, wenn die Sanierung der Kapitalgesellschaft misslingt.
Das Merkmal der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen kann nur in drei Fällen erfüllt sein:
Entweder
die erworbene Kapitalgesellschaft schließt und befolgt eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung
oder
sie verringert ihre jährliche durchschnittliche Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb nicht um mehr als 20 % der Ausgangslohnsumme (Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs endenden Wirtschaftsjahre)
oder
ihr wird durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt.
Für den letztgenannten Fall gilt, dass bei einem 100%-igen Anteilserwerb innerhalb eines Jahres neues Betriebsvermögen eingebracht werden muss, das bei der erworbenen Gesellschaft mindestens 25 % der steuerbilanziellen Aktiva des vorangehenden Wirtschaftsjahres entspricht. Bei einem geringeren Beteiligungserwerb genügt eine entsprechend geringere Betriebsvermögenszuführung. Werden etwa nur 60 % der Anteile erworben, sind auch nur 15 % (= 60 % von 25 %) neues Betriebsvermögen zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich. Dadurch werden auch Fälle begünstigt, in denen Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird. Dies gilt jedoch nur, soweit die erlassenen Forderungen werthaltig sind. Um zu verhindern, dass das zugeführte Betriebsvermögen an die Gesellschafter ausgekehrt wird, führen Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 zu einer Verminderung des zugeführten Betriebsvermögens. Soweit dadurch das zugeführte Betriebsvermögen, das für die Verlustnutzung erforderlich ist, unterschritten wird, ist der Verlustabzug ausgeschlossen.
Erfolgt der Beteiligungserwerb zwecks Sanierung auf der Ebene einer Muttergesellschaft, ist auch der dadurch ausgelöste schädliche mittelbare Anteilseignerwechsel bei der Tochtergesellschaft begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Muttergesellschaft im Inland oder Ausland ansässig ist. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die inländische Tochtergesellschaft, die die Verluste nutzen will, saniert wird. Wird also bspw. eine Muttergesellschaft saniert, die Tochtergesellschaft hingegen nicht, gilt auf der Ebene der Tochtergesellschaft weiterhin die Verlustabzugsbeschränkung. Andererseits bleiben die Verluste der sanierten Tochtergesellschaft auch dann erhalten, wenn eine schädlicheAnteilsübertragung auf der Ebene der Muttergesellschaft erfolgt.
Vom Sanierungsprivileg ist der Fall ausgenommen, in dem der Mantel einer unternehmenslosen Kapitalgesellschaft verwendet wird („wirtschaftliche Neugründung"). Eine unternehmenslose Kapitalgesellschaft ist eine solche, die ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat. Der Verlustabzug ist auch dann ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt.
Die Sanierungsklausel findet nur für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 Anwendung.
Auch die in- und ausländischen Investmentfonds müssen in Krisenzeiten ihr Sparverhalten intensivieren. Insbesondere Publikums-Investmentvermögen reduzieren ihre Verwaltungs- und Beratungskosten durch Zusammenlegen von Investmentvermögen sowie Teilfonds und Teilgesellschaftsvermögen, um ausbleibendem Kapitalfluss, vermindertem Fondsvermögen und verstärkter Rückgabe von Investmentanteilen standzuhalten. Die aktuellen Änderungen im Investmentsteuergesetz sollen den Fonds hierbei entgegenkommen. Sie erweitern den Anwendungsbereich für deren steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen.
Die neuen Begünstigungen gelten nur für Übertragungen und Verschmelzungen innerhalb eines Staates. Grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Vermögensübertragungen werden dabei nicht erfasst.
Neu ist, dass der Anwendungsbereich auf steuerneutrale Umstrukturierungen bei Investmentvermögen erweitert wird. Es werden damit auch Übertragungsvorgänge im Zusammenhang mit Investmentvermögen mit einbezogen, die kein Sondervermögen sind.
Die steuerneutrale Umstrukturierung wird auf Investmentvermögen aus dem EU-Ausland entsprechend erstreckt. Im übrigen europäischen Wirtschaftsraum soll die steuerliche Begünstigung nur für solche Staaten gelten, die an einem umfassenden Amtshilfe- und Auskunftsverkehr mit den deutschen Behörden teilnehmen.
Erstmals anwendbar sind die erweiterten steuerneutralen Übertragungsmöglichkeiten auf Vermögensübergänge, die nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wirksam werden.
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Warum können ab 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in höherem Umfang steuerlich abgesetzt werden?
Mit dem zum 01.01.2010 in Kraft tretenden Bürgerentlastungsgesetz erfüllt die Bundesregierung eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.
Welche Personen werden berücksichtigt?
Es können Beiträge für die Versicherungsnehmer selbst, deren Ehepartner bzw. Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und kindergeldberechtigten Kinder abgesetzt werden.
Auch Beiträge von unterhaltsberechtigten Personen (z.B. im Fall einer Scheidung) können berücksichtigt werden.
1. Welcher Versicherungsschutz wird steuerlich begünstigt?
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung können ab dem 01.01.2010 in höherem Umfang als bisher steuerlich geltend gemacht werden.
Hierzu zählen die Beiträge zur Krankenvollversicherung bis zur Höhe der Aufwendungen eines Basiskrankenschutzes sowie die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang.
2. Was zählt zum Basiskrankenschutz?
Der Basiskrankenschutz orientiert sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Tarife der privaten Krankenversicherung häufig Leistungen enthalten, die über den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, werden die Beitragsanteile für die Mehrleistungen herausgerechnet.
3. Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt?
Die Aufteilung der PKV-Beiträge in steuerlich begünstigte Basisleistungen und nicht begünstigte Mehrleistungen erfolgt pro Tarif anhand für die gesamte PKV festgelegter Rechenwerte. Das Verfahren ist in der so genannten „Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung" (KVBEVO) geregelt.
4. Welche Beiträge bzw. Beitragsanteile werden nicht berücksichtigt?
Beispiele für komplett nicht zu berücksichtigende Beitragsanteile sind Heilpraktikerleistungen oder Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Unterbringung im 2-Bettzimmer) im Krankenhaus.
Auch können Beiträge, die zur Finanzierung der Einkommenssicherung dienen (Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung), nicht berücksichtigt werden.
5. Wie wird der gesetzliche Beitragszuschlag berücksichtigt?
Der gesetzliche Beitragszuschlag fließt in die steuerliche Begünstigung mit ein, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt.
6. Wie wird ein Risikozuschlag berücksichtigt?
Auch ein Risikozuschlag wird berücksichtigt, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt.
7. Wie wird ein so genannter Beitragsentlastungstarif berücksichtigt?
Auch die Beiträge für einen so genannten Beitragsentlastungstarif werden berücksichtigt, soweit sie nicht auf die Mehrleistungen entfallen.
8. Wie wirkt sich eine Beitragsrückerstattung aus?
Ausgezahlte Beitragsrückerstattungen werden anteilsmäßig im Auszahlungsjahr von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen abgezogen. Das gilt für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.
9. Welche Rolle spielt eine Selbstbeteiligung für die Inanspruchnahme von Steuervorteilen?
Eine Selbstbeteiligung führt zu einem niedrigeren Beitrag. Damit reduziert sich auch der mögliche Steuervorteil.
Die Krankheitskosten sind soweit selbst zu tragen, bis der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Selbstbehalt voll ausgeschöpft ist. Solche selbst getragenen Kosten können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der so genannten außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
10. Wie wird der Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt?
Der Zuschuss zum Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeitrag ist eine steuerfreie Leistung des Arbeitsgebers. Daher muss er in voller Höhe von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen abgezogen werden. Das gilt auch für die Zuschussbestandteile, die auf Mehrleistungen entfallen (z. B. Krankentagegeldversicherung).
12. Können auch Beiträge zur Pflegepflichtversicherung geltend gemacht werden?
Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung werden in voller Höhe berücksichtigt.
1. Welcher Versicherungsschutz wird steuerlich begünstigt?
Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können ab dem 01.01.2010 in höherem Umfang als bisher steuerlich abgesetzt werden.
Hierzu zählen die Beiträge zur Krankenversicherung ohne den Beitragsanteil für das Krankengeld sowie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in vollem Umfang.
2. Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt?
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % für die Leistung Krankengeld reduziert.
Entsprechend ist ein GKV-Beitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz (Versicherungsschutz ohne Krankengeld) zu 100 % abzugsfähig.
1. Wie hoch sind die neuen abzugsfähigen Höchstbeträge?
Im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Höchstbeträge können Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen, die in Frage 4 des Mantelbogens der Steuererklärung aufgeführt sind (u. a. zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Kranken- und Pflegezusatzversicherung oder auch Risikolebensversicherung), abgesetzt werden, sofern die Höchstbeträge nicht bereits durch die Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung erreicht werden.
Abzugsfähige Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen
|
Arbeitnehmer alleinstehend |
Arbeitnehmer verheiratet |
Selbstständiger alleinstehend |
Selbstständiger verheiratet |
2009 |
1.500 Euro |
3.000 Euro |
2.400 Euro |
4.800 Euro |
ab 2010* |
1.900 Euro |
3.800 Euro |
2.800 Euro |
5.600 Euro |
Liegen also die steuerlich anzuerkennenden Kranken- und Pflegepflichtbeiträge unter den oben aufgeführten Grenzen, sind die Aufwendungen für diese „weiteren oder sonstigen Vorsorgeaufwendungen" bis zu diesen Grenzen abzugsfähig.
Neben den zuvor genannten Beträgen zu „weiteren oder sonstigen Vorsorgeaufwendungen" sind Aufwendungen für die Altersvorsorge auch künftig (zusätzlich) absetzbar:
2. Wie und wann kommt man in den Genuss des Steuervorteils?
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Berechnung der Steuervorteile im Wege eines Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und den gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherern erfolgt.
Versicherte mit Vertragsbeginn vor 2010
Jede bereits versicherte Person erhält zum Jahresende 2009/Jahresanfang 2010 eine Bescheinigung über die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung aufgrund des aktuellen Vertragsstandes.
Diese Bescheinigung sollte zeitnah dem Arbeitgeber/Dienstherrn vorgelegt werden, damit der Arbeitgeber/Dienstherr die abzugsfähigen Beiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2010 berücksichtigen kann. Bei späterer Vorlage erfolgt eine Rückverrechnung.
Gleichzeitig werden die Versicherten in den Anschreiben auch darauf hingewiesen, dass die Versicherer ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) beim Bundeszentralamt für
Steuern abfragen und anschließend unter Angabe dieser Nummer die steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge der Deutschen Rentenversicherung Bund melden werden. Von dort werden sie an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet, von wo die Arbeitgeber die Beträge abrufen können.
Eine schriftliche Einwilligung der Versicherten zur Abfrage der Steuer-ID ist nicht erforderlich. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Anschreibens kein Widerspruch, gilt die Zustimmung seitens der Versicherten als erteilt.
Ab 2011 erfolgt für die Jahre ab 2010 die elektronische Übermittlung der Beiträge durch die Versicherungsunternehmen an die Finanzbehörde. Die Versicherten erhalten eine Druckkopie des elektronisch gemeldeten Belegs. Ab diesem Termin erfolgt die elektronische Meldung nur vergangenheitsbezogen.
Widersprechen die Versicherten ausdrücklich, darf seitens des Versicherers keine Datenübermittlung erfolgen. Ohne Einwilligung in die Datenübermittlung wird den Versicherten im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2011 dann nur ein Pauschalbetrag angerechnet, welcher von der Lohnsteuerklasse abhängig ist. Auch eine spätere Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid ist dann nicht möglich.
Versicherte mit Antragstellung ab 2010
Bereits mit der Antragstellung wird die Einwilligung zur Abfrage der Steuer-ID für alle versicherten Personen eingeholt. Die Daten können dann- wie im vorigen Abschnitt beschrieben - an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Können bereits bei Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden?
Die Neuregelung wird auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung von Selbstständigen oder Freiberuflern berücksichtigt.
Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbeträgen angesetzt. Da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine genauen Angaben zur Höhe der Beiträge zum „Basis"krankenschutz der privat Krankenversicherten vorliegen, wird es hier zunächst folgende Übergangsregelung geben:
Es werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20% gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4% vermindert angesetzt.
In der Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011 werden dann die genauen Werte berücksichtigt.
Hat durch die Neuregelung jeder Versicherte einen Vorteil?
Ab 01.01.2010 können grundsätzlich alle Steuerpflichtigen ihre Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge in oben beschriebenem Umfang absetzen. Somit profitieren alle Steuerpflichtigen, deren Krankenversicherungsbeiträge die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (siehe Tabelle oben) übersteigen, von der Neuregelung.
Liegen die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unterhalb dieser Höchstbeträge, können wie bisher weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis (insgesamt mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung) zu den Höchstbeträgen angesetzt werden.
Hierzu zählen, neben den oben Beiträgen zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, zu privaten Zusatz- und Ergänzungstarifen (z. B. Optionstarife, stationäre Zusatztarife, Pflegezusatzversicherungen etc.) gegebenenfalls auch die Beitragsanteile für Leistungen der Krankheitskosten-Vollversicherung, die über den Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung (Basisabsicherung) hinausgehen.
In Einzelfällen kann es durch die sog. Günstigerprüfung (sh. unten) dazu kommen, dass das bis 2004 gültige Steuerrecht angewandt wird. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige durch das Bürgerentlastungsgesetz keinen Vorteil.
Wird eine Günstigerprüfung durchgeführt?
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerermittlung, ob der Steuerpflichtige nach dem bis 2004 gültigen Steuerrecht besser gestellt wäre (sog. Günstigerprüfung). Dann wird dieses Recht angewandt. Dadurch wird sichergestellt, dass Steuerpflichtige, denen das frühere Recht größere Vorteile gebracht hätte, durch das neue Recht nicht benachteiligt werden. Diese Günstigerprüfung wird bis zum Jahre 2019 durchgeführt.
In einem solchen Fall kommt es dann zu keiner Entlastung durch das Bürgerentlastungsgesetz.
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