Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel folgende Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme:
Bei Teilerfolgen vor Gericht: Wenn die Kosten zwischen den Parteien durch den Richter aufgeteilt werden.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners: Die eigenen Anwalts-/Gerichtskosten, wenn man einen Prozess gewinnt – der Gegner aber zahlungsunfähig ist.
Bei außergerichtlichen Streitigkeiten: Wenn der Gegner nicht verpflichtet ist, die fremden Anwaltskosten zu erstatten.
Kosten, die ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen worden sind, werden nicht erstattet. Z. B. Anwaltshonorare, die über den gesetzlichen Gebührensätzen liegen, oder Kosten des Gegners, die man freiwillig übernommen hat.
Schnelle Orientierung im Streitfall
Unverhofft kommt oft: Nach einem Verkehrsunfall oder bei plötzlichem Streit mit dem Arbeitgeber ist schneller Rat gefragt.
Doch welchen Anwalt soll man beauftragen? Für viele Menschen wird diese Entscheidung zur Qual der Wahl. Mittlerweile sind mehr als 160.000 Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen.
Rechtsschutzversicherer bieten neben der Übernahme der Kosten immer mehr Services rund um die Klärung des Streitfalls.
Die Empfehlung eines kompetenten Anwalts in der Nähe ist nur ein Service von vielen.
Was deckt die Rechtsschutzversicherung nicht ab?
Die Rechtsschutzversicherung kann nicht alle Bereiche abdecken – schließlich soll sie erschwinglich bleiben.
In der Regel nicht versichert sind deshalb Verfahren rund um:
Im Erbrecht werden vielfach allein die Kosten für eine Beratung beim Anwalt übernommen, wenn eine veränderte Rechtslage (z. B. durch den Tod eines Erblassers) das erfordert.
Gleiches gilt meist auch für das Familienrecht.
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