• Überschussbeteiligung

    Unter Überschussbeteiligung versteht man die vorgesehene Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss eines Versicherers. Formen der Überschussbeteiligung sind u.a. Erleben ...

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Wortbedeutung: Überschussbeteiligung

Unter Überschussbeteiligung versteht man die vorgesehene Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss eines Versicherers. Formen der Überschussbeteiligung sind u.a. Erlebensfallbonus, Sofortüberschuss, Todesfallbonus, verzinsliche Ansammlung

Wegen der Notwendigkeit, bis zu lebenslänglich bestehenden Versicherungsschutz auch bei verschlechtertem Gesundheitszustand zu erhalten, werden viele Lebens- und Krankenversicherungen mit sehr langen, teilweise viele Jahrzehnte umfassenden Laufzeiten abgeschlossen. Für diese verspricht der Versicherer ohne Rücksicht auf die gesundheitliche Entwicklung des Versicherten Versicherungsschutz zum bei Abschluss vereinbarten Preis. Bei verschlechterter Gesundheit ist der Versicherte zugleich an diesen Versicherer gebunden, da kein anderer Versicherer ihn mehr zum gleichen Preis aufnehmen würde; bei sehr schlechtem Gesundheitszustand müssten nicht mehr bezahlbare Beiträge erhoben werden („Versicherung eines brennenden Hauses“). Daher erwarten die Versicherungsnehmer, dass sich der Versicherer für die Laufzeit auf gewisse Mindeststandards verpflichtet, insbesondere dass das Preis-Leistungs-Verhältnis ein bestimmtes Niveau niemals übersteigt. Dies sind die „garantierten Beiträge“ und „garantierten Leistungen“, an die der Versicherer über die ganze Vertragslaufzeit gebunden ist, gleich wie sich durch Veränderung der Sterblichkeit, der Inflation, der Kapitalmärkte etc. seine eigenen „Produktionskosten“ entwickeln. Da die Entwicklung für 20 oder gar bis zu 80 oder sogar 100 Jahren in keiner Weise absehbar ist, sagen Versicherer solche Garantien nur auf einem sehr niedrigen, nach menschlichem Ermessen immer erreichbaren Niveau zu. Dies ist nicht nur wirtschaftliches Eigeninteresse der Versicherer, sondern auch sozialpolitisch geboten. Denn gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte würden im Fall eines Konkurses des Versicherers den in dieser Situation besonders benötigten Versicherungsschutz nicht mehr anderweitig erhalten. Daher gelten Konkurse von Lebens- und Krankenversicherern als sozialpolitisch inakzeptabel und es wird weltweit eine strenge staatliche Beaufsichtigung dieser Unternehmen durchgeführt. Hiernach dürfen die Versicherer auf Grund gesetzlicher Grenzen Garantien nur in gewissen Grenzen aussprechen.

Aus dieser Notwendigkeit, im Vergleich zu den tatsächlichen garantierten Leistungen sehr vorsichtig bestimmte Beiträge zu erheben, ergibt sich fast zwangsläufig in den meisten Jahren, bis auf sehr wenige besonders ungünstige, ein durch diese Vorsicht entstehender Überschuss des Versicherers. Da dieser Überschuss weitestgehend nicht durch die unternehmerische Leistung des Versicherers sondern konstruktionsbedingt entsteht, wird er praktisch seit den Anfängen der Lebensversicherung, im Wesentlichen aus Wettbewerbsgründen, zu einem gewissen Teil an die Versicherungsnehmer als „Beitragsrückerstattung“ zurück erstattet. Dies geschah erstmals im Jahr 1768; schon 6 Jahre nach der Gründung des ersten auf mathematisch/statistischer Basis arbeitenden Lebensversicherers waren so hohe Überschüsse entstanden, dass eine Ausschüttung an die Versicherungsnehmer erforderlich wurde.

Da dieser Überschuss durch die staatlichen Vorschriften zur vorsichtigen Gewährung von Garantien mit verursacht ist, machen viele Staaten Vorgaben zur Überschussbeteiligung. Deutschland gehört zu den Staaten mit den strengsten diesbezüglichen Regelungen. Auf Grund der noch weiter als bisher gehenden Anforderungen des BVerfG im Jahr 2005, wurde im Rahmen der VVG-Reform die gesetzliche Ausgestaltung ab 2008 perfektioniert. In vielen anderen Staaten ist die Rückerstattung von Überschüssen mehr oder weniger ungeregelt und damit weitgehend oder sogar vollständig im Gutdünken der Versicherer, die diese dann nach Wettbewerbsgesichtspunkten vornehmen. In Österreich und der Schweiz haben die Aufsichtsbehörden zwar Eingriffsrechte, doch sind die rechtlichen Pflichten der Versicherer wenig konkretisiert. Man verlässt sich hier, wie in den meisten Staaten, auf den Wettbewerb der Versicherer und die Mündigkeit der Verbraucher. In der Schweiz müssen sich die Versicherer die tatsächliche Überschussbeteiligung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungen, genehmigen lassen. Die Grundlagen der Überschussbeteiligung für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge in Deutschland sind ebenfalls durch die jeweilige deutsche Aufsichtsbehörde genehmigungspflichtig.



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Wortbedeutung: Minderungspflicht

 

Als Haftpflichtversicherter sind Sie - oder eine mitversicherte Person - gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist.

Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.

 

 

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Mitversicherte Person

Mitversicherte Personen genießen in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherte selbst. Wer mitversichert werden kann, ist in den Vertragsbedingungen genau definiert. Üblicherweise sind dies die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner.

 

 

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Natürliche Person

Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten.

 

 

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Notstand

Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet.

 

 

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Notwehr

In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht.

 

 

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu.

Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.

Wenn Sie in einem Versicherungsfall Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt haben, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Dies hängt davon ab, ob

  • Sie die Obliegenheitsverletzung (Verletzung Ihrer Pflichten) vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben
  • diese Obliegenheitsverletzung das Feststellen der Leistungspflicht und den Umfang der Leistung beeinflusst haben

Beispiel: Kann die Versicherung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Sie schadenersatzpflichtig ist, ist der Versicherte von dieser Leistung freigestellt. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit jedoch vorsätzlich, muss die Versicherung nicht zahlen.

 

 

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Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten.

 

 

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Personenschaden

Ein Personenschaden ist laut AHB § 1 (Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Bespiele:

  • Behandlungskosten
  • Krankenhauskosten
  • Kuren
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
  • Schmerzensgeld
  • Umschulung
  • Rentenzahlungen
  • Beerdigungskosten

 

 

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Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater).

 

 

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Privat-Haftplichtversicherung

Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.

 

 

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Rechtsgutverletzung

Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter.

Rechtsgüter sind:

  • Leben
  • Körper
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Eigentum
  • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht).

 

 

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Rücktritt

Der Rücktritt gemäß § 5b VersVG beendet den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist allerdings nur möglich, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat. Dem Versicherungsunternehmen steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Gemäß § 16 VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen.

 

 

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Sachschäden

Dies betrifft die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen.
Daraus entstehen Kosten wie:

  • Reparaturkosten
  • Renovierungskosten
  • Wertverlust
  • Wiederbeschaffungskosten

 

 

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Schadenersatz

Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind.

 

 

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Schadenersatzanspruch

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung, § 249 BGB. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz.

 

 

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Schadenversicherung

Die Schadenversicherung ist eine Privatversicherung gegen konkrete Vermögensschäden. (Siehe hierzu auch Sachversicherung., Haftpflichtversicherung). Hier gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Mit anderen Worten: Als Versicherter dürfen Sie sich durch die Versicherungsleistung nicht bereichern.

Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet.

 

 

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Schädiger

Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat.

 

 

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Selbsthilfe

Wenn Sie zum Zwecke der Selbsthilfe oder der Vereitelung eines Fluchtversuches (§ 229 BGB) eine fremde Sache zerstören oder beschädigen, sind Sie nicht haftbar.

 

 

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Sonderausgabenabzug

Die Haftpflichtversicherung hat eine soziale Bedeutung: Sie schützt das Vermögen des Schädigers vor Schadenersatzansprüchen. Und sie garantiert dem Geschädigten bei berechtigten Ansprüchen eine Ersatzleistung. Der Gesetzgeber erkennt daher die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (bei der Steuererklärung) an. Die Abzugsmöglichkeit gilt grundsätzlich für alle Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen.

 

 

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Sonstiges Recht

Neben der Rechtsgutverletzung (siehe Rechtsgutverletzung) - für die Schadenersatz zu leisten ist - gibt es auch die Verletzung eines sonstigen Rechts § 823 BGB. Dazu gehören Verletzungen von Urheberrechten, Namensrechten oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

 

 

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Strafrecht

Das Strafrecht dient dazu, die sog. allgemeine Friedensordnung aufrecht zu halten. Mit Hilfe von Sanktionen (Strafen) werden für die Existenz des Einzelnen und für das Zusammenleben der Menschen bestimmte wichtige Rechtsgüter geschützt. Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Außerdem gelten zahlreiche andere Gesetze wie Straßenverkehrsgesetz, Gewerbeordnung, Abgabenordnung etc.

 

 

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Taschengeldparagraf

Der § 110 BGB bestimmt den Taschengeldparagraph. Er besagt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (z.B. regelmäßiges Taschengeld).

Beispiel: Ein 17-Jähriger hat ein Mofa und bezahlt das amtliche Versicherungskennzeichen von seinem Taschengeld, ohne dass die Eltern den Antrag mit unterschreiben.

 

 

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern.

 

 

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Umwelthaftpflichtversicherung

Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird im Umwelthaftungsgesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Es gilt stets die Gefährdungshaftung. Haftungsentlastung findet allein bei höherer Gewalt Anwendung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das bedeutet: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden.

 

 

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Verband der Schadenversicherer

Der Verband der Sachversicherer (ehemals HUK-Verband) vertritt die gemeinsamen Interessen der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Deutschland, soweit sie die Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- sowie Rechtsschutzversicherung betreffen. Sitz ist Hamburg.

 

 

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Vereinshaftpflichtversicherung

Als Mitglied eines Vereins sind Sie damit insbesondere bei Veranstaltungen wie Versammlungen, Festlichkeiten oder Wettbewerben versichert.

 

 

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Verjährung

Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können sein: Grundbuchangelegenheiten, einige nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft). Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Abweichungen hierzu können Sie in § 195 BGB nachlesen.

 

 

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Verkehrssicherungspflicht

Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus

  • die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
  • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen
  • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
  • u. a.

Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß § 823 BGB auch für den Schaden haften.

 

 

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Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden.
Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.

 

 

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Dabei geht es um Versicherungsschutz für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden, sondern echte Vermögensschäden zur Folge hat. Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen beträchtlichen Schaden durch fehlerhafte Beratung erleidet. Sie wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen. Zielgruppen sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw.

 

 

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Verschulden

Von Verschulden spricht man, wenn man einer Person rechtswidriges Handeln oder Unterlassung vorwerfen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nachweisbares Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz.

 

 

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Verschuldenshaftung

§ 823 im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) liefert die Hauptgrundlage für die sog. Verschuldungshaftung. Dort sind die Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Das sind:

  • Verschulden
  • Rechtsgutverletzung
  • Widerrechtlichkeit
  • adäquater Kausalzusammenhang
  • Deliktsfähigkeit

 

 

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Versicherte Person

Dies können sein:

  • In der Personenversicherung diejenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde
  • In einigen anderen Versicherungszweigen (Privat- Haftpflicht, Krankenversicherung, Rechtsschutz) auch die Personen, die neben dem Versicherten mitversichert sind und damit einen Leistungsanspruch aus der Versicherung haben

 

 

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Versicherungsfall

Der Versicherungsfall hat immer einen Schaden zur Folge, für den das Versicherungsunternehmens objektiv eine Leistung erbringen muss. Der Versicherungsfall wird in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) festgelegt. Für einzelne Versicherungszweige gilt auch das VVG (Versicherungsvertragsgesetz). In der Haftpflichtversicherung kann ein Schadenereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben.

 

 

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Versicherungsnehmer (VN)

VN ist der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherungsunternehmen im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Das VU (Versicherungsunternehmen) übernimmt das vereinbarte Risiko. Der VN zahlt dafür die jeweilige Prämie.

 

 

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Versicherungsschein (Police)

Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versichertem wird durch den Versicherungsschein oder die Versicherungspolice beurkundet. Dort sind die getroffenen Vereinbarungen festgehalten. Damit ist der Versicherungsschein stets Beweisurkunde für einen bestehenden Vertrag. Er ist gleichzeitig Schuldschein, in dem die geschuldete Leistung dokumentiert ist.

 

 

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Versicherungssteuer

Ihre Versicherungsbeiträge sowie sonstige vom Versicherer erhobene Gebühren unterliegen der Versicherungssteuer. Das ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, ähnlich der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren. Sie beträgt zurzeit 16 %.

Ausgenommen davon sind:

  • die reine Feuer- oder die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung mit 11 %;

beides sind reine Geschäftsversicherungen: Die Feuerversicherung zahlt für den Wiederaufbau; die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung zahlt bei Betriebsunterbrechung für fixe und laufende Kosten,

  • die verbundene Wohngebäudeversicherung mit den Gefahrengruppen Feuer, Wasser und Sturm mit 14,75 %,
  • die verbundene Hausratversicherung mit 15 %,
  • sowie die Kranken-, Lebens- und Rückversicherung, bei denen keine Versicherungssteuer erhoben wird.

 

 

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VVG ist gegliedert in vier Teile: den allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, die Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherung wie Feuer, Hagel, Tier, Transport, Haftpflicht und Rechtsschutz sowie die Vorschriften zu den Personenversicherung wie LV (Lebensversicherung), KV (Krankenversicherung) und Unfallversicherung.

 

 

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Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten rechtswidrigen Erfolg bringt. Es genügt bereits, dass die Person den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

 

 

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Vorsorgeversicherung

Mit der Vorsorgeversicherung erhalten Sie Versicherungsschutz für neue Haftpflichtgefahren, wenn Sie gerade einen Haftpflichtvertrag abgeschlossen haben. Etwa, wenn Sie sich einen Monat nach Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung einen Hund anschaffen.

Der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung ist beitragsfrei. Fordert der Versicherer Sie auf, neue Risiken anzuzeigen, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu melden. Kommen Sie dem nicht nach oder können sich mit Ihrer Versicherung nicht über die Prämie für das neue Risiko einigen, entfällt der Versicherungsschutz. Und zwar rückwirkend nach Gefahreneintritt.

Die Versicherungsunternehmen haben den Umfang des Versicherungsschutzes in der Vorsorgeversicherung begrenzt. Nach § 2 (3) AHB (Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen) sind die dort aufgeführten Risiken vom Vorsorgeversicherungsschutz ausgeschlossen.

 

 

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Im WHG ist die Haftung derjenigen Personen festgelegt, die Tätigkeiten ausüben, die mit den Gefahren für den Wasserhaushalt verbunden sind. Das betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (auch Grundwasser). Hier gilt die Gefährdungshaftung, nach der z. B. der Besitzer eines Öltanks auch ohne Verschulden haftet, wenn Öl aus seiner Anlage Grundwasser verunreinigt.

 

 

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Widerrechtlichkeit

Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben.

Rechtfertigungsgründe können sein:

  • Notwehr
  • Notstand
  • Selbsthilfe
  • Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu).

 

 

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Widerrufsrecht

In allen Versicherungssparten - außer der Lebensversicherung - wird dem Antragsteller ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Das gilt jedoch nur für Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich erfolgen. Über das Widerrufsrecht ist der Versicherte schriftlich zu belehren. Dieser muss die Belehrung durch Unterschrift bestätigen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Bei Gewährung eines sofortigen Versicherungsschutzes direkt nach Antragstellung entfällt das Widerrufsrecht.

 

 

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Zivilrecht

Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das BGB.

 

 

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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen.

 

 

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