• Einstweilige Verfügung

    Gerichtliche Maßnahme, die einen Rechtsanspruch sichern soll, wenn dessen Verwirklichung vereitelt oder erschwert zu werden droht. Beispiel : Bei Ausschachtungsarbeiten im Tunn ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

VergleichsrechnerVersicherungslexikon



Wortbedeutung: Einstweilige Verfügung

Gerichtliche Maßnahme, die einen Rechtsanspruch sichern soll, wenn dessen Verwirklichung vereitelt oder erschwert zu werden droht.
Beispiel : Bei Ausschachtungsarbeiten im Tunnelbau droht ein benachbartes Gebäude einzustürzen. Wenn der befürchtete Einsturz tatsächlich eintritt, kann die Ursache (der Tunnelbau) nicht mehr oder nur noch schwer nachgewiesen werden. Dann ergeht eine einstweilige Verfügung.

Schachfiguren

Die einstweilige Verfügung ist die vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Sie ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Die einstweilige Verfügung soll den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand (§ 935 ZPO) (Sicherungsverfügung) oder den Rechtsfrieden (§ 940 ZPO) (Regelungsverfügung) sichern.

Die einstweilige Verfügung wird demnach unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

  1. Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung), dessen Sicherung er begehrt.
  2. Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird.
  3. Verfügungsgesuch (§ 936, § 920 ZPO): Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 920 Abs. 3 ZPO). Bedingt durch diese im Gesetz vorgesehene zweite Alternative ist die Stellung des Gesuchs auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich, selbst wenn es sich beim zuständigen Gericht um ein Landgericht handelt (§ 78 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§ 937, § 943, § 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).

Sowohl der Anspruch als auch der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Dafür steht dem Antragsteller neben den fünf im Hauptsacheverfahren vorgesehenen Beweismitteln, beschränkt auf präsente Beweismittel, auch noch die Versicherung an Eides statt zur Verfügung (§ § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei den als zuständig in Frage kommenden Gerichten seinen Standpunkt dem Gericht bereits frühzeitig zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.

Eine einstweilige Verfügung wird – anders als ein Urteil im Hauptsacheverfahren – nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst mittels eines Gerichtsvollziehers innerhalb eines Monats nach Erlass zugestellt werden, um vollstreckbar zu sein (Zustellung im Parteibetrieb, § 936, § 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2 ZPO). Wird die Vollziehung vor der Zustellung vorgenommen, muss gemäß § 929 Abs. 3 ZPO die Zustellung innerhalb von sieben Tagen nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist nach § 922 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Dies ist eine Ausnahme von den grundsätzlichen Vorschriften der § 750, § 751 ZPO, wonach u. a. erst vollstreckt werden darf, wenn das Urteil oder die Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist.

Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt (vgl. § 945 ZPO), so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn den Antragsteller kein Verschulden trifft. Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfügung stets ein Kostenrisiko für den Antragsteller dar.

Besteht der Inhalt der Verfügung in dem Unterlassen einer Handlung oder der Duldung der Vornahme einer Handlung, so kann dies durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen. Der zulässige Rahmen beträgt 250.000 Euro oder sechs Monate Haft, die verhängte Gesamthaftzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Einfache Formulierung im Antrag: „unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten“

Die Androhung dieses Rahmens sagt jedoch noch nichts über die Höhe eines tatsächlich zu erwartenden Ordnungmittels aus. Die Verurteilung zu einem Ordnungsmittel erfordert die Durchführung eines neuen Verfahrens (vgl. § 890, § 891 ZPO).



Unsere größte Leistung:
Das volle Vertrauen unserer Kunden!

Als unabhängiger Versicherungsmakler bieten wir Ihnen erstklassige Produkte aus einer Hand, die in Qualität und Langlebigkeit Bundesweit ihresgleichen suchen. Dabei definieren wir uns als Serviceunternehmen! Auf unsere Verlässlichkeit, Partnerschaftlichkeit und den Anspruch, Ihnen nicht nur irgendeine funktionierende, sondern vielmehr die genau passende Lösung für Ihre Anforderungen zu bieten, können Sie immer zählen.

Uhrwerk

Um Ihnen optimale Endergebnisse zu liefern, haben wir konkrete Leistungen etabliert, die wir Ihnen hier vorstellen möchten. Dabei entscheidet allein Ihre Anfrage, in welchem Umfang unsere Leistungen zum tragen kommen. Hilft Ihnen vielleicht schon ein bestehendes Produkt aus einer unserer Serien?



VergleichsrechnerVersicherungslexikon für Apotheker
Wortbedeutung: Minderungspflicht

 

Als Haftpflichtversicherter sind Sie - oder eine mitversicherte Person - gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist.

Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.

 

 

↑ Seitenanfang

Mitversicherte Person

Mitversicherte Personen genießen in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherte selbst. Wer mitversichert werden kann, ist in den Vertragsbedingungen genau definiert. Üblicherweise sind dies die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner.

 

 

↑ Seitenanfang

Natürliche Person

Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten.

 

 

↑ Seitenanfang

Notstand

Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet.

 

 

↑ Seitenanfang

Notwehr

In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht.

 

 

↑ Seitenanfang

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu.

Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.

Wenn Sie in einem Versicherungsfall Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt haben, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Dies hängt davon ab, ob

  • Sie die Obliegenheitsverletzung (Verletzung Ihrer Pflichten) vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben
  • diese Obliegenheitsverletzung das Feststellen der Leistungspflicht und den Umfang der Leistung beeinflusst haben

Beispiel: Kann die Versicherung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Sie schadenersatzpflichtig ist, ist der Versicherte von dieser Leistung freigestellt. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit jedoch vorsätzlich, muss die Versicherung nicht zahlen.

 

 

↑ Seitenanfang

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten.

 

 

↑ Seitenanfang

Personenschaden

Ein Personenschaden ist laut AHB § 1 (Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Bespiele:

  • Behandlungskosten
  • Krankenhauskosten
  • Kuren
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
  • Schmerzensgeld
  • Umschulung
  • Rentenzahlungen
  • Beerdigungskosten

 

 

↑ Seitenanfang

Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater).

 

 

↑ Seitenanfang

Privat-Haftplichtversicherung

Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.

 

 

↑ Seitenanfang

Rechtsgutverletzung

Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter.

Rechtsgüter sind:

  • Leben
  • Körper
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Eigentum
  • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht).

 

 

↑ Seitenanfang

Rücktritt

Der Rücktritt gemäß § 5b VersVG beendet den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist allerdings nur möglich, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat. Dem Versicherungsunternehmen steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Gemäß § 16 VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen.

 

 

↑ Seitenanfang

Sachschäden

Dies betrifft die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen.
Daraus entstehen Kosten wie:

  • Reparaturkosten
  • Renovierungskosten
  • Wertverlust
  • Wiederbeschaffungskosten

 

 

↑ Seitenanfang

Schadenersatz

Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind.

 

 

↑ Seitenanfang

Schadenersatzanspruch

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung, § 249 BGB. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz.

 

 

↑ Seitenanfang

Schadenversicherung

Die Schadenversicherung ist eine Privatversicherung gegen konkrete Vermögensschäden. (Siehe hierzu auch Sachversicherung., Haftpflichtversicherung). Hier gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Mit anderen Worten: Als Versicherter dürfen Sie sich durch die Versicherungsleistung nicht bereichern.

Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet.

 

 

↑ Seitenanfang

Schädiger

Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat.

 

 

↑ Seitenanfang

Selbsthilfe

Wenn Sie zum Zwecke der Selbsthilfe oder der Vereitelung eines Fluchtversuches (§ 229 BGB) eine fremde Sache zerstören oder beschädigen, sind Sie nicht haftbar.

 

 

↑ Seitenanfang

Sonderausgabenabzug

Die Haftpflichtversicherung hat eine soziale Bedeutung: Sie schützt das Vermögen des Schädigers vor Schadenersatzansprüchen. Und sie garantiert dem Geschädigten bei berechtigten Ansprüchen eine Ersatzleistung. Der Gesetzgeber erkennt daher die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (bei der Steuererklärung) an. Die Abzugsmöglichkeit gilt grundsätzlich für alle Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen.

 

 

↑ Seitenanfang

Sonstiges Recht

Neben der Rechtsgutverletzung (siehe Rechtsgutverletzung) - für die Schadenersatz zu leisten ist - gibt es auch die Verletzung eines sonstigen Rechts § 823 BGB. Dazu gehören Verletzungen von Urheberrechten, Namensrechten oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

 

 

↑ Seitenanfang

Strafrecht

Das Strafrecht dient dazu, die sog. allgemeine Friedensordnung aufrecht zu halten. Mit Hilfe von Sanktionen (Strafen) werden für die Existenz des Einzelnen und für das Zusammenleben der Menschen bestimmte wichtige Rechtsgüter geschützt. Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Außerdem gelten zahlreiche andere Gesetze wie Straßenverkehrsgesetz, Gewerbeordnung, Abgabenordnung etc.

 

 

↑ Seitenanfang

Taschengeldparagraf

Der § 110 BGB bestimmt den Taschengeldparagraph. Er besagt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (z.B. regelmäßiges Taschengeld).

Beispiel: Ein 17-Jähriger hat ein Mofa und bezahlt das amtliche Versicherungskennzeichen von seinem Taschengeld, ohne dass die Eltern den Antrag mit unterschreiben.

 

 

↑ Seitenanfang

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern.

 

 

↑ Seitenanfang

Umwelthaftpflichtversicherung

Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird im Umwelthaftungsgesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Es gilt stets die Gefährdungshaftung. Haftungsentlastung findet allein bei höherer Gewalt Anwendung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das bedeutet: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden.

 

 

↑ Seitenanfang

Verband der Schadenversicherer

Der Verband der Sachversicherer (ehemals HUK-Verband) vertritt die gemeinsamen Interessen der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Deutschland, soweit sie die Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- sowie Rechtsschutzversicherung betreffen. Sitz ist Hamburg.

 

 

↑ Seitenanfang

Vereinshaftpflichtversicherung

Als Mitglied eines Vereins sind Sie damit insbesondere bei Veranstaltungen wie Versammlungen, Festlichkeiten oder Wettbewerben versichert.

 

 

↑ Seitenanfang

Verjährung

Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können sein: Grundbuchangelegenheiten, einige nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft). Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Abweichungen hierzu können Sie in § 195 BGB nachlesen.

 

 

↑ Seitenanfang

Verkehrssicherungspflicht

Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus

  • die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
  • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen
  • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
  • u. a.

Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß § 823 BGB auch für den Schaden haften.

 

 

↑ Seitenanfang

Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden.
Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.

 

 

↑ Seitenanfang

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Dabei geht es um Versicherungsschutz für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden, sondern echte Vermögensschäden zur Folge hat. Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen beträchtlichen Schaden durch fehlerhafte Beratung erleidet. Sie wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen. Zielgruppen sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw.

 

 

↑ Seitenanfang

Verschulden

Von Verschulden spricht man, wenn man einer Person rechtswidriges Handeln oder Unterlassung vorwerfen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nachweisbares Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz.

 

 

↑ Seitenanfang

Verschuldenshaftung

§ 823 im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) liefert die Hauptgrundlage für die sog. Verschuldungshaftung. Dort sind die Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Das sind:

  • Verschulden
  • Rechtsgutverletzung
  • Widerrechtlichkeit
  • adäquater Kausalzusammenhang
  • Deliktsfähigkeit

 

 

↑ Seitenanfang

Versicherte Person

Dies können sein:

  • In der Personenversicherung diejenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde
  • In einigen anderen Versicherungszweigen (Privat- Haftpflicht, Krankenversicherung, Rechtsschutz) auch die Personen, die neben dem Versicherten mitversichert sind und damit einen Leistungsanspruch aus der Versicherung haben

 

 

↑ Seitenanfang

Versicherungsfall

Der Versicherungsfall hat immer einen Schaden zur Folge, für den das Versicherungsunternehmens objektiv eine Leistung erbringen muss. Der Versicherungsfall wird in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) festgelegt. Für einzelne Versicherungszweige gilt auch das VVG (Versicherungsvertragsgesetz). In der Haftpflichtversicherung kann ein Schadenereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben.

 

 

↑ Seitenanfang

Versicherungsnehmer (VN)

VN ist der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherungsunternehmen im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Das VU (Versicherungsunternehmen) übernimmt das vereinbarte Risiko. Der VN zahlt dafür die jeweilige Prämie.

 

 

↑ Seitenanfang

Versicherungsschein (Police)

Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versichertem wird durch den Versicherungsschein oder die Versicherungspolice beurkundet. Dort sind die getroffenen Vereinbarungen festgehalten. Damit ist der Versicherungsschein stets Beweisurkunde für einen bestehenden Vertrag. Er ist gleichzeitig Schuldschein, in dem die geschuldete Leistung dokumentiert ist.

 

 

↑ Seitenanfang

Versicherungssteuer

Ihre Versicherungsbeiträge sowie sonstige vom Versicherer erhobene Gebühren unterliegen der Versicherungssteuer. Das ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, ähnlich der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren. Sie beträgt zurzeit 16 %.

Ausgenommen davon sind:

  • die reine Feuer- oder die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung mit 11 %;

beides sind reine Geschäftsversicherungen: Die Feuerversicherung zahlt für den Wiederaufbau; die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung zahlt bei Betriebsunterbrechung für fixe und laufende Kosten,

  • die verbundene Wohngebäudeversicherung mit den Gefahrengruppen Feuer, Wasser und Sturm mit 14,75 %,
  • die verbundene Hausratversicherung mit 15 %,
  • sowie die Kranken-, Lebens- und Rückversicherung, bei denen keine Versicherungssteuer erhoben wird.

 

 

↑ Seitenanfang

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VVG ist gegliedert in vier Teile: den allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, die Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherung wie Feuer, Hagel, Tier, Transport, Haftpflicht und Rechtsschutz sowie die Vorschriften zu den Personenversicherung wie LV (Lebensversicherung), KV (Krankenversicherung) und Unfallversicherung.

 

 

↑ Seitenanfang

Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten rechtswidrigen Erfolg bringt. Es genügt bereits, dass die Person den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

 

 

↑ Seitenanfang

Vorsorgeversicherung

Mit der Vorsorgeversicherung erhalten Sie Versicherungsschutz für neue Haftpflichtgefahren, wenn Sie gerade einen Haftpflichtvertrag abgeschlossen haben. Etwa, wenn Sie sich einen Monat nach Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung einen Hund anschaffen.

Der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung ist beitragsfrei. Fordert der Versicherer Sie auf, neue Risiken anzuzeigen, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu melden. Kommen Sie dem nicht nach oder können sich mit Ihrer Versicherung nicht über die Prämie für das neue Risiko einigen, entfällt der Versicherungsschutz. Und zwar rückwirkend nach Gefahreneintritt.

Die Versicherungsunternehmen haben den Umfang des Versicherungsschutzes in der Vorsorgeversicherung begrenzt. Nach § 2 (3) AHB (Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen) sind die dort aufgeführten Risiken vom Vorsorgeversicherungsschutz ausgeschlossen.

 

 

↑ Seitenanfang

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Im WHG ist die Haftung derjenigen Personen festgelegt, die Tätigkeiten ausüben, die mit den Gefahren für den Wasserhaushalt verbunden sind. Das betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (auch Grundwasser). Hier gilt die Gefährdungshaftung, nach der z. B. der Besitzer eines Öltanks auch ohne Verschulden haftet, wenn Öl aus seiner Anlage Grundwasser verunreinigt.

 

 

↑ Seitenanfang

Widerrechtlichkeit

Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben.

Rechtfertigungsgründe können sein:

  • Notwehr
  • Notstand
  • Selbsthilfe
  • Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu).

 

 

↑ Seitenanfang

Widerrufsrecht

In allen Versicherungssparten - außer der Lebensversicherung - wird dem Antragsteller ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Das gilt jedoch nur für Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich erfolgen. Über das Widerrufsrecht ist der Versicherte schriftlich zu belehren. Dieser muss die Belehrung durch Unterschrift bestätigen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Bei Gewährung eines sofortigen Versicherungsschutzes direkt nach Antragstellung entfällt das Widerrufsrecht.

 

 

↑ Seitenanfang

Zivilrecht

Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das BGB.

 

 

↑ Seitenanfang

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen.

 

 

Wir kennen Ihr Geschäft, ...
... das garantiert individuelle und kompetente Beratung.


In Deutschland gibt es zur Zeit über 800 Versicherungsträger. Haben Sie da noch den Überblick?

Oder fragen auch Sie sich des Öfteren: Welche Versicherung bietet welche Police zu welchem Tarif an?
Sind die Policen auch für mich als ApothekerIn geeignet? Werde ich kompetent beraten?
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen nicht mit einem klaren „JA" beantworten können, dann ...
... fragen Sie uns!

Als unabhängiger Versicherungsmakler, der sich auf Ihren Berufsstand spezialisiert hat, können wir Ihnen die besten und umfangreichsten Policen im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen anbieten. Sorgfältig ausgewählt und auf Ihre Bedürfnisse als ApothekerIn zugeschnitten.

 

Zurück zur Übersicht

  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner