
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Solange sie minderjährig sind - also vom 7. bis 18. Lebensjahr - haften sie nur beschränkt. Sind Kinder an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt, kann daraus für einen Geschädigten ein besonderer Härtefall werden. Um dies auszugleichen, kann auch derjenige haftbar gemacht werden, der die Aufsichtspflicht über das Kind hatte. In der Regel sind das die Eltern. Aber auch Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen oder die Nachbarn können mit der Aufsicht über Kinder betraut sein.
Derjenige, der die Aufsichtspflicht hatte, muss den Schaden ersetzen, den das beaufsichtigte Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Diese so genannte Ersatzpflicht gilt nur wenn aufsichtspflichtige Personen ihrer Aufsichtspflicht "schuldhaft nicht nachgekommen sind".
Wichtig zu wissen: Vom Gesetzgeber wird im Schadenfall zunächst immer eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht vermutet.
Wenn Sie aufsichtspflichtig sind, können Sie sich von der Schadenersatzpflicht nur in folgenden Fällen entlasten: Wenn Sie nachweisen, dass Sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder dass der Schaden auch bei gehöriger (ausreichender) Beaufsichtigung entstanden wäre. Die Beweislast bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB bezeichnet man deshalb als "umgekehrte Beweislast". Wie notwendig oder ausreichend die Aufsicht über ein Kind zu sein hat, wird nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes beurteilt.
Beispiel: Ein 5-jähriges Kind hat sich von der Hand seiner Mutter losgerissen und ist auf die Straße gerannt. Die Mutter hat in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Autofahrer, der beim Ausweichen seinen Wagen beschädigt hat, erhält für seine Reparaturkosten keinen Schadenersatz.
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