• Rechtsgutverletzung

    Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter. Als geschützte Rechtsgüter können konkret genannt werden: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit un ...

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Wortbedeutung: Rechtsgutverletzung

Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter.

Rechtsgüter sind:

  • Leben
  • Körper
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Eigentum
  • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht).


Als geschützte Rechtsgüter können konkret genannt werden: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Mit dem § 823 BGB wird also der Einzelne und sein Recht an Sachen geschützt.

Eine Verletzung des Rechtsguts Leben liegt dann vor, wenn ein Mensch getötet wird.

Beispiele:

  • Eine Passantin wird durch einen vom Dach heruntergefallenen Ziegel getötet.
  • Durch die Explosion einer Maschine werden zwei daran arbeitende Monteure getötet.

Als Körperverletzung gilt der äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Beispiele:

  • Ein Radfahrer fährt in der Fußgängerzone eine Passantin um, die sich beim Sturz einen Arm bricht.
  • Ein Malergeselle lässt einen Farbeimer vom Gerüst fallen, der einen Passanten triff und bei diesem zu einer Platzwunde am Kopf sowie zu einer Gehirnerschütterung führt
  • Durch die Explosion einer Maschine gibt es fünf Verletzte.

Eine Gesundheitsverletzung ist dagegen die medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgüter Körper und Gesundheit kann im Einzelfall zu großen Problemen führen, ist aber für die Rechtsfolgen unerheblich. Der Umfang des bei Verletzungen zu leistenden Schadenersatzes ist der gleiche.

Im Unterschied zu bloßen Belästigungen, die das allgemeine Wohlbefinden nicht beeinträchtigen, muss ein Krankheitswert erreicht werden, selbst wenn die tatsächliche Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht notwendig ist.

Beispiel:

  • Durch erhebliche nächtliche Lärmemissionen der Gaststätte kommt es bei den Anwohnern zu Schlafstörungen.

Für eine Gesundheitsverletzung ist es unerheblich, ob Schmerzzustände auftreten oder bereits eine Veränderung des Befindens eingetreten ist.

Beispiel:

  • Bei der chemischen Fabrik kommt es zu einem kurzzeitigen erhöhten Ausstoß von Schadstoffen, auf die ein Passant allergisch reagiert und Atembeschwerden erleidet.

Auch die Übertragung eines Virus, der noch nicht zum Ausbruch kommt, ist bereits eine Gesundheitsverletzung. Eine solche ist auch bei vorgeburtlichen Schädigungen eines Embryos gegeben, wenn das Kind dann mit Schädigungen zur Welt kommt.

Beispiel:

  • Durch einen Störfall in der chemischen Fabrik wird Dioxin freigesetzt. Die Schwangere kommt in Kontakt mit dem Dioxin. Sie erleidet selbst einen Gesundheitsschaden, ihr Kind kommt mit Behinderungen zur Welt. Beide Gesundheitsschäden lassen sich auf das Dioxin zurückführen.

Eine Gesundheitsverletzung kann auch durch psychische Einwirkungen auf den Betroffenen herbeigeführt werden. Dabei ist auch eine bereits vorhandene schädliche Anlage des Geschädigten grundsätzlich von der Ersatzpflicht erfasst, so dass auch für die Folgen ausgelöster Neurosen einzustehen ist. Gleiches gilt für Schockschäden bei nahen Angehörigen ab einer gewissen Schwere der Beeinträchtigung.

Beispiel:

  • Die psychisch labile Ehefrau des bei der Explosion umgekommenen Arbeiters erleidet einen Schock, als sie über seinen Tod benachrichtigt wird.

Das Rechtsgut Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Es gibt nach § 903 BGB das Recht, mit der eigenen Sache nach Belieben umzugehen und jeden anderen von jeder Einwirkung auszuschließen. Entsprechend der Weite dieses Eigentumsbegriffs ist eine Verletzung des Eigentums auf unterschiedliche Weise möglich.

So stellt zum einen der dauernde oder auch nur vorübergehende Entzug der Sachherrschaft eine Eigentumsverletzung dar. Dies kann z.B. durch Diebstahl, Unterschlagung oder eine andere rechtswidrige Wegnahme geschehen.

Beispiel:

  • Auf der Großbaustelle ist die eigene Betonmischmaschine des Handwerkers H ausgefallen. Um seinen Auftrag fristgemäß ausführen zu können, nimmt sich der H ohne Erlaubnis des Eigentümers L dessen Betonmischmaschine. H gibt die Betonmischmaschine erst nach zwei Tagen wieder zurück.

Der wichtigste Fall der Eigentumsverletzung ist die durch eine Beschädigung oder Zerstörung bewirkte Substanzverletzung.

Beispiele:

  • Beim Verabschieden vom Besuch beim Nachbarn, stößt Herr Mayer im Rückwärtsgehen die im Flur stehende Bodenvase um, die darauf hin zersplittert.
  • Durch unvorsichtiges Hantieren mit der langen Leiter fügt Herr Kunz dem Pkw des Nachbarn eine Beule und Lackkratzer zu.

Der Vertragspartner haftet bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache oder eines mangelhaften Werkes nach den Regeln des Gewährleistungsrecht (vgl. §§ 434 ff, §§ 634 ff BGB). Neben diesen Anspruchsgrundlagen besteht auch die Haftung nach dem Deliktsrecht, so dass der Geschädigte die Wahl hat, nach welchen Anspruchsgrundlagen er vorgehen will. Bedeutsam ist dies im allgemeinen Wirtschaftsleben vor allem für den Fall der Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Diese Verletzung hat für den durch die Schlechtlieferung der Sache an seinen Rechtgütern geschädigten Käufer nicht zur Folge, dass er (auch) die Anspruchsmöglichkeiten nach § 823 BGB verliert. Als Unterfall der Substanzverletzung gelten damit auch die sog. weiterfressenden Mängel. Dies betrifft die Fälle, in denen eine Sache von vornherein mit einem Mangel behaftet ist (damit kein Sachschaden), aus diesem Mangel jedoch weitere Schäden an der Sache entstehen.

Beispiel:

  • K erwarb beim Autohändler V einen vom Hersteller O produzierten Pkw. Aufgrund dessen fehlerhafter Konstruktion funktionierte der Gaszug nicht einwandfrei und bewegte sich nach Betätigung des Gaspedals nicht immer in die Ausgangsstellung zurück. Es kam dadurch zu einem Unfall, bei dem der Pkw beschädigt wurde. K verlangt Ersatz der Reparaturkosten.

Es ist zu klären, ob eine Eigentumsverletzung des K vorliegt, denn K hat den Pkw als Ganzes gekauft, einschließlich des bereits vorliegenden Mangels. Grundsätzlich gilt, dass alleine die Lieferung einer mangelhaften Sache oder die Erstellung eines mangelhaften Werkes keine Eigentumsverletzung bedeutet, da von vornherein nur Eigentum an einer mangelhaften Sache erworben wird (und daher auch kein Sachschaden vorliegt). Diese Fälle unterfallen alleine dem Vertragsrecht / Gewährleistungsrecht (Nachbesserung, Nacherfüllung, Minderung etc.).

Wenn sich jedoch die Mangelhaftigkeit der gekauften Sache oder des hergestellten Werks zunächst nur auf einen Teilbereich beschränkt, dann aber nach dem Erwerb der Sache sich der Mangel auf weitere Teile oder auf die Gesamtsache ausdehnt, kann sich ein anderes Ergebnis aufzeigen:

  • ist eine Stoffgleichheit des Gesamtschadens mit der von Anfang an bestehenden Mangelhaftigkeit der Sache gegeben, wird der Schaden allein nach Vertragsrecht abgewickelt, da insoweit nur das sog. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse betroffen ist. Stoffgleichheit liegt vor,
  • wenn die Sache wegen des Mangels von vornherein völlig wertlos ist,

Beispiel:

  • V stellt unter Verwendung von Transistoren Platinen her und liefert diese an L. L stellt bei der Prüfung fest, dass die Transistoren mangelhaft sind;
  • oder wenn das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache eine nur schwer trennbare Einheit bildet,

Beispiel:

  • V stellt Chips her und programmiert diese falsch. Die Chips werden vom Abnehmer A irreversibel mit Leiterplatten verbunden und zu einem Modul verarbeitet, das in Digital-Schaltuhren eingebaut wird.
  • oder wenn der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann.

Beispiel:

  • V stellt Steuergeräte her. A will diese weiterverarbeiten, stellt aber vorher fest, dass die Steuergeräte aufgrund fehlerhafter Kondensatoren nicht funktionstüchtig sind.
  • ist der von vornherein vorhandene Mangel nicht stoffgleich mit dem eingetretenen Schaden, ist das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten betroffen, d.h. sein Schutzbedürfnis vor Verletzungen seiner Rechtsgüter. Dieses unterfällt dem Schutzbereich des Deliktsrechts.

Im o.a. Gaszug-Fall machten die Mängel des Gaszuges den Pkw nicht wertlos. Die vom Mangel ausgehenden Unfallgefahren hätten durch eine rechtzeitige Reparatur ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand und ohne Beschädigung anderer Pkw-Teile vermieden werden können. Es liegt daher keine Stoffgleichheit zwischen den geltend gemachten Schaden und dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangel vor. Eine Eigentumsverletzung und der daraus entstandene Sachschaden liegen vor.

Keine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB

Keine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB

Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB

bei Stoffgleichheit zwischen Produktfehler und Endschaden, d.h. wenn sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem eingetretenen Schaden deckt

keine Stoffgleichheit zwischen Produktfehler und Endschaden, d.h. der ursprüngliche Mangelunwert deckt sich nicht mit dem eingetretenen Schaden

Tabelle: Eigentumsverletzung durch weiterfressenden Mangel

Diese Fälle des weiterfressenden Mangels sind insbesondere im Bereich der Produkthaftpflichtversicherung von erheblicher Bedeutung.

Auch Fälle von Gebrauchsentziehungen oder –minderungen sind erfasst. Voraussetzung ist, dass durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst deren bestimmungsgemäßer Gebrauch entzogen wird, sich die Verletzungshandlung also objektiv auf die Benutzbarkeit der Sache auswirkt.

Beispiel:

  • Malermeister M hat den Auftrag bekommen die Fassade eines Kaufhauses in der Innenstadt zu restaurieren. Er baut dazu ein Gerüst auf, das er nicht genügend sichert. Nach einem Unwetter bricht das Gerüst zusammen und blockiert die Straßenbahnschienen. Die Straßenbahnen der Linie können deswegen für 3 Stunden nicht bestimmungsgemäß fahren.

Ein Eingriff in die Gebrauchsfähigkeit oder Verwendungsmöglichkeit einer Sache stellt auch eine Eigentumsverletzung dar, wenn keine Substanzverletzung vorliegt.

Beispiel:

  • Der Installateur A verwendet zum Zuschneiden von Gewinden für seine Rohrverbindungen ein Gewindeschneidemittel des Herstellers B. Nach Einbau der Wasserrohre stellt sich heraus, dass das Mittel nicht geschmacks- und geruchsneutral ist. Erst nach aufwendigen Spülungen kann diese Beeinträchtigung beseitigt werden.

Zu den mit den Worten "sonstiges Recht" umschriebenen Rechtsgütern gehören solche Rechte, die wie das Eigentum absoluten Charakter haben, also gegen jedermann wirken und von jedermann verletzt werden können. Darunter fallen z.B. beschränkt dingliche Rechte (wie Pfandrecht, Hypothek, Grundpfandrechte, Erbbaurecht), dingliche Anwartschaftsrechte, der Besitz, Aneignungsrechte (Jagdrecht, Fischereirecht, Wassergebrauchsrechte) sowie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb.

Das Vermögen als solches ist dagegen kein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Dies ist deliktisch nur in § 826 BGB und über § 823 Abs. 2 BGB sowie §§ 824, 839 BGB geschützt.

Ebenso wenig sind allgemeine Güter, wie z.B. das Grundwasser oder die Luft, von § 823 BGB geschützt.



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Wortbedeutung: Minderungspflicht

 

Als Haftpflichtversicherter sind Sie - oder eine mitversicherte Person - gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist.

Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.

 

 

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Mitversicherte Person

Mitversicherte Personen genießen in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherte selbst. Wer mitversichert werden kann, ist in den Vertragsbedingungen genau definiert. Üblicherweise sind dies die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner.

 

 

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Natürliche Person

Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten.

 

 

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Notstand

Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet.

 

 

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Notwehr

In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht.

 

 

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu.

Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.

Wenn Sie in einem Versicherungsfall Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt haben, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Dies hängt davon ab, ob

  • Sie die Obliegenheitsverletzung (Verletzung Ihrer Pflichten) vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben
  • diese Obliegenheitsverletzung das Feststellen der Leistungspflicht und den Umfang der Leistung beeinflusst haben

Beispiel: Kann die Versicherung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Sie schadenersatzpflichtig ist, ist der Versicherte von dieser Leistung freigestellt. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit jedoch vorsätzlich, muss die Versicherung nicht zahlen.

 

 

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Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten.

 

 

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Personenschaden

Ein Personenschaden ist laut AHB § 1 (Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Bespiele:

  • Behandlungskosten
  • Krankenhauskosten
  • Kuren
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
  • Schmerzensgeld
  • Umschulung
  • Rentenzahlungen
  • Beerdigungskosten

 

 

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Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater).

 

 

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Privat-Haftplichtversicherung

Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.

 

 

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Rechtsgutverletzung

Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter.

Rechtsgüter sind:

  • Leben
  • Körper
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Eigentum
  • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht).

 

 

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Rücktritt

Der Rücktritt gemäß § 5b VersVG beendet den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist allerdings nur möglich, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat. Dem Versicherungsunternehmen steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Gemäß § 16 VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen.

 

 

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Sachschäden

Dies betrifft die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen.
Daraus entstehen Kosten wie:

  • Reparaturkosten
  • Renovierungskosten
  • Wertverlust
  • Wiederbeschaffungskosten

 

 

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Schadenersatz

Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind.

 

 

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Schadenersatzanspruch

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung, § 249 BGB. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz.

 

 

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Schadenversicherung

Die Schadenversicherung ist eine Privatversicherung gegen konkrete Vermögensschäden. (Siehe hierzu auch Sachversicherung., Haftpflichtversicherung). Hier gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Mit anderen Worten: Als Versicherter dürfen Sie sich durch die Versicherungsleistung nicht bereichern.

Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet.

 

 

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Schädiger

Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat.

 

 

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Selbsthilfe

Wenn Sie zum Zwecke der Selbsthilfe oder der Vereitelung eines Fluchtversuches (§ 229 BGB) eine fremde Sache zerstören oder beschädigen, sind Sie nicht haftbar.

 

 

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Sonderausgabenabzug

Die Haftpflichtversicherung hat eine soziale Bedeutung: Sie schützt das Vermögen des Schädigers vor Schadenersatzansprüchen. Und sie garantiert dem Geschädigten bei berechtigten Ansprüchen eine Ersatzleistung. Der Gesetzgeber erkennt daher die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (bei der Steuererklärung) an. Die Abzugsmöglichkeit gilt grundsätzlich für alle Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen.

 

 

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Sonstiges Recht

Neben der Rechtsgutverletzung (siehe Rechtsgutverletzung) - für die Schadenersatz zu leisten ist - gibt es auch die Verletzung eines sonstigen Rechts § 823 BGB. Dazu gehören Verletzungen von Urheberrechten, Namensrechten oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

 

 

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Strafrecht

Das Strafrecht dient dazu, die sog. allgemeine Friedensordnung aufrecht zu halten. Mit Hilfe von Sanktionen (Strafen) werden für die Existenz des Einzelnen und für das Zusammenleben der Menschen bestimmte wichtige Rechtsgüter geschützt. Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Außerdem gelten zahlreiche andere Gesetze wie Straßenverkehrsgesetz, Gewerbeordnung, Abgabenordnung etc.

 

 

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Taschengeldparagraf

Der § 110 BGB bestimmt den Taschengeldparagraph. Er besagt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (z.B. regelmäßiges Taschengeld).

Beispiel: Ein 17-Jähriger hat ein Mofa und bezahlt das amtliche Versicherungskennzeichen von seinem Taschengeld, ohne dass die Eltern den Antrag mit unterschreiben.

 

 

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern.

 

 

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Umwelthaftpflichtversicherung

Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird im Umwelthaftungsgesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Es gilt stets die Gefährdungshaftung. Haftungsentlastung findet allein bei höherer Gewalt Anwendung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das bedeutet: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden.

 

 

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Verband der Schadenversicherer

Der Verband der Sachversicherer (ehemals HUK-Verband) vertritt die gemeinsamen Interessen der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Deutschland, soweit sie die Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- sowie Rechtsschutzversicherung betreffen. Sitz ist Hamburg.

 

 

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Vereinshaftpflichtversicherung

Als Mitglied eines Vereins sind Sie damit insbesondere bei Veranstaltungen wie Versammlungen, Festlichkeiten oder Wettbewerben versichert.

 

 

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Verjährung

Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können sein: Grundbuchangelegenheiten, einige nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft). Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Abweichungen hierzu können Sie in § 195 BGB nachlesen.

 

 

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Verkehrssicherungspflicht

Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus

  • die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
  • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen
  • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
  • u. a.

Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß § 823 BGB auch für den Schaden haften.

 

 

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Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden.
Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.

 

 

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Dabei geht es um Versicherungsschutz für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden, sondern echte Vermögensschäden zur Folge hat. Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen beträchtlichen Schaden durch fehlerhafte Beratung erleidet. Sie wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen. Zielgruppen sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw.

 

 

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Verschulden

Von Verschulden spricht man, wenn man einer Person rechtswidriges Handeln oder Unterlassung vorwerfen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nachweisbares Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz.

 

 

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Verschuldenshaftung

§ 823 im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) liefert die Hauptgrundlage für die sog. Verschuldungshaftung. Dort sind die Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Das sind:

  • Verschulden
  • Rechtsgutverletzung
  • Widerrechtlichkeit
  • adäquater Kausalzusammenhang
  • Deliktsfähigkeit

 

 

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Versicherte Person

Dies können sein:

  • In der Personenversicherung diejenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde
  • In einigen anderen Versicherungszweigen (Privat- Haftpflicht, Krankenversicherung, Rechtsschutz) auch die Personen, die neben dem Versicherten mitversichert sind und damit einen Leistungsanspruch aus der Versicherung haben

 

 

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Versicherungsfall

Der Versicherungsfall hat immer einen Schaden zur Folge, für den das Versicherungsunternehmens objektiv eine Leistung erbringen muss. Der Versicherungsfall wird in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) festgelegt. Für einzelne Versicherungszweige gilt auch das VVG (Versicherungsvertragsgesetz). In der Haftpflichtversicherung kann ein Schadenereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben.

 

 

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Versicherungsnehmer (VN)

VN ist der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherungsunternehmen im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Das VU (Versicherungsunternehmen) übernimmt das vereinbarte Risiko. Der VN zahlt dafür die jeweilige Prämie.

 

 

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Versicherungsschein (Police)

Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versichertem wird durch den Versicherungsschein oder die Versicherungspolice beurkundet. Dort sind die getroffenen Vereinbarungen festgehalten. Damit ist der Versicherungsschein stets Beweisurkunde für einen bestehenden Vertrag. Er ist gleichzeitig Schuldschein, in dem die geschuldete Leistung dokumentiert ist.

 

 

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Versicherungssteuer

Ihre Versicherungsbeiträge sowie sonstige vom Versicherer erhobene Gebühren unterliegen der Versicherungssteuer. Das ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, ähnlich der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren. Sie beträgt zurzeit 16 %.

Ausgenommen davon sind:

  • die reine Feuer- oder die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung mit 11 %;

beides sind reine Geschäftsversicherungen: Die Feuerversicherung zahlt für den Wiederaufbau; die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung zahlt bei Betriebsunterbrechung für fixe und laufende Kosten,

  • die verbundene Wohngebäudeversicherung mit den Gefahrengruppen Feuer, Wasser und Sturm mit 14,75 %,
  • die verbundene Hausratversicherung mit 15 %,
  • sowie die Kranken-, Lebens- und Rückversicherung, bei denen keine Versicherungssteuer erhoben wird.

 

 

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VVG ist gegliedert in vier Teile: den allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, die Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherung wie Feuer, Hagel, Tier, Transport, Haftpflicht und Rechtsschutz sowie die Vorschriften zu den Personenversicherung wie LV (Lebensversicherung), KV (Krankenversicherung) und Unfallversicherung.

 

 

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Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten rechtswidrigen Erfolg bringt. Es genügt bereits, dass die Person den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

 

 

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Vorsorgeversicherung

Mit der Vorsorgeversicherung erhalten Sie Versicherungsschutz für neue Haftpflichtgefahren, wenn Sie gerade einen Haftpflichtvertrag abgeschlossen haben. Etwa, wenn Sie sich einen Monat nach Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung einen Hund anschaffen.

Der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung ist beitragsfrei. Fordert der Versicherer Sie auf, neue Risiken anzuzeigen, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu melden. Kommen Sie dem nicht nach oder können sich mit Ihrer Versicherung nicht über die Prämie für das neue Risiko einigen, entfällt der Versicherungsschutz. Und zwar rückwirkend nach Gefahreneintritt.

Die Versicherungsunternehmen haben den Umfang des Versicherungsschutzes in der Vorsorgeversicherung begrenzt. Nach § 2 (3) AHB (Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen) sind die dort aufgeführten Risiken vom Vorsorgeversicherungsschutz ausgeschlossen.

 

 

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Im WHG ist die Haftung derjenigen Personen festgelegt, die Tätigkeiten ausüben, die mit den Gefahren für den Wasserhaushalt verbunden sind. Das betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (auch Grundwasser). Hier gilt die Gefährdungshaftung, nach der z. B. der Besitzer eines Öltanks auch ohne Verschulden haftet, wenn Öl aus seiner Anlage Grundwasser verunreinigt.

 

 

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Widerrechtlichkeit

Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben.

Rechtfertigungsgründe können sein:

  • Notwehr
  • Notstand
  • Selbsthilfe
  • Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu).

 

 

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Widerrufsrecht

In allen Versicherungssparten - außer der Lebensversicherung - wird dem Antragsteller ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Das gilt jedoch nur für Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich erfolgen. Über das Widerrufsrecht ist der Versicherte schriftlich zu belehren. Dieser muss die Belehrung durch Unterschrift bestätigen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Bei Gewährung eines sofortigen Versicherungsschutzes direkt nach Antragstellung entfällt das Widerrufsrecht.

 

 

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Zivilrecht

Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das BGB.

 

 

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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen.

 

 

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