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Wortbedeutung: Anlagegrundsätze

Art und Weise, in der ein Investmentfonds seine Entwicklung einschließlich der Ausschüttungen plant. Bestandteile der Anlagegrundsätze können z.B. Bestimmungen darüber sein, welche Wertpapiere überhaupt erworben werden können, wie die Mischung aus Aktien und Rentenpapieren erfolgt oder in welchem geografischen Raum (z.B. Europa, Fernost, weltweit) investiert wird. Versicherungsunternehmen müssen sich an die Anlagegrundsätze des VAG halten. Siehe auch Anlagepolitik und Ethische Geldanlage.

Buffetts Anlagestrategie ist vor allem durch die Anlagegrundsätze seines Lehrers Benjamin Graham geprägt, die dieser in den Büchern Security Analysis und The Intelligent Investor aufgestellt hat.

Finanzen

Zentrales Anlagekriterium ist dabei das Konzept der „Sicherheitsmarge“. Der Erwerber eines Wertpapiers soll demnach den inneren Wert des Papiers ermitteln und prüfen, ob der Preis dieses Wertpapiers an der Börse zu seinen Gunsten niedriger ist als der ermittelte Wert. Der innere Wert wird dabei durch viele Faktoren bestimmt, die bei Graham vor allem nach quantitativen objektiven Kriterien (Liquidationswert des Unternehmens, KGV, Kurs-Buchwert-Verhältnis, Verschuldungsgrad, Ertragskraft der Vergangenheit, Dividendenrendite) ermittelt werden.

Häufig ist zu lesen, dass er von Grahams Lehren mit der Zeit abgerückt sei, da er bei vielen Käufen stark auf qualitative Elemente Wert legte (Fähigkeiten und Integrität des Managements, Qualität des Geschäftes, Ertragskraft der Zukunft). Bei der Bewertung qualitativer Elemente wurde Buffett von Philip Fishers Buch Common Stocks and Uncommon Profits, vor allem aber von seinem Freund Charles Munger beeinflusst. Munger und Fisher fordern die Bereitschaft, das zu investierende Kapital stark in wenigen Beteiligungen zu konzentrieren und lehnen eine starke Diversifikation ab. Der qualitative Ansatz zeigte sich bei Buffett schon früh, als er beispielsweise 1964 Anteile der durch den Salatöl-Skandal in große Schwierigkeiten geratenen Bank American Express erwarb oder 1976 eine erste Beteiligung im vom Zusammenbruch bedrohten Versicherer GEICO aufbaute. In beiden Fällen betrachtete Buffett die momentanen Probleme als überwindbar und das eigentliche Geschäft der Unternehmen als gesund und hochprofitabel.

Zwar hat Buffett immer wieder bei der Beurteilung des inneren Wertes eines Unternehmens starken Wert auf subjektive Kriterien gelegt, er hat aber die Grundlagen von Benjamin Grahams Anlagephilosophie nie verlassen. Kernpunkt bleibt, dass der Erwerb eines Unternehmens zu einem sehr attraktiven Preis erfolgen muss.

Buffett selbst wird nicht müde zu erklären, dass sein Anlageerfolg kein Einzel- oder Zufallserfolg sei, sondern auf den Lehren von Graham beruhe. Die „Sicherheitsmarge“ und der innere Wert eines Unternehmens können seiner Meinung nach von verschiedenen Investoren verschieden ermittelt werden. So präsentierte er 1984 bei einer Rede an der Columbia University mehrere Investoren (Stan Perlmeter, Bill Ruane, Walter Schloss), die durch die Beachtung von Grahams Prinzipien überragenden Anlageerfolg über lange Zeiträume gehabt haben. Buffett hat demgemäß lediglich einen weitergefassten und vielseitigeren Ansatz zur Ermittlung des inneren Wertes entwickelt, als das bei Graham der Fall ist.

Immer wieder legt Buffett beim Erwerb eines Unternehmens deutlich mehr Wert auf subjektive Elemente als Graham. So ist er bereit, für ein Unternehmen und seinen in einem von ihm als großartig beurteilten Geschäft enthaltenen „Goodwill“ einen deutlich über dem eigentlichen Buchwert liegenden Preis zu bezahlen (im Geschäftsbericht 1983 erläuterte er diesen Ansatz ausführlich sowohl allgemein als auch speziell am Beispiel von See's Candies). Die subjektive Ausrichtung zeigt sich auch darin, dass Buffett den Vorsitzenden der Unternehmen, in die er investiert, großes Vertrauen entgegenbringt, sie und ihre Arbeitseinstellung sehr schätzt und ihnen fast völlige Freiheit bei der Führung der Geschäfte lässt, wobei er sich wünscht, dass sie so lange wie möglich weiterarbeiten.

Außerdem sollen Anleger nach Buffett nur in solche (möglichst „simple“) Unternehmen investieren, deren Geschäft sie verstehen. Buffett, der nach seiner Ansicht nichts von Technologie versteht, hat deshalb so gut wie nie in technologielastige Unternehmen investiert. 1997 lehnte er das Angebot des damaligen Microsoft-Vizepräsidenten Jeff Raikes ab, ins Unternehmen seines Freundes Bill Gates zu investieren, obwohl sich Raikes alle Mühe gab, ihn von den Vorzügen von Microsoft zu überzeugen.

Weiterhin soll sich der Investor immer als Teilhaber des Geschäftes und nicht als auf kurzfristige Kurssteigerungen schielender Spekulant sehen. Konsequenterweise soll der Anleger die Marktschwankungen ignorieren, da er bei einem wohldurchdachten Erwerb nach den Regeln der „Sicherheitsmarge“ darauf vertrauen kann, dass sich diese irgendwann zu seinen Gunsten realisiert. Nach Buffett soll es ihm egal sein, wenn die Börse jahrelang geschlossen bleibt und er soll die erworbenen Aktien im Idealfall „für immer“ erwerben.

Buffett selbst fasst die Charakteristiken eines lohnenden Investitionszieles immer wie folgt zusammen:

„Wir investieren nur in ein Unternehmen, wenn wir (1) die Geschäfte verstehen, (2) die langfristigen Aussichten des Unternehmens gut sind (bewiesene Ertragskraft, gute Erträge auf das investierte Kapital, keine oder nur geringe Verschuldung, attraktives Geschäft), (3) das Unternehmen von kompetenten und ehrlichen Managern geleitet wird und (4) sehr attraktiv bewertet ist.“

Am Beispiel des Nebraska Furniture Mart, den Buffett 1983 kaufte, erklärt er, dass er vor jedem Kauf überlegt, ob und wie er mit dem Unternehmen konkurrieren könnte: „Ich würde lieber gegen Grizzlies kämpfen, als mit Mrs. B. und ihren Nachkommen zu konkurrieren. Sie kaufen brillant ein, sie operieren mit Kostenrelationen, von denen ihre Konkurrenten nicht einmal zu träumen wagen, nur um dann ihre Ersparnisse an die Kunden weiterzureichen. Es ist das ideale Geschäft – eines, das außergewöhnlichen Wert für die Kunden schafft, was sich wiederum großartig für die Unternehmenseigentümer auswirkt.“

Buffetts Abneigung gegenüber Verschuldung zeigte sich, als er einmal sagte, dass selbst eine 99-%-Wahrscheinlichkeit, mit geliehenem Geld eine höhere Rendite zu erzielen, nicht das 1-%-Risiko rechtfertigt, durch die Schulden in einem unvorhergesehenen Fall in Schwierigkeiten zu geraten.

Man dürfe niemals vergessen, so Buffett, dass einem das Geld anderer Menschen anvertraut wurde, daher sollte auch der kleinste Geldbetrag mit äußerster Sorgfalt verwaltet werden.



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Wortbedeutung: Minderungspflicht

 

Als Haftpflichtversicherter sind Sie - oder eine mitversicherte Person - gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist.

Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.

Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.

Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.

 

 

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Mitversicherte Person

Mitversicherte Personen genießen in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherte selbst. Wer mitversichert werden kann, ist in den Vertragsbedingungen genau definiert. Üblicherweise sind dies die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner.

 

 

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Natürliche Person

Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten.

 

 

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Notstand

Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet.

 

 

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Notwehr

In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht.

 

 

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu.

Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.

Wenn Sie in einem Versicherungsfall Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt haben, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Dies hängt davon ab, ob

  • Sie die Obliegenheitsverletzung (Verletzung Ihrer Pflichten) vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben
  • diese Obliegenheitsverletzung das Feststellen der Leistungspflicht und den Umfang der Leistung beeinflusst haben

Beispiel: Kann die Versicherung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Sie schadenersatzpflichtig ist, ist der Versicherte von dieser Leistung freigestellt. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit jedoch vorsätzlich, muss die Versicherung nicht zahlen.

 

 

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Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten.

 

 

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Personenschaden

Ein Personenschaden ist laut AHB § 1 (Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Bespiele:

  • Behandlungskosten
  • Krankenhauskosten
  • Kuren
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen
  • Schmerzensgeld
  • Umschulung
  • Rentenzahlungen
  • Beerdigungskosten

 

 

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Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater).

 

 

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Privat-Haftplichtversicherung

Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.

 

 

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Rechtsgutverletzung

Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter.

Rechtsgüter sind:

  • Leben
  • Körper
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Eigentum
  • sonstige Rechte (z. B. Urheberrecht, Namensrecht).

 

 

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Rücktritt

Der Rücktritt gemäß § 5b VersVG beendet den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist allerdings nur möglich, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat. Dem Versicherungsunternehmen steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Gemäß § 16 VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen.

 

 

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Sachschäden

Dies betrifft die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen.
Daraus entstehen Kosten wie:

  • Reparaturkosten
  • Renovierungskosten
  • Wertverlust
  • Wiederbeschaffungskosten

 

 

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Schadenersatz

Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind.

 

 

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Schadenersatzanspruch

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung, § 249 BGB. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz.

 

 

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Schadenversicherung

Die Schadenversicherung ist eine Privatversicherung gegen konkrete Vermögensschäden. (Siehe hierzu auch Sachversicherung., Haftpflichtversicherung). Hier gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Mit anderen Worten: Als Versicherter dürfen Sie sich durch die Versicherungsleistung nicht bereichern.

Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet.

 

 

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Schädiger

Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat.

 

 

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Selbsthilfe

Wenn Sie zum Zwecke der Selbsthilfe oder der Vereitelung eines Fluchtversuches (§ 229 BGB) eine fremde Sache zerstören oder beschädigen, sind Sie nicht haftbar.

 

 

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Sonderausgabenabzug

Die Haftpflichtversicherung hat eine soziale Bedeutung: Sie schützt das Vermögen des Schädigers vor Schadenersatzansprüchen. Und sie garantiert dem Geschädigten bei berechtigten Ansprüchen eine Ersatzleistung. Der Gesetzgeber erkennt daher die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (bei der Steuererklärung) an. Die Abzugsmöglichkeit gilt grundsätzlich für alle Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen.

 

 

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Sonstiges Recht

Neben der Rechtsgutverletzung (siehe Rechtsgutverletzung) - für die Schadenersatz zu leisten ist - gibt es auch die Verletzung eines sonstigen Rechts § 823 BGB. Dazu gehören Verletzungen von Urheberrechten, Namensrechten oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

 

 

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Strafrecht

Das Strafrecht dient dazu, die sog. allgemeine Friedensordnung aufrecht zu halten. Mit Hilfe von Sanktionen (Strafen) werden für die Existenz des Einzelnen und für das Zusammenleben der Menschen bestimmte wichtige Rechtsgüter geschützt. Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Außerdem gelten zahlreiche andere Gesetze wie Straßenverkehrsgesetz, Gewerbeordnung, Abgabenordnung etc.

 

 

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Taschengeldparagraf

Der § 110 BGB bestimmt den Taschengeldparagraph. Er besagt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (z.B. regelmäßiges Taschengeld).

Beispiel: Ein 17-Jähriger hat ein Mofa und bezahlt das amtliche Versicherungskennzeichen von seinem Taschengeld, ohne dass die Eltern den Antrag mit unterschreiben.

 

 

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern.

 

 

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Umwelthaftpflichtversicherung

Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird im Umwelthaftungsgesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Es gilt stets die Gefährdungshaftung. Haftungsentlastung findet allein bei höherer Gewalt Anwendung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das bedeutet: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden.

 

 

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Verband der Schadenversicherer

Der Verband der Sachversicherer (ehemals HUK-Verband) vertritt die gemeinsamen Interessen der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Deutschland, soweit sie die Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- sowie Rechtsschutzversicherung betreffen. Sitz ist Hamburg.

 

 

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Vereinshaftpflichtversicherung

Als Mitglied eines Vereins sind Sie damit insbesondere bei Veranstaltungen wie Versammlungen, Festlichkeiten oder Wettbewerben versichert.

 

 

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Verjährung

Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können sein: Grundbuchangelegenheiten, einige nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft). Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Abweichungen hierzu können Sie in § 195 BGB nachlesen.

 

 

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Verkehrssicherungspflicht

Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus

  • die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht
  • die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen zu sorgen
  • die Pflicht zur Absicherung von Baustellen
  • u. a.

Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, müssen Sie gemäß § 823 BGB auch für den Schaden haften.

 

 

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Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden.
Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.

 

 

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Dabei geht es um Versicherungsschutz für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel nicht Personen- oder Sachschäden, sondern echte Vermögensschäden zur Folge hat. Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen beträchtlichen Schaden durch fehlerhafte Beratung erleidet. Sie wird als eigenständiger Vertrag abgeschlossen. Zielgruppen sind Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare usw.

 

 

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Verschulden

Von Verschulden spricht man, wenn man einer Person rechtswidriges Handeln oder Unterlassung vorwerfen kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nachweisbares Verschulden ist eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz.

 

 

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Verschuldenshaftung

§ 823 im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) liefert die Hauptgrundlage für die sog. Verschuldungshaftung. Dort sind die Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Das sind:

  • Verschulden
  • Rechtsgutverletzung
  • Widerrechtlichkeit
  • adäquater Kausalzusammenhang
  • Deliktsfähigkeit

 

 

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Versicherte Person

Dies können sein:

  • In der Personenversicherung diejenigen, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wurde
  • In einigen anderen Versicherungszweigen (Privat- Haftpflicht, Krankenversicherung, Rechtsschutz) auch die Personen, die neben dem Versicherten mitversichert sind und damit einen Leistungsanspruch aus der Versicherung haben

 

 

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Versicherungsfall

Der Versicherungsfall hat immer einen Schaden zur Folge, für den das Versicherungsunternehmens objektiv eine Leistung erbringen muss. Der Versicherungsfall wird in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) festgelegt. Für einzelne Versicherungszweige gilt auch das VVG (Versicherungsvertragsgesetz). In der Haftpflichtversicherung kann ein Schadenereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben.

 

 

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Versicherungsnehmer (VN)

VN ist der Versicherungsnehmer, also der Vertragspartner der Versicherungsunternehmen im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Das VU (Versicherungsunternehmen) übernimmt das vereinbarte Risiko. Der VN zahlt dafür die jeweilige Prämie.

 

 

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Versicherungsschein (Police)

Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherung und Versichertem wird durch den Versicherungsschein oder die Versicherungspolice beurkundet. Dort sind die getroffenen Vereinbarungen festgehalten. Damit ist der Versicherungsschein stets Beweisurkunde für einen bestehenden Vertrag. Er ist gleichzeitig Schuldschein, in dem die geschuldete Leistung dokumentiert ist.

 

 

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Versicherungssteuer

Ihre Versicherungsbeiträge sowie sonstige vom Versicherer erhobene Gebühren unterliegen der Versicherungssteuer. Das ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, ähnlich der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren. Sie beträgt zurzeit 16 %.

Ausgenommen davon sind:

  • die reine Feuer- oder die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung mit 11 %;

beides sind reine Geschäftsversicherungen: Die Feuerversicherung zahlt für den Wiederaufbau; die Feuerbetriebs-Unterbrechungsversicherung zahlt bei Betriebsunterbrechung für fixe und laufende Kosten,

  • die verbundene Wohngebäudeversicherung mit den Gefahrengruppen Feuer, Wasser und Sturm mit 14,75 %,
  • die verbundene Hausratversicherung mit 15 %,
  • sowie die Kranken-, Lebens- und Rückversicherung, bei denen keine Versicherungssteuer erhoben wird.

 

 

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das VVG ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Versicherungsvertrag. Als Spezialgesetz gilt es noch vor den allgemeinen Rechtsvorschriften (z. B. BGB) und ergänzt sie. Das VVG ist gegliedert in vier Teile: den allgemeinen Teil für sämtliche Versicherungszweige, die Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung, die Vorschriften zu einzelnen Schadenversicherung wie Feuer, Hagel, Tier, Transport, Haftpflicht und Rechtsschutz sowie die Vorschriften zu den Personenversicherung wie LV (Lebensversicherung), KV (Krankenversicherung) und Unfallversicherung.

 

 

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Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen einer Person, dass ihre Handlung einen gewünschten rechtswidrigen Erfolg bringt. Es genügt bereits, dass die Person den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

 

 

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Vorsorgeversicherung

Mit der Vorsorgeversicherung erhalten Sie Versicherungsschutz für neue Haftpflichtgefahren, wenn Sie gerade einen Haftpflichtvertrag abgeschlossen haben. Etwa, wenn Sie sich einen Monat nach Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung einen Hund anschaffen.

Der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung ist beitragsfrei. Fordert der Versicherer Sie auf, neue Risiken anzuzeigen, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu melden. Kommen Sie dem nicht nach oder können sich mit Ihrer Versicherung nicht über die Prämie für das neue Risiko einigen, entfällt der Versicherungsschutz. Und zwar rückwirkend nach Gefahreneintritt.

Die Versicherungsunternehmen haben den Umfang des Versicherungsschutzes in der Vorsorgeversicherung begrenzt. Nach § 2 (3) AHB (Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen) sind die dort aufgeführten Risiken vom Vorsorgeversicherungsschutz ausgeschlossen.

 

 

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Im WHG ist die Haftung derjenigen Personen festgelegt, die Tätigkeiten ausüben, die mit den Gefahren für den Wasserhaushalt verbunden sind. Das betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (auch Grundwasser). Hier gilt die Gefährdungshaftung, nach der z. B. der Besitzer eines Öltanks auch ohne Verschulden haftet, wenn Öl aus seiner Anlage Grundwasser verunreinigt.

 

 

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Widerrechtlichkeit

Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben.

Rechtfertigungsgründe können sein:

  • Notwehr
  • Notstand
  • Selbsthilfe
  • Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu).

 

 

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Widerrufsrecht

In allen Versicherungssparten - außer der Lebensversicherung - wird dem Antragsteller ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Das gilt jedoch nur für Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich erfolgen. Über das Widerrufsrecht ist der Versicherte schriftlich zu belehren. Dieser muss die Belehrung durch Unterschrift bestätigen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Bei Gewährung eines sofortigen Versicherungsschutzes direkt nach Antragstellung entfällt das Widerrufsrecht.

 

 

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Zivilrecht

Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das BGB.

 

 

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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen.

 

 

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