LEGISLATIVE | Steuer & Recht |
Trotz schrumpfender Wirtschaft sagen die Steuerschätzer dem Fiskus steigende Steuereinnahmen voraus: Hohe Inflationsraten sorgen für ein kräftiges Plus bei der Umsatzsteuer; auch Lohn- und Einkommensteuer legen zu. Dennoch mahnt der DIHK angesichts wachsender Staatsverschuldung klare Prioritäten bei den öffentlichen Ausgaben an.
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Von Januar bis August 2022 wurden in Deutschland gut 80.200 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt nach Auswertung der Gewerbemeldungen mitteilt, waren das 6,6 % Betriebe weniger als im stark von der Corona-Krise geprägten Vorjahreszeitraum.
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Der zweite Jahresbericht des Bund-Länder-Kooperationsausschuss zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Deutschland ist veröffentlicht worden.
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Ab 2023 wird die Verbrennung von Kohle und ab 2024 dann auch die Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf den 1. Januar 2024 verschoben. Der Bundesrat hat die Änderungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz gebilligt.
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Eine höhere BAföG-Förderung, Energiepreispauschale, Heizkostenzuschuss und eine Einmalzahlung für alle Studierenden: Aufgrund der gestiegenen Preise entlastet die Bundesregierung Studierende und BAföG-Geförderte finanziell – ein Überblick über die Maßnahmen.
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Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen zum November 2022. Um den Erdgasverbrauch zu senken, soll mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert werden. Die Umsatzsteuer auf Gas wird vorübergehend reduziert. Die EU kann Sanktionsverstöße schneller ahnden und biologische Pflanzenschutzmittel sind künftig einfacher zugänglich.
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Die Bundesregierung will die Grundsicherung zu einem modernen Bürgergeld fortentwickeln und so die staatliche Unterstützung bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter gestalten. Zu diesem Gesetzentwurf hat sich der Bundesrat am 28. Oktober 2022 geäußert.
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Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiepreiskosten auszuweiten - und dabei insbesondere kleine und mittlere Betriebe einzubeziehen. Am 28. Oktober 2022 fasste er auf Anregung der Stadtstaaten Bremen und Berlin eine entsprechende Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.
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Der Bundesrat hat am 28.10.2022 grünes Licht für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und für Änderungen der Verdienstgrenze bei den Midijobs gegeben, indem er den entsprechenden Gesetzbeschluss aus dem Bundestag gebilligt hat.
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Eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.
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Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 Änderungen am Heizkostenzuschussgesetz gebilligt, die der Bundestag eine Woche zuvor beschlossen hatte.
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Etwas weniger Unternehmen als im Vormonat planen demnächst, ihre Preise zu erhöhen. Das geht aus der aktuellen Umfrage des ifo Instituts hervor.
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Der BFH entschied, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes (hier: eines Ladengeschäftes) an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegensteht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht (Az. III R 19/21).
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.06.2022 - III R 19/21 entschieden, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes --eines Ladengeschäftes-- an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen steht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.Der Gewinn von Unternehmen, die u.a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag i.H. von 24.500 € lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb sie einen Genossenschaftsanteil.Das Finanzgericht hatte als Vorinstanz entschieden, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei. Der BFH hat demgegenüber die erweiterte Kürzung abgelehnt und ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich --einzeln genommen-- die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, im Gesetz keine Stütze finde. Es sei Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG geschehen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.).
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19 entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit --im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaik-anlage-- bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen stehen.Im Streitfall hatte die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt (FA) gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.Zudem hat der BFH entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft --wie im Streitfall-- neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.
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Nach der turbulenten Entwicklung in den vergangenen Monaten kann sich die Verbraucherstimmung im Oktober - zumindest vorerst - stabilisieren. Während die Konjunkturerwartungen minimale Einbußen erleiden, legen sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung zu. GfK prognostiziert für das Konsumklima für November 2022 -41,9 Punkte und damit 0,9 Punkte mehr als im Oktober dieses Jahres. Dies sind die Ergebnisse der GfK-Konsumklimastudie für Oktober 2022.
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Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland nimmt weiter ab. Das ifo Beschäftigungsbarometer ist im Oktober auf 97,7 Punkte gefallen, nach 99,4 Punkten im September. Das ist der niedrigste Wert seit April 2021.
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Beim Metaverse zeigt sich die deutsche Wirtschaft gespalten, Skepsis und Aufgeschlossenheit halten sich die Waage. Rund jedes vierte Unternehmen steht dem Thema lt. Bitkom generell interessiert und aufgeschlossen gegenüber, ähnlich viele aber kritisch und ablehnend. 34 Prozent sind noch unentschieden.
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Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande haben am Rande der informellen Tagung des ECOFIN-Rats im September ihr Ziel bekräftigt, die Richtlinie zur Mindestbesteuerung einstimmig zu beschließen. Nötigenfalls wollen diese Länder die Mindestbesteuerung auch ohne eine Einigung auf EU-Ebene im Jahr 2023 umsetzen.
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Die EU-Kommission hat am 26.10.2022 einen Gesetzgebungsvorschlag angenommen, wonach alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, die in einem EU- oder EWR-Land ein Konto unterhalten, Zugang zu Sofortzahlungen in Euro erhalten sollen. Der Vorschlag soll sicherstellen, dass Sofortzahlungen in Euro überall in der EU bezahlbar und sicher sind und problemlos abgewickelt werden.
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