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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Ratgeber Apotheke:


Versichern & Vorsorgen

Unfallversicherung: Was ist zu beachten?



Jeder Apothekenmitarbeiter ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Apotheker muss sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden und den vollen Beitrag bezahlen. Pflichtversichert ist dabei nicht nur der vollbeschäftigte Mitarbeiter, sondern auch die Praktikantin oder die Ferienaushilfe. Dafür hat der Mitarbeiter bei Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingter Erkrankung einen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsgenossenschaft (BG). Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann ein Mitarbeiter somit keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Apotheker geltend machen, er muss sich an die BG wenden.


Pausen und Umwege auf dem Arbeitsweg sind nicht versichert!

Aber die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Unfälle und Erkrankungen ab, die ihren Ursprung im Arbeitsleben haben. So erkennt die BG nur dann einen Unfall als Arbeitsunfall an, wenn er infolge der beruflichen Tätigkeit passiert. Somit muss zum Unfallzeitpunkt in der Regel tatsächlich gearbeitet worden sein, denn Pausen sind grundsätzlich nicht versichert. Dabei ist es unerheblich, ob die Pause beispielsweise zum Mittagessen oder für die Toilettenbenutzung eingelegt wurde. Versichert ist hingegen der Weg zur Toilette oder zum Mittagessen. Bricht sich der Mitarbeiter auf einem dieser Wege ein Bein, ist somit die BG zuständig.

Unter den Versicherungsschutz fallen auch die sogenannten Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zur Apotheke oder auf dem Rückweg ereignen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Verlassen des Hauses. Aber auch hier fragt die BG genau nach, denn sie zahlt nicht für privat verursachte Unfälle. Fährt ein Mitarbeiter morgens auf dem Weg zur Apotheke beim Bäcker vorbei, um Brötchen zu kaufen, ist er auf diesem Umweg nicht versichert. Denn der Unfallschutz besteht nur auf den direkten Fahrten zum und vom Arbeitsplatz. Es gibt aber auch Ausnahmen: Versichert sind Umwege, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, oder Umwege, die entstehen, um einzelne Mitglieder einer Fahrgemeinschaften abzuholen und nach Hause zu bringen.


BG zahlt auch Rente

Kommt es zum Versicherungsfall, muss die BG „mit allen geeigneten Mitteln" für die bestmögliche Heilbehandlung und angemessene Entschädigung sorgen. Dabei steht die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft im Vordergrund. Ist dies nicht mehr möglich, gewährt die BG finanzielle Leistungen wie Rente an den Versicherten oder als Hinterbliebenenleistung.


Zusätzlich finden Sie hier folgende
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