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Das Rechtsschutzkonzept von ApoRisk beinhaltet auch das Lauterkeitsrecht
Karlsruhe - Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Streitigkeiten, die auf einen freiberuflich Tätigen zukommen können. Denn gerade als Selbstständiger kann man Rechtsstreitigkeiten kaum aus dem Weg gehen und gütliche Einigungen sind auch nicht immer möglich. Das betrifft vermehrt in den letzten Jahren aufgrund des Lauterkeitsrechtes den sogenannten unlauteren Wettbewerb, für den sich laut ApoRisk-Geschäftsführer Arslan Günder bisher keine Rechtsschutzversicherung abschließen ließ. Der Makler bietet jetzt erstmals ein Wettbewerbs-Rechtsschutz für den Nischenmarkt der Apotheken an.
Der Rechtsschutz des Karlsruher Maklers versichert u.a. die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht (Recht des unlauteren Wettbewerbs gemäß UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)). Auch die Abwehr von Schadenersatzansprüchen ist versichert. Diese Absicherung gegen wettbewerbs-rechtliche Streitigkeiten ist ein Element des umfänglichen Rechtsschutz-Versicherungspaketes ApoRecht, das speziell für den Apothekenmarkt konzipiert wurde. Die Grundlage der Prämie ist die Anzahl der pharmazeutischen Mitarbeiter.
Das Lauterkeitsrecht ist in Deutschland - gemeinsam mit dem Kartellrecht - ein Teil des Wettbewerbsrechts. Unter der Bezeichnung Lauterkeitsrecht fasst man eine Reihe von gesetzlichen Regelungen gegen verschiedene Arten unlauterer geschäftlicher Handlungen in einer wirtschaftlichen Konkurrenzsituation zusammen. Zum Lauterkeitsrecht gehören vor allem das ‚Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb‘ (UWG) sowie der gewerbliche Rechtsschutz, soweit dieser immaterielle Güter wie Erfindungen beziehungsweise vor unlauterer Ausbeutung eingetragener Marken im Patent- und Markenrecht schützt. Während also im gewerblichen Rechtsschutz Ausschließlichkeitsrechte wie Patente und Marken geschützt werden, ist die Zielrichtung des UWG, Aktionen einzelner Unternehmen im Wettbewerb als unlauter und unzulässig zu verbieten.
Wettbewerb zwischen Mitbewerbern in einem freien Markt ist zwar üblich und gewollt, doch es gibt eine ganze Reihe an Formen, die unzulässig sind. Dann ist die Fairness im Wettbewerb nicht mehr gegeben und die sogenannten ‚guten Sitten‘ sind verletzt. Im UWG sind u.a. sinngemäß genannt:
Als eine unlautere Werbung ist zum Beispiel anzusehen, wenn in einem Werbeprospekt die Identität oder die Geschäftsanschrift des Unternehmens nicht angegeben ist [OLG Hamm, 13.10.2011, I-4 W 84/11]. Auch viele Online-Händler haben sich heute bereits mit diesem Thema befassen müssen, weil sie zum Beispiel mit einer Abmahnung und Unterlassungserklärung eines Konkurrenten, wenn nicht gar mit Schadensersatz oder Gewinnabschöpfung, konfrontiert wurden. Neidvolle Konkurrenz soll auch im dichtbesiedelten urbanen Apothekenmarkt nicht fremd sein. Allerdings ist zu beachten, dass Beschwerden wegen angeblich unlauterem Wettbewerb begründet sein müssen. Wenn sie lediglich dazu dienen, einen unliebsamen Konkurrenten mit hohen Anwalts- und Abmahnkosten zu belasten, kann ein Gericht sie zurückweisen.
Der Rechtsschutz im Bereich des Wettbewerbsrechts ist aber nur eine der speziellen Zusatzleistungen des umfangreichen und für den Apothekenmarkt konzipierten Rechtsschutz-Versicherungspaketes ApoRecht, einer pauschalen Rechtsschutz-Police für Apotheken des Maklers ApoRisk. Weitere Informationen unter www.aporisk.de.
ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
info@aporisk.de
www.aporisk.de
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