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GERICHTSURTEIL
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220 Euro monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.
Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1.000 Euro monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675 Euro. Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.
Das Landessozialgericht gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche, so das Gericht, neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsgeschichte. Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift aufgrund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als - grundsätzlich anzurechnendes - Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen. (ac)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2011, Az.: L 9 R 153/09 - Revision zugelassen
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