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REITEN
Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf im Kundenauftrag stand, fällt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im konkreten Fall war der Kläger mit zwei weiteren Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Dort konsumierten die Reiter Alkohol und ritten dann auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der 28-jährige, dessen eine Hand bereits bandagiert gewesen war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden, und wollte dann wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam. Nach dem Unfall behauptete der schwer Verletzte, er das Pferd aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten, da das Pferd noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen sei und der Viehhändler es habe verkaufen wollen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei erkrankt gewesen.
Das Landessozialgericht hat nun entschieden, dass dem verletzten Kläger aufgrund des Reitunfalls keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Denn weder war der Kläger bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt, noch wurde er bei dem Ausritt wie ein solcher tätig (sog. „Wie-Beschäftigter"). Eine Beauftragung durch den Viehhändler zum Ausreiten dieses Pferdes - mit der Folge des Versicherungsschutzes - ließ sich nicht nachweisen, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen hatte. Zweck des Ausritts war nicht, das Pferd einzureiten und ihn straßen- oder geländesicher zu machen, so das Gericht weiter, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den bereits geplanten Ausritt mit Bekannten zu unternehmen. Hierfür sprach auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte zum Alkoholkonsum. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Reiters konnte das Gericht daher nicht feststellen. (ac)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2011, Az.: L 9 U 267/06
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