Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hat, reicht nicht aus, einen Beschäftigten zu entlassen. Der Arbeitgeber muss vielmehr nachweisen, dass auch durch eine Umverteilung der Arbeitsmengen eine Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen unvermeidbar war, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 2 Sa 143/10).
Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen beschäftigt, das innerhalb von zwei Jahren einen Umsatzrückgang von 37 Prozent zu verzeichnen hatte.
Seine Tätigkeit wurde von ihm und einem Kollegen
erledigt. Als einer der beiden in Urlaub gegangen war, stellte sich
heraus, dass der durch den Umsatzrückgang deutlich geringere
Arbeitsanfall auch von nur einem Mitarbeiter erledigt werden konnte.
Der Arbeitgeber entschloss sich daher dazu, den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung einer entsprechenden Sozialauswahl aus dringenden betriebsbedingten Gründen zu entlassen. Doch das wollte der Gekündigte nicht hinnehmen.
Mit seiner gegen seinen Arbeitgeber eingereichten Kündigungsschutzklage hatte er sowohl beim Arbeits- als auch beim Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Arbeitgeber wurde dazu verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen.
Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen einen
Umsatzrückgang zu verzeichnen hat, rechtfertigt nach Ansicht beider
Instanzen keine betriebsbedingte Kündigung.
Die Richter erkannten zwar an, dass der Umsatzrückgang nicht unerheblich war. Ein Rückgang von 37 Prozent spreche jedoch eher für eine Arbeitszeitreduzierung als für einen Wegfall eines kompletten Arbeitsplatzes.
Nach Meinung des Gerichts hätte der Arbeitgeber dem Kläger daher zunächst im Rahmen einer Änderungskündigung eine Arbeitszeitreduzierung anbieten müssen. Der Arbeitgeber wäre außerdem dazu verpflichtet gewesen, Überlegungen anzustellen, ob er den Kläger nicht in einer anderen Abteilung des Unternehmens hätte beschäftigen können.
Erst wenn der Arbeitgeber hätte nachweisen können,
dass auch bei einer Umverteilung der Arbeit kein
betriebswirtschaftlicher Bedarf an der Weiterbeschäftigung des Klägers
bestanden hätte, wäre eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt
gewesen.
„Denn allein der Hinweis, dass die Arbeit unproblematisch erledigt werden konnte und auch im Urlaub des Mitarbeiters eine Vertretungskraft nicht benötigt wurde, reicht allein mit der Begründung des Umsatzrückgangs nicht aus, um den Beschäftigungsbedarf des Klägers als endgültig weggefallen ansehen zu können", so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
Gründe für die Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.
Das Urteil zeigt, dass es grundsätzlich sinnvoll
ist, sich gegen Unrecht zu wehren. Allerdings muss bei einem
Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz unabhängig vom Ergebnis jede
Partei, also Kläger und Beklagter, die jeweiligen Kosten selbst tragen.
Das heißt, dass auch der, der den Rechtsstreit gewinnt, seine eigenen Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten bezahlen muss. Um nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht zu verzichten, empfiehlt sich eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung.
Sie übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige Streitigkeiten. Übrigens hilft eine derartige Rechtsschutzpolice unter anderem auch bei Ärger mit Kaufverträgen, Schadenersatzforderungen nach einem Unfall und in anderen Lebensbereichen, in denen es Ärger geben kann. Mehr Details dazu können beim Versicherungsfachmann erfragt werden.
(verpd) (ApoRisk)
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