Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTURTEIL
Greift ein Autofahrer nach einem Unfall noch vor Eintreffen der Polizei zur Flasche, um über den ersten Schreck hinwegzukommen, so ist sein Vollkaskoversicherer zumindest nach den Bestimmungen des alten Versicherungsvertrags-Gesetzes in der Regel in vollem Umfang leistungsfrei. Das geht aus einem aktuellen Beschluss (Az.: 6 U 209/09) des Kammergerichts Berlin hervor.
Ein Autofahrer war im Dezember 2005 mit seinem geleasten Pkw gegen eine Lichtzeichenanlage gefahren. Dabei wurden sowohl das Fahrzeug als auch die Ampel erheblich beschädigt.
Nachdem der Kläger mit zwei Zeugen gesprochen und
versucht hatte, den Pkw wegzuschieben, griff er zu einer im Fahrzeug
befindlichen Weinbrandflasche, aus welcher er etwa 0,2 Liter trank. Der
kurz darauf eintreffenden Polizei erklärte er, dass er nicht etwa in
alkoholisiertem Zustand Auto gefahren sei. Er habe den Schluck lediglich
als „Medizin" benötigt, um sich ein wenig von dem Unfallschock zu
erholen.
Der Vollkaskoversicherer des Klägers nahm den sogenannten „Nachtrunk" zum Anlass, die Leistungsübernahme zu verweigern mit der Folge, dass der Kläger den nicht unerheblichen Fahrzeugschaden selber bezahlen sollte.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg. Das Berliner Kammergericht machte in seinem Beschluss vom Oktober 2010 deutlich, dass es dem Urteil der Vorinstanz folgen und die Klage als unbegründet zurückweisen werde. Daraufhin zog der Versicherte seine Berufung zurück.
Neue Regelung bei „grober Fahrlässigkeit" |
Das Urteil betrifft einen Fall, der sich vor der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) ereignet hat, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung zahlen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat. Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht. |
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger durch
seinen Nachtrunk vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die
Aufklärungs-Obliegenheiten gemäß Paragraf 7 Absatz 2 der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die dem
Kfz-Versicherungsvertrag zugrunde lagen, verletzt.
Er wäre nach dem Unfall nämlich dazu verpflichtet gewesen, bis zum Eintreffen der Polizei beziehungsweise gegebenenfalls bis zur Entnahme einer Blutprobe darauf zu verzichten, Alkohol zu sich zu nehmen. Denn nur so hätte ein für die Schadenregulierung möglicherweise relevanter Grad der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalls ermittelt werden können.
Da die Richter davon ausgingen, dass der Kläger vorsätzlich handelte, als er nach dem Unfall zur Flasche griff, wäre es seine Sache gewesen zu beweisen, dass ihn ein nur geringer Schuldvorwurf trifft. Diesen Beweis ist er jedoch schuldig geblieben. Seine Klage wurde daher von der Vorinstanz zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
(verpd) (ApoRisk)
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
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