• 09.01.2011 – Ausrutscher mit Folgen

    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Passend zur Jahreszeit hat das Landgericht Magdeburg ein Urteil zur Streu- und Räumpflicht von Gemeinden veröffentlicht. Die Entscheidung dürfte ...

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GERICHTSURTEIL

Ausrutscher mit Folgen

 

Passend zur Jahreszeit hat das Landgericht Magdeburg ein Urteil zur Streu- und Räumpflicht von Gemeinden veröffentlicht. Die Entscheidung dürfte nicht jedem Fußgänger gefallen.

Kreuzungen und Einmündungen, von denen bekannt ist, dass sie häufig von Fußgängern frequentiert werden, muss eine Gemeinde so weit von Schnee und Eis befreien, dass eine gefahrlose Nutzung möglich ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Magdeburg hervor (Az.: 10 O 458/10).

Der Entscheidung lag eine Klage einer gesetzlichen Krankenkasse zugrunde. Eine dort versicherte 40-jährige Frau war im Januar 2001 als Fußgängerin im Bereich einer durch Passanten viel genutzten Magdeburger Kreuzung ausgerutscht. Dabei hatte sie sich erheblich verletzt.


Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?


Die Verletzte selbst verzichtete zwar darauf, die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen. Ihre Krankenkasse wollte jedoch von der Stadt die Behandlungskosten in Höhe von 3.200 Euro erstattet haben. Die Kasse warf der Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, indem sie die Kreuzung nicht ausreichend von Schnee und Eis geräumt hatte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war zwar die Straße, welche die Frau überqueren wollte, gestreut und abgestumpft worden. Die Übergangsbereiche zu den Bürgersteigen waren hingegen vereist und mit Trittspuren übersät.

Das reichte dem Magdeburger Landgericht aus, eine grundsätzliche Verantwortlichkeit der Gemeinde am Zustandekommen des Unfalls zu bejahen. Die Richter gaben der Klage der Krankenkasse daher zumindest teilweise statt.


Verkehrswesentliche Bereiche


Grundsätzlich, so das Gericht, ist eine Gemeinde nicht dazu verpflichtet, alle Straßen und Wege von Schnee und Eis zu räumen beziehungsweise zu streuen. Das gilt jedoch nicht für verkehrswesentliche Kreuzungen und Einmündungen, die erfahrungsgemäß von zahlreichen Fußgängern genutzt werden. Solche Bereiche sind zwingend so weit zu räumen, dass sie gefahrlos begangen werden können.

Sollte sich der Schnee aufgrund von Vereisung nicht mehr ohne Weiteres wegschaufeln lassen, so sind andere Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Denn Fußgängern ist es nicht zuzumuten, von einem nicht oder nur unzureichend geräumten Gehweg auf eine möglicherweise geräumte Fahrbahn für Fahrzeuge auszuweichen, so das Gericht.


Erhebliches Mitverschulden


Das Gericht lastete der Gestürzten allerdings ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen ihres Unfalls an. Denn Fußgänger haben sich bei Schnee- und Eisglätte grundsätzlich besonders vorsichtig zu verhalten.

Dass das in dem entschiedenen Fall möglich gewesen wäre, belegt nach Ansicht der Richter die Tatsache, dass der sie begleitende Ehemann nicht zu Fall gekommen ist. Das Mitverschulden der Frau bewertete das Gericht mit 50 Prozent. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.


Zahlreiche Entscheidungen


Im Juni 2008 hatte das Landgericht München I über einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Auch die Münchener Richter kamen zu dem Schluss, dass eine Gemeinde grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die gedachte Verlängerung von Gehwegen vor Glätte zu schützen.

„Denn andernfalls könnten Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock gehen, wollten sie nicht Gefahr laufen, bei der Überquerung einmündender Straßen zu stürzen", hieß es in der seinerzeitigen Urteilsbegründung.

Das Gericht ging jedoch auch in diesem Fall von einem erheblichen Mitverschulden der Verletzten aus. Die Richter warfen ihr vor, sich nicht ausreichend auf die Gegebenheiten eingestellt zu haben.

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten

(verpd) (ApoRisk)

 

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