Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ein Autofahrer war nach einer Kollision mit einem kleinen Tier gegen einen Baum geprallt. Als der Teilkaskoversicherer für den vermeintlichen Wildschaden nicht aufkommen wollte, landete der Fall vor Gericht.
Kommt es in Folge einer Kollision mit einem Eichhörnchen zu einem Fahrzeugschaden, so ist ein Teilkaskoversicherer in der Regel nicht zur Leistung verpflichtet. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom entschieden (Az.: 23 O 256/09).
Die Klägerin hatte für ihren Pkw bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen.
Als sie eines Tages mit dem Auto durch ein
Waldstück fuhr, geriet nach ihren Angaben urplötzlich ein Tier in der
Größe eines Hasen unter eines der Vorderräder. Das Auto kam daraufhin
ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Dabei erlitt es einen
wirtschaftlichen Totalschaden. Doch als die Frau den Schaden gegenüber
ihrem Teilkaskoversicherer geltend machte, erlebte sie eine für sie böse
Überraschung.
Der Versicherer bestritt nämlich, dass das Auto mit Jagdwild kollidiert sei. Für den Vorfall bestehe daher kein Versicherungsschutz. Lediglich für den bei dem Unfall entstandenen Glasbruchschaden wollte der Versicherer unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung aufkommen. Die Sache landete schließlich vor dem Coburger Landgericht. Doch dort erlitt die Versicherte eine endgültige Niederlage.
Ist nichts Anderes vereinbart, so besteht im Rahmen
einer Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz beim Zusammenstoß des
in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1
BJagdG (Bundesjagdgesetz). Versichert sind außerdem Zusammenstöße
mit einem Bär, Marderhund, Waschbär und mit einem Wolf, so das Gericht.
Nach dem Ergebnis eines von dem Gericht eingeholten Sachverständigen-Gutachtens war das Fahrzeug der Klägerin zwar unstreitig mit einem Tier kollidiert. Der Sachverständige unterzog die von ihm an dem Pkw sichergestellten Tierhaare jedoch einer sogenannten DNA-Sequenzanalyse.
Dabei stellte sich heraus, dass die Klägerin nicht,
wie von ihr vermutet, Bekanntschaft mit einem Hasen, sondern einem
Eichhörnchen gemacht hatte. Ein Zusammenprall mit einem Eichhörnchen
zählt jedoch nicht zu den im Rahmen einer Teilkaskoversicherung
versicherten Ereignissen. Denn anders als bei Hasen handelt es sich bei
Eichhörnchen nicht um Jagdwild im Sinne des BJagdG. Die Klage wurde
daher als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist inzwischen
rechtskräftig.
Solche Streitigkeiten können vermieden werden, wenn ein Teilkaskotarif gewählt wird, bei dem Zusammenstöße mit Tieren aller Art versichert sind. Immer mehr Versicherer gehen dazu über, diese sogenannte „erweiterte Wildschadenklausel" in ihre Tarife einzuschließen. Per Nachfrage beim Versicherungsfachmann können gegen Aufpreis eventuell bereits bestehende Verträge ohne diesen Versicherungsumfang entsprechend erweitert werden.
(verpd) (ApoRisk)
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