• 11.12.2010 – Treppensturz mit Folgen

    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Pflegende Familienangehörige stehen während ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob dies auch für einen Unf ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Treppensturz mit Folgen

 

Pflegende Familienangehörige stehen während ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob dies auch für einen Unfall bei einer Tätigkeit gilt, die nicht bei der Pflegestufe berücksichtigt wurde, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Ein Pflegehelfer steht auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er bei einer Tätigkeit zu Schaden kommt, die nicht bei der Pflegestufe berücksichtigt wurde. Entscheidend ist ausschließlich, ob die Tätigkeit überwiegend dem Pflegenden zugute kommt und notwendig war. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 hervor (Az.: B 2 U 6/10 R).

Dem Urteil lag die Klage einer Frau zugrunde, die sich als Pflegehelferin um ihre pflegebedürftige Mutter kümmert.


Treppensturz


Die Mutter litt unter anderem an Mobilitäts-Einschränkungen im Bereich des rechten Hüftgelenks sowie der Knie. Sie konnte sich nur mit Hilfe von Gehstützen fortbewegen - und das auch nur in Begleitung. Treppen konnte sie nur mit fremder Hilfe bewältigen.

Der Zeitaufwand für Hilfen beim Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen ihrer Wohnung wurde bei der Feststellung der Pflegestufe nicht berücksichtig und das, obwohl die Frau regelmäßig zum Arzt begleitet werden musste.

Nach einem dieser Arztbesuche, bei dem sie wie immer von ihrer Tochter begleitet wurde, verlor die Pflegebedürftige auf der Treppe ihrer Wohnung das Gleichgewicht. Sie stürzte die Treppe hinab und riss ihre Tochter mit sich. Dabei zog sich die Tochter eine Fraktur des linken Knies zu.


Arbeitsunfall?


Weil Pflegekräfte bei ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wollte die Klägerin den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wissen.

Unter Hinweis darauf, dass Hilfen beim Treppensteigen nicht zu der anerkannten Pflegestufe gehören, lehnte der zuständige Gemeindeunfall-Versicherungsverband jedoch eine Anerkennung ab. Nach Meinung des Verbandes hatte sich der Unfall nämlich nicht während der versicherten Pflegetätigkeit ereignet.

Zu Unrecht, stellte das Bundessozialgericht fest. Ebenso wie die Vorinstanzen gaben die Richter der Klage der Verletzten in vollem Umfang statt.


Grad der Pflegedürftigkeit unerheblich


Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Pflegeperson unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, nicht auf den Grad der Pflegebedürftigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Pflege überwiegend der pflegebedürftigen Person zugute kommt, und dass die Hilfe tatsächlich erforderlich ist.

Davon ging das Gericht in dem entschiedenen Fall jedoch aus. Denn es sei unbestritten, dass die Pflegebedürftige aufgrund ihrer gesundheitlichen Mobilitäts-Einschränkungen ohne fremde Hilfe keine Treppen steigen oder einen Arzt aufsuchen kann.

Der Unfall ereignete sich daher im Rahmen einer versicherten Tätigkeit. Er muss folglich von dem Unfallversicherungs-Träger als Arbeitsunfall anerkannt werden.

(verpd) (ApoRisk)

 

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