Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Alkohol am Steuer ist gefährlich. Doch auch wer unter Alkoholeinfluss in der eigenen Wohnung nicht die nötige Sorgfalt walten lässt, muss unter Umständen für einen dadurch angerichteten Brandschaden selbst aufkommen, wie ein aktueller Gerichtsfall zeigt.
Wer in alkoholisiertem Zustand einen Leuchter mit mehreren Kerzen brennen lässt und sich auf ein Sofa legt, handelt grob fahrlässig. Das gilt auch dann, wenn sich das Sofa im gleichen Raum wie der Kerzenleuchter befindet. Mit diesem Beschluss (Az.: 9 U 113/09) hat das Oberlandesgericht Köln die Hoffnungen eines Mannes zunichte gemacht, von seinem Hausratversicherer eine Entschädigung wegen eines Brandschadens an wertvollen Teppichen zu erhalten.
Der Kläger wollte am Silvesternachmittag des Jahres 2007 den im Keller seines Hauses befindlichen Partyraum vorbereiten, um sich dort am Abend mit Gästen zu treffen.
Bei dieser Gelegenheit räumte er mehrere wertvolle Teppiche beiseite und legte sie in eine Ecke des Raums. Nachdem er schon mal vorgefeiert und ein wenig Alkohol getrunken hatte, machte der Mann es sich gemütlich. Er entzündete fünf auf einem Leuchter befindliche Kerzen und stellte den Kerzenständer auf einen Tisch, der sich in unmittelbarer Nähe der Teppiche befand.
Anschließend stellte er einen im Raum befindlichen Fernseher an und legte sich auf ein Sofa des Partykellers. Doch anders als geplant schlief er auf dem Sofa ein. Während dieser Zeit fiel eine der brennenden Kerzen aus unbekannten Gründen auf die Teppiche und beschädigte sie schwer.
Als der Kläger den Schaden seinem
Hausratversicherer meldete, wollte dieser nicht zahlen. Denn nach
Ansicht des Versicherers hatte der Versicherte grob fahrlässig
gehandelt.
Dem widersprach der Kläger vehement. Nach seiner Aussage hatte er nur ein bis zwei Gläser Sekt getrunken, als er sich gegen 17 Uhr auf die Couch legte. Er habe daher nicht damit rechnen müssen einzuschlafen.
Doch diese Argumente konnten auch das Gericht nicht überzeugen. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung der Richter wäre der Kläger dazu
verpflichtet gewesen, die Kerzen zu löschen, ehe er sich auf das Sofa
legte. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich um
mehrere Kerzen handelte, die obendrein in der Nähe leicht entzündlicher
Gegenstände aufgestellt worden waren.
Denn dass sich mit der Anzahl der Kerzen die von ihnen ausgehende Gefahr erhöht, liegt nach Ansicht des Gerichts auf der Hand.
Der Kläger hatte sich außerdem allein in dem Partykeller aufgehalten und dem Alkohol zugesprochen. Wer sich in so einer Situation auf ein Sofa legt, muss auch nachmittags damit rechnen einzuschlafen.
Es kann auch nicht von einem sogenannten
Augenblicksversagen des Klägers ausgegangen werden. Denn er war in
keiner Weise abgelenkt. Er hatte vielmehr ausreichend Zeit, die Kerzen
zu löschen, bevor er sich auf das Sofa legte, um Fernsehen zu gucken.
Nach all dem ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht davon auszugehen, dass der Kläger den Brandschaden grob fahrlässig verursacht hat - so das Gericht abschließend in der Begründung seines Beschlusses. Deswegen muss die Hausratversicherung in diesem Fall nicht leisten.
Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, die
sich bis zum 31.12.2008 ereignet haben, konnte sich ein Versicherer
grundsätzlich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 der alten Fassung des
Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) berufen.
Nach der Neufassung des VVG ist ein Versicherer nur noch dazu berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Doch auch hier drohen langwierige Prozesse, um über die Schwere des Verschuldens zu entscheiden.
Viele Versicherer bieten mittlerweile Tarife an, in denen auf die Einrede grober Fahrlässigkeit bis zu einer begrenzten Höchstsumme oder auch bis zur Versicherungssumme verzichtet wird. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich an seinen Versicherungsfachmann wenden.
(verpd) (ApoRisk)
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