• 06.11.2010 – Auf Konfrontationskurs mit der Feuerwehr

    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Stößt ein Verkehrsteilnehmer mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei oder Feuerwehr zusammen, so ist er normalerweise für die Folgen des Unfalls a ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Auf Konfrontationskurs mit der Feuerwehr

 

Stößt ein Verkehrsteilnehmer mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei oder Feuerwehr zusammen, so ist er normalerweise für die Folgen des Unfalls allein verantwortlich. Dass das nicht in jedem Fall stimmt, zeigt ein aktuelles Urteil.

Fahrer von Einsatzfahrzeugen der Polizei und Feuerwehr dürfen sich nicht blind auf Martinshorn und Blaulicht verlassen. Sie müssen sich vielmehr vergewissern, dass ihr Gefährt von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde und dass sich diese auf die Situation eingestellt haben, so das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung (Az.: 2 U 13/09).

Eine Autofahrerin war mit ihrem Pkw bei Dunkelheit auf der Kreuzung einer Bundesstraße mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr kollidiert. Die für das Feuerwehrfahrzeug zuständige Gemeinde hatte eine Haftung dafür abgelehnt. Zur Begründung berief sie sich auf die Sonderrechte gemäß Paragraf 35 StVO (Straßenverkehrsordnung) und Paragraf 38 StVO, nach welchen Fahrzeugführer bei Einsatzfahrten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind.

Doch dem wollte der zweite Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht folgen und gab der Klage der Frau zumindest teilweise statt. Nach den Ausführungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen hatte sich die Klägerin der Kreuzung bei für sie grünem Ampellicht mit einer erlaubten Geschwindigkeit von etwa 70 km/h genähert.


Verstoß gegen Sorgfaltspflichten


Der Fahrer des mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fahrenden Feuerwehrfahrzeugs hatte die Geschwindigkeit kurz vor der Kreuzung auf 22 km/h reduziert, sie bei Erreichen der Kreuzung jedoch wieder auf 30 km/h erhöht.

Nach Ansicht des Gerichts hat er damit gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Denn die Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge erlauben es deren Fahrern nicht, keinerlei Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer nehmen zu müssen. Sie führen auch nicht zu einer generellen Umkehr des Vorfahrtsrechts.

Nach Meinung der Richter darf ein mit Sonderrechten ausgestattetes Fahrzeug vielmehr nur unter ganz bestimmten Umständen bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung beziehungsweise Einmündung einfahren. Dies gilt etwa dann, wenn sich der Fahrer zuvor vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben, bei Rot fahren zu wollen.


Schadenteilung


Das aber erfordert, dass der Fahrer in derartigen Bereichen mit so geringer Geschwindigkeit fährt, dass er in der Lage ist, sein Fahrzeug jederzeit anzuhalten. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hätte folglich nur mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfahren dürfen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten sich beide Unfallbeteiligte spätestens sieben Sekunden vor der Kollision wahrnehmen können. Da keiner von ihnen angemessen reagiert und sich auf die Situation eingestellt hat, ging das Gericht von einem beiderseitigen Verschulden aus. Daher hat jeder der Beteiligten zur Hälfte für die entstandenen Schäden einzustehen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

(verpd) (ApoRisk)

 

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