Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ein Autofahrer hatte in absolut fahruntüchtigem Zustand einen Unfall gebaut. Als die Kfz-Versicherung den abgeschlossenen Vollkaskoschutz für den Schaden am Pkw verweigerte, landete der Fall vor Gericht.
Wird ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingtem Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt, so ist ein Vollkaskoversicherer dazu berechtigt, den Versicherungsschutz vollständig zu versagen. Das hat das Landgericht Münster in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 015 O 275/09).
Der 25-jährige Sohn des Klägers war mit dem Pkw seines Vaters nach Arbeitsschluss aufgebrochen, um in einem Lokal mit Arbeitskollegen zu feiern. Dort hielt er sich bis gegen fünf Uhr morgens auf.
Auf der Heimfahrt fuhr er in einer langgezogenen
Linkskurve geradeaus. Das Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen
Totalschaden. Der Polizei gegenüber gab der Sohn des Kfz-Halters an,
plötzlich Herzrasen bekommen zu haben. Er habe das Fahrzeug daher nicht
mehr beherrschen können.
Das Ergebnis einer kurz darauf durchgeführten Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,67 Promille. Mit der Begründung, dass der Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig verursacht wurde, lehnte der Kfz-Versicherer, bei dem der Pkw haftpflicht- und vollkaskoversichert war, jegliche Leistung ab.
Regelung bei „grober Fahrlässigkeit" |
Das Urteil betrifft einen Fall, der sich nach der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) ereignet hat, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Vor 2008 musste die Versicherung generell keine Leistung zahlen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat. Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht. Ausnahme: Wenn sich ein Autofahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht. |
In seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Vater als Versicherungsnehmer den Ersatz der Hälfte des nach Abzug der Selbstbeteiligung verbliebenen Schadens. Er behauptete, dass die Alkoholisierung seines Sohnes nicht die alleinige Ursache für den Unfall gewesen sei. Als wesentliche Ursache sei vielmehr das plötzliche Herzrasen anzusehen.
Doch diese Argumentation konnte die Richter des
Landgerichts Münster nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage in vollem
Umfang als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts ist es
ausgeschlossen, dass ein alkoholisierter Fahrer mit einer höheren
Blutalkohol-Konzentration als 1,1 Promille noch in der Lage ist sein
Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs
genügenden Weise zu beherrschen. Das gelte selbst bei besonderer
Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit.
Das Gericht hielt daher den Vorwurf grober Fahrlässigkeit für gerechtfertigt. „Denn die Einsicht, dass man sich unter starker Alkoholeinwirkung nicht an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen darf, weil das Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, den Fahrer selbst und das Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute derart bekannt, dass die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit erheblich heraufgesetzt ist", so das Gericht.
Wer sich darüber aus mangelnder Einsicht
hinwegsetzt, muss sich nach Ansicht der Richter in aller Regel ein als
grob anzusehendes Verschulden zurechnen lassen. Für den
Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und
dem Unfall spricht in solchen Fällen der Beweis des ersten
Anscheins.
Dieser Beweis ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht durch den Einwand des Klägers erschüttert, dass sein Sohn unter plötzlichem Herzrasen gelitten hat. Denn selbst wenn man diesen Einwand zu Gunsten des Klägers wertet, so ist nicht nachvollziehbar, warum es einem nüchternen Fahrer bei angepasster Geschwindigkeit nicht gelungen wäre, das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen und ein Geradeausfahren in einer Kurve zu vermeiden.
Nach Auffassung der Richter war unter Würdigung der Gesamtumstände die Schwere des Verstoßes des Sohnes des Klägers so groß, dass der Versicherer auch nach den Bestimmungen des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes zur groben Fahrlässigkeit vollständig von seiner Leistung befreit ist.
(verpd) (ApoRisk)
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