Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BEEINTRÄCHTIGUNG
Wer sein Fahrzeug regelmäßig vor einer fremden Garagenzufahrt parkt, kann im extremsten Fall sogar im Gefängnis landen. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil hervor.
Das mehrfache behindernde Abstellen eines Fahrzeugs vor der Garagenzufahrt eines Nachbarn stellt eine Besitz- und Eigentums-Beeinträchtigung dar, die mit einem erheblichen Ordnungsgeld, ersatzweise mit einer Ordnungshaft bestraft werden kann. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und ihn bitten kann, sein Auto wegzufahren. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 241 C 7703/09).
Der Entscheidung lag ein Nachbarschaftsstreit zugrunde. Der Kläger und die Beklagte wohnten am Ende einer Privatstraße. Dort befanden sich sowohl die Garage des Klägers als auch der Zugang zu dem Haus seiner Nachbarin.
Die Beklagte stellte ihren Pkw regelmäßig vor der Garageneinfahrt des Klägers ab. Nachdem dieser sie vergeblich darum gebeten hatte, ihr Auto woanders abzustellen, verlangte er von ihr die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Doch auch das lehnte die Beklagte ab.
Denn ihr Nachbar könne bei ihr klingeln und sie bitten, ihr Fahrzeug kurzfristig umzuparken, wenn er in seine Garage hinein- beziehungsweise aus ihr herausfahren wolle. Im Übrigen sei es in der engen Straße unmöglich, ein Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort
forderte der Kläger, seine Nachbarin zur Unterlassung zu verurteilen. Es
sei ihm nicht zumutbar, sie jedes Mal anzusprechen, wenn er seine
Garage benutzen wolle. Das sah die zuständige Amtsrichterin genauso. Sie
gab der Klage des genervten Garagenbesitzers statt.
Nach Ansicht des Gerichts stellt das Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten vor der Garageneinfahrt ihres Nachbarn eine unerlaubte Besitz- und Eigentums-Beeinträchtigung dar. Dass der Kläger die Beklagte jedes Mal dazu auffordern kann, ihr Fahrzeug wegzufahren, ändert daran nichts. Denn die Eigentums-Beeinträchtigung findet rechtlich bereits in dem Augenblick statt, in dem das Fahrzeug der Beklagten vor der Einfahrt abgestellt wird.
Ein solcher Zustand ist von einem Garagenbesitzer
allenfalls dann hinzunehmen, wenn ein Auto nur kurz angehalten wird, um
zum Beispiel jemand ein- beziehungsweise aussteigen zu lassen. In dem zu
entscheidenden Fall wurde das Auto jedoch für jeweils längere Zeit vor
der Einfahrt geparkt.
Der Beklagten ist es nach Meinung des Gerichts durchaus zuzumuten, ihr Fahrzeug woanders abzustellen und ein paar Schritte zu gehen. Denn ein Autofahrer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung zu parken, wenn dadurch Dritte behindert werden.
Für jeden Fall, in welchem die Beklagte ihren Pkw weiter vor der Garage des Klägers abstellt, muss sie ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verbüßen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(verpd) (ApoRisk)
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