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BETÄUBUNGSMITTELRECHT
Berlin - Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss erneut entscheiden, ob ein Multiple Sklerose-Patient Cannabis für die eigene Verwendung anbauen darf. Im August hatte das BfArM einen entsprechenden Antrag abgelehnt. Der vom Patienten daraufhin eingereichten Klage gab das Verwaltungsgericht Köln teilweise statt.
Cannabis aus Eigenanbau: Das BfArM muss erneut über einen Antrag eines Multiple Sklerose-Patienten entscheiden. Foto: Pixelio
Das BfArM hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine
entsprechende Erlaubnis verstoße gegen das internationale
Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten
Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu
verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen
Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs
nicht nachgewiesen sei.
Das Gericht hielt die ablehnende Entscheidung des BfArM für
rechtswidrig. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend, so
die Richter. Zudem habe das BfArM auch bei Verstoß gegen das
Suchtstoffübereinkommen einen Ermessensspielraum. Die Behörde soll nun
neu über den Antrag entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen
Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen. Das BfArM kann Berufung
einlegen. In Bonn will man das Urteil zunächst allerdings eingehend
prüfen.
Grundsätzlich hält das BfArM die Diskussion um den Eigenanbau von
Cannabis aus schmerztherapeutischer Sicht für falsch: „Für die Patienten
gibt es wesentlich bessere Behandlungsmöglichkeiten: Dronabinol kann
vom Arzt verschrieben werden; für Medizinalhanf erteilt das BfArM eine
Ausnahmeerlaubnis, wenn es aus ärztlicher Sicht sinnvoll ist", sagte ein
Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Den Eigenanbau sieht das deutsche
Betäubungsmittelgesetz nicht vor.
Seit 2005 haben 54 Patienten eine Erlaubnis für den Bezug von
Medizinalhanf von der Bundesopiumstelle bekommen - 34 für den Erwerb von
Cannabisblüten und 22 für Cannabis-Extrakt, zwei Patienten erhielten
eine Erlaubnis für beides. Allerdings stellt sich für die Patienten in
der Praxis häufig das Problem, dass die Kassen weder die Kosten für
Medizinalhanf noch für Dronabinol-Rezepturen übernehmen. Auch im
aktuellen Streitfall hatte der Patient aus finanziellen Gründen den
Eigenanbau beantragt.
Désirée Kietzmann, Montag, 24. Januar 2011, 14:10 Uhr
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