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hier ist der vollständige Text für Sie:
RAHMENVERTRAG
Berlin - Seit Monaten verhandeln GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) über die Umsetzung der Mehrkostenregelung. Nach der letzten Gesprächsrunde Anfang Februar zeichnet sich ab: Der Versicherte zahlt in der Apotheke künftig den vollen Preis; Kassenabschlag und Herstellerrabatt werden über die Rechenzentren an die Kassen weitergeleitet. Für den zusätzlichen Aufwand erhalten die Apotheken eine Pauschale von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer je Rezept.
Abschläge auf Rezept: Bei der Mehrkostenregelung bekommen die
Kassen Apotheken- und Herstellerrabatt über die Rechnenzentren. Foto:
Elke Hinkelbein
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte nach einem öffentlichen
Schlagabtausch zwischen DAV und Kassen klargestellt, dass auch bei der
Mehrkostenregelung sowohl Herstellerrabatt als auch Kassenabschlag zu
zahlen sind. Das gilt allerdings nur, wenn der Versicherte sein Rezept
tatsächlich zur Erstattung einreicht. Verzichtet er darauf, was
angesichts der zu erwartenden Abzüge in einigen Fällen immerhin denkbar
wäre, muss die Kasse die Abschläge zurückzahlen. Das gilt auch dann,
wenn der Hersteller den von der Apotheke vorgestreckten Rabatt nicht
innerhalb von zehn Tagen begleicht.
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auch auf weitere bislang strittige
Punkte verständigt. So müssen die Apotheken wirkstoffgleiche
Arzneimittel künftig bereits dann austauschen, wenn sie in einem von
mehreren Indikationsbereichen übereinstimmen. Gegen diese Auslegung
hatten sich die Hersteller lange gewehrt.
Außerdem haben Rabattarzneimittel künftig Vorrang vor
Importarzneimitteln. Der Rahmenvertrag wird entsprechend der Neuregelung
im Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) angepasst. Bei der
Berechnung des Preisabstands müssen zunächst die Herstellerrabatte
abgezogen werden.
Für die Umsetzung der Packungsgrößenverordnung gilt bis 1. Mai eine
Friedenspflicht. Die Kassen dürfen bis dahin keine Retaxationen wegen
Nichtbeachtung der Vorschriften zur identischen Packungsgröße vornehmen.
Für Betäubungsmittel gilt auch danach, dass die abzugebende Menge exakt
der verordneten Menge zu entsprechen hat. Der neue Rahmenvertrag soll
nach Zustimmung der Gremien zum 1. April in Kraft treten.
APOTHEKE ADHOC, Montag, 21. Februar 2011, 17:18 Uhr
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