• 21.02.2011 - Mehrkostenregelung: 50 Cent für Apotheken

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RAHMENVERTRAG

Mehrkostenregelung: 50 Cent für Apotheken

 

Berlin  -  Seit Monaten verhandeln GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) über die Umsetzung der Mehrkostenregelung. Nach der letzten Gesprächsrunde Anfang Februar zeichnet sich ab: Der Versicherte zahlt in der Apotheke künftig den vollen Preis; Kassenabschlag und Herstellerrabatt werden über die Rechenzentren an die Kassen weitergeleitet. Für den zusätzlichen Aufwand erhalten die Apotheken eine Pauschale von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer je Rezept.

Abschläge auf Rezept: Bei der Mehrkostenregelung bekommen die Kassen Apotheken- und Herstellerrabatt über die Rechnenzentren. Foto: Elke Hinkelbein

Abschläge auf Rezept: Bei der Mehrkostenregelung bekommen die Kassen Apotheken- und Herstellerrabatt über die Rechnenzentren. Foto: Elke Hinkelbein

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte nach einem öffentlichen Schlagabtausch zwischen DAV und Kassen klargestellt, dass auch bei der Mehrkostenregelung sowohl Herstellerrabatt als auch Kassenabschlag zu zahlen sind. Das gilt allerdings nur, wenn der Versicherte sein Rezept tatsächlich zur Erstattung einreicht. Verzichtet er darauf, was angesichts der zu erwartenden Abzüge in einigen Fällen immerhin denkbar wäre, muss die Kasse die Abschläge zurückzahlen. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller den von der Apotheke vorgestreckten Rabatt nicht innerhalb von zehn Tagen begleicht.

GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auch auf weitere bislang strittige Punkte verständigt. So müssen die Apotheken wirkstoffgleiche Arzneimittel künftig bereits dann austauschen, wenn sie in einem von mehreren Indikationsbereichen übereinstimmen. Gegen diese Auslegung hatten sich die Hersteller lange gewehrt.

Außerdem haben Rabattarzneimittel künftig Vorrang vor Importarzneimitteln. Der Rahmenvertrag wird entsprechend der Neuregelung im Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) angepasst. Bei der Berechnung des Preisabstands müssen zunächst die Herstellerrabatte abgezogen werden.

Für die Umsetzung der Packungsgrößenverordnung gilt bis 1. Mai eine Friedenspflicht. Die Kassen dürfen bis dahin keine Retaxationen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften zur identischen Packungsgröße vornehmen. Für Betäubungsmittel gilt auch danach, dass die abzugebende Menge exakt der verordneten Menge zu entsprechen hat. Der neue Rahmenvertrag soll nach Zustimmung der Gremien zum 1. April in Kraft treten.

APOTHEKE ADHOC, Montag, 21. Februar 2011, 17:18 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

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