Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ein Beschäftigter hatte aus Unachtsamkeit ein Dienstfahrzeug beschädigt. Als sein Dienstherr die Reparaturkosten zurückerstattet haben wollte, landete der Fall vor Gericht.
Beschädigen Beschäftigte ihr Dienstfahrzeug, so können sie von ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber grundsätzlich nur dann in Regress genommen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor (Az.: 2 K 147/10.KO).
Der Entscheidung lag die Klage eines Zeitsoldaten zugrunde, der sich dagegen gewehrt hatte, von seinem Dienstherrn wegen der Beschädigung eines ihm anvertrauten Fahrzeuges in Regress genommen zu werden.
Bei dem Auto handelte es sich um einen Mercedes
Vito, den der Kläger auf leicht abschüssigem Gelände geparkt hatte.
Zuvor hatte er die Fußfeststellbremse des Autos über etwa vier bis fünf
Rasterstellungen betätigt.
Doch das reichte leider nicht aus. Denn unmittelbar, nachdem der Kläger das Fahrzeug verlassen hatte, rollte es los und prallte gegen einen geparkten Unimog. Durch den Zwischenfall entstanden an dem Vito Reparaturkosten in Höhe von knapp 2.900 Euro. Diese wollte der Dienstherr des Klägers unter Hinweis darauf zurückerstattet haben, dass der Soldat den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.
Zu Unrecht, meinten die Richter des Koblenzer Verwaltungsgerichts. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Ein Arbeitnehmer ist nach Ansicht des Gerichts zwar
grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine Sache seines
Arbeitgebers zerstört oder beschädigt. Eine Schadenersatz-Verpflichtung
besteht allerdings nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wird. Davon ging das Gericht im Fall des
Zeitsoldaten jedoch nicht aus.
Der Kläger war nämlich nachweislich nicht auf dem Fahrzeug eingewiesen worden. Er verfügte zum Zeitpunkt des Zwischenfalls mit dem Auto auch nur über eine geringe Fahrpraxis.
Die Fußfeststellbremse eines Mercedes Vito weist außerdem eine Besonderheit auf. Sie blockiert die Räder des Fahrzeugs nämlich frühestens in der achten Rasterstellung. Dazu muss aber ein Druck von etwa 30 Kilogramm auf die Bremse ausgeübt werden.
Das Gericht hielt das für so unüblich, dass der
Kläger nicht damit rechnen musste, das Fahrzeug nicht ausreichend gegen
ein Wegrollen gesichert zu haben. Anders als in Fällen, in denen ein
Bediensteter die Handbremse seines Dienstfahrzeuges nicht oder nur
unzureichend betätigt, ging das Gericht daher nicht von einem Fall
grober Fahrlässigkeit aus.
Der Kläger ist seinem Dienstherrn gegenüber daher nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es auch um eine unzureichend betätigte Feststellbremse ging, war das Landesarbeitsgericht Köln im August 2007 zu einer vergleichbaren Entscheidung gekommen.
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
(verpd) (ApoRisk)
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