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PHARMAUNTERNEHMEN
Berlin - Zum 1. August wurde der Herstellerrabatt von 6 auf 16 Prozent erhöht - die Anhebung gilt für kleine Reimporteure ebenso wie für große Konzerne. Doch in Einzelfällen kann das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Unternehmen komplett vom Herstellerrabatt befreien, etwa wenn das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden herstellen. Einzelheiten zum Verfahren stehen noch nicht fest. Trotzdem haben die ersten Unternehmen bereits Anträge auf Rabatterlasse eingereicht.
Ausnahmen für Rabatte: Das BMG kann Pharmafirmen vom
Herstellerrabatt befreien, wenn dieser die Existenz bedroht. Foto: Elke
Hinkelbein
Dem Vernehmen nach haben sich etwa 20 Unternehmen für eine Befreiung
vom Herstellerrabatt beworben. Unter den Firmen sollen sechs
Reimporteure sowie Hersteller von Therapieallergenen sein; auch
Tochterfirmen ausländischer Konzerne haben Anträge gestellt. Einige
Firmen hatten ihre formlosen Anträge bereits vor der Rabatterhöhung zum
1. August beim BMG eingereicht.
Fast zwei Wochen nach der Erhöhung sind zahlreiche Details für die
Ausnahmeanträge noch ungeklärt. Offen sei beispielsweise, ob die
Anträge unternehmens- oder produktbezogen gestellt werden müssten,
sagte Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender BPI-Hauptgeschäftsführer,
gegenüber APOTHEKE ADHOC. Auch die Kriterien, nach denen die Anträge
geprüft werden, seien noch nicht bekannt. Ebenso unklar sei, ob bei
einem positiven Entscheid der zu viel gezahlte Herstellerrabatt
erstattet wird.
Am vergangenen Freitag hat das BMG offiziell bekannt gegeben, dass die
Anträge an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
gerichtet werden sollen. Das Antragsformular sowie ein Merkblatt zu der
Ausnahmebeantragung würden noch in dieser Woche veröffentlicht, sagte
ein BAFA-Sprecher.
Laut GKV-Änderungsgesetz müssen die Hersteller die beabsichtigte
Befreiung in ihren Anträgen hinreichend begründen, das heißt ihre
Bilanzen offen legen. Die Ausnahmeregelung geht auf eine EU-Richtlinie
zur Preisfestsetzung von Arzneimitteln zurück, die vorsieht, dass den
Antragsstellern innerhalb von 90 Tagen eine begründete Entscheidung
mitgeteilt wird. Bei außergewöhnlich vielen Anträgen kann demnach die
Frist um 60 Tage verlängert werden. Bei fehlenden Angaben müssen die
Hersteller informiert werden, die 90-Tagesfrist läuft dann ab der
Nachreichung der Daten.
Janina Rauers, Dienstag, 28. September 2010, 13:19 Uhr
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