Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ROTLCHTVERSTOß
Nicht immer ist der Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot endgültig. Dies zeigt ein aktueller Gerichtsfall, bei dem sich ein Autofahrer gegen eine über das normale Maß hinausgehende Strafe gewehrt hat, nachdem er eine rote Ampel missachtet hatte.
Verkehrsteilnehmer, welche die Haltelinie einer Ampel bei rot überqueren, dürfen nicht deswegen mit einem höheren Bußgeld bestraft werden, weil die Rotphase bereits einige Sekunden angedauert hat. Auch die Verhängung eines längeren Fahrverbots ist nicht möglich, so das Kammergericht Berlin in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung (Az.: 2 Ss 267/09).
Der Kläger war vom Amtsgericht Tiergarten zur Zahlung einer Geldbuße von 230 Euro verurteilt worden. Gegen ihn wurde außerdem ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.
Vorausgegangen war ein sogenannter qualifizierter
Rotlichtverstoß. Denn der Kläger hatte mit seinem Pkw im Frühjahr 2009
eine Kreuzung sieben Sekunden, nachdem die für seine Fahrtrichtung
geltende Ampel auf rot umgesprungen war, überquert.
Zum Kummer des Klägers fuhr genau in diesem Augenblick ein Polizeifahrzeug in den Kreuzungsbereich ein. Dessen Fahrerin konnte zwar problemlos einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers vermeiden. Die Sache war jedoch trotzdem eindeutig.
Weil bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß nach
den damaligen Bestimmungen des Bußgeldkataloges lediglich eine Geldbuße
in Höhe von 125 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fällig geworden
wäre, zog der Kläger gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vor das
Berliner Kammergericht. Dort errang der Autofahrer einen Erfolg.
Das Gericht konnte das Argument des Amtsrichters nicht überzeugen, der den Kläger deswegen mit einem höheren Bußgeld und einem längeren Fahrverbot bestraft hatte, weil er besonders lange nach Beginn der Rotphase die Kreuzung überquert hatte.
Denn das Bußgeld für qualifizierte Rotlichtverstöße, bei denen die Ampel bereits für mindestens eine Sekunde auf rot gestanden haben muss, ist bereits gegenüber sogenannten einfachen Rotlichtverstößen erhöht.
Für eine weitere Erhöhung sowie für eine
Verlängerung des Fahrverbots wegen einer besonders langen Dauer der
Rotlichtphase fehlt es hingegen an einer entsprechenden Rechtsgrundlage,
so das Gericht.
Das höhere Bußgeld für qualifizierte Verstöße berücksichtigt nämlich schon die erhöhte Gefahr, die von Verkehrsteilnehmern ausgeht, die erst nach einer Sekunde bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahren.
Weitere Tatsachen, die eine Erhöhung von Bußgeld und Fahrverbot rechtfertigen könnten, liegen in dem entschiedenen Fall nicht vor. Denn der Kläger hat sich weder einer Sachbeschädigung noch einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schuldig gemacht.
Von einer konkreten Gefährdung hätte nämlich nur
dann ausgegangen werden können, wenn der Kläger andere
Verkehrsteilnehmer in eine Lage gebracht hätte, die auf einen
unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeuteten. Da die Fahrerin des
Polizeifahrzeuges jedoch problemlos anhalten konnte, kann nach
Überzeugung des Berliner Kammergerichts von einer solchen Gefährdung
nicht ausgegangen werden.
Der Kläger wurde daher zu Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 125 Euro verurteilt. Er muss außerdem einen Monat lang zu Fuß gehen.
Nach der Neufassung des Bußgeldkataloges hätte der Kläger mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot bestraft werden können.
(verpd) (ApoRisk)
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