Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren
Rentner darf auf mitgeteilte Rentenhöhe zweier Renten derselben Behörde vertrauen
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Rentner darf auf mitgeteilte Rentenhöhe zweier Renten derselben Behörde vertrauen
Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist (Urteil vom 23.06.2017, Az. S 13 R 5384/15).
Die Klägerin bezog seit dem Jahr 2000 von der Beklagten eine Witwenrente. Im Jahr 2003 beantrage sie bei der Beklagten eine Altersrente. Ob sie in dem Antrag auf Altersrente den Bezug der Witwenrente angegeben hat, lies sich nicht mehr ermitteln, da die Beklagte den Antrag vernichtet hat. Die Beklagte gewährte der Klägerin ab Juni 2003 eine Altersrente. Eine Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente der Klägerin unterblieb. Erst nach einem Zeitraum von über 11 Jahren erfuhr die für die Witwenrente zuständige Sachbearbeitung von der Gewährung einer Altersrente. Die Beklagte hob die Witwenrente in der Folgezeit ab Juni 2003 teilweise auf und verfügte die Erstattung des überzahlten Betrages von nahezu 9.000 Euro. Eine Reduzierung im Ermessenswege erfolgte nicht.
Die Kammer hat den Bescheid aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 SGB X (i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und 4) nach einer Zeit von über 10 Jahren seit Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr vorlägen, da eine Mitteilungspflichtverletzung der Klägerin nicht nachweisbar sei und sie davon habe ausgehen können, dass die Beklagte, die ja beide Renten bewilligt habe und die über die jährliche Anpassung beider Renten in einem Schreiben informiert habe, auch bei der Bewilligung berücksichtigt habe, dass zwei Renten gezahlt würden. Die Fehlerhaftigkeit der unverminderten Weitergewährung der Witwenrente habe die Klägerin nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen. Zudem habe die Beklage ihr Mitverschulden nicht hinreichend bei der Ermessensausübung berücksichtigt.
SG Stuttgart, Urteil S 13 R 5384/15 vom 23.06.2017
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