Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg wies am 27.11.2017 eine Klage der hinterbliebenen Eltern einer bei einem Verkehrsunfall auf der A 8 tödlich verunglückten 24-jährigen gegen den Freistaat Bayern ab.
Ausgangspunkt der Klage auf Schadensersatz (u. a. Beerdigungskosten) und Schmerzensgeld war der Vorwurf gegen Polizeibeamte, die trotz eines Notrufs das verunfallte Fahrzeug sowie die schwer verletzte Fahrerin nicht fanden. Nach Rekonstruktion eines Sachverständigen kam die Verstorbene aus bislang unbekannter Ursache von der Fahrbahn ab, befuhr - ohne Beschädigung der Leitplanke und eines Wildschutzzauns - den Grünstreifen über mehrere hundert Meter und stürzte dann in eine Brückenböschung, wo sie ca. 9 Stunden nach dem Unfallgeschehen durch einen Spaziergänger tot aufgefunden wurde.
Ein Zeuge hatte das Abkommen des Fahrzeugs offenbar bemerkt und den Notruf gewählt. Er berichtete von einem verunfallten Fahrzeug, bei dem er nur noch die Lichter gesehen habe. In der Folge wurde er von der Notrufzentrale weitergeschickt. Tragischer Umstand war, dass genau an dem vom Zeugen beschriebenen Unfallort kurz darauf ein Pannenfahrzeug am Seitenstreifen anhielt und der Fahrer den zum Unfall entsandten Streifenbeamten über Probleme mit der Lichtmaschine berichtete, wonach ihm ständig das Licht ausgehe. Die Polizeibeamten zogen hieraus dem Rückschluss, dass der Zeuge offenbar dieses Pannenfahrzeug als Unfallfahrzeug wahrgenommen habe und es sich insoweit um eine Fehlmeldung handelte. Trotz einer dennoch durchgeführten Suchaktion konnten die Polizeibeamten das verunfallte Fahrzeug oder auf einen Unfall hindeutende Spuren nicht finden.
Das Landgericht entschied nun, dass weder den Streifenbeamten noch dem Notrufbeamten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Letztlich handelte es bei den Umständen, die zu dem tragischen Tod der Fahrerin führten, „um eine nicht vorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände", so die Urteilsgründe. Mit einem derart atypischen Unfallverlauf hätten die Polizeibeamten nicht rechnen müssen. In der Regel seien Unfallschäden an der Unfallstelle (Fahrzeugteile; Schäden an Leitplanke oder Wildschutzzaun) bei erheblichen Verkehrsunfällen ersichtlich. Mangels dieser eigentlich zu erwartenden Unfallschäden beanstandete das Landgericht auch den letztlich fälschlichen Rückschluss der Polizeibeamten, dass es sich bei dem Pannenfahrzeug um das vermeintliche Unfallfahrzeug handle, nicht als Amtspflichtverletzung.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.
LG Augsburg, Urteil 34 O 1568/17 vom 27.11.2017