• 01.08.2017 – Anspruch auf Schadensersatz bei misslungener Haarfärbung

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Steuer & Recht | Zivilrecht

Anspruch auf Schadensersatz bei misslungener Haarfärbung


Ein Friseurbesuch verläuft nicht immer zur Zufriedenheit der Kundschaft. Eine misslungene Haarfärbung könnte einen Kölner Friseursalon nun teuer zu stehen kommen: das Landgericht Köln hat der Schadensersatzklage eines unzufriedenen Models stattgegeben.

Nach zwei Beratungsterminen ließ sich die Klägerin Ende November 2015 in einem Kölner Friseursalon die Haare färben. Sie brachte überdies Haarteile mit, die in gleicher Weise gefärbt werden sollten. Jedoch blieb das gewünschte Farbergebnis „braun-gold“ aus. Stattdessen hatten die Haare einen deutlichen Rotstich. Auch zwei Rettungsversuche am gleichen sowie am Folgetag blieben ohne Erfolg und die Kundin unglücklich.

Rechtschutz

Sie verlangte nun von dem Landgericht Köln die Feststellung, dass die beklagte Inhaberin des Friseursalons ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr wegen der misslungenen Haarfärbung entstanden sind und noch entstehen werden. Ihre Haare seien nämlich durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigt und auch nicht mehr fähig, eine andere Farbe aufzunehmen. Als international tätiges Model seien ihr deswegen diverse Aufträge entgangen. Durch den Zustand ihres Haares sei sie auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Das Landgericht Köln hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugt, dass die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt sind. Auch war es durch vorgelegte Lichtbilder davon überzeugt, dass das damalige Farbergebnis nicht wie gewünscht „braun-gold“ sondern rot und damit mangelhaft war. Eine Nachbesserung war offenkundig fehlgeschlagen. Am Ende stand für das Landgericht fest, dass der Klägerin durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden sind. Es gab der Klage antragsgemäß statt.

Über die Höhe einer Schadensersatzzahlung musste das Landgericht allerdings (noch) nicht entscheiden: die Klägerin hatte zunächst nur die grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht beantragt. Ob und in welchem Umfang ihr tatsächlich konkret bezifferbare Schäden entstanden sind, muss die Klägerin in einem möglichen Folgeprozess gesondert nachweisen.

LG Köln, Urteil 4 O 381/16 vom 14.07.2017



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