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Wissen & Tipps | Versicherungsbetrug
Nach einer Sonderauswertung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weisen rund neun Prozent der gemeldeten Schäden in der Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Sachversicherung Ungereimtheiten auf. Der Analyse zufolge liegt der Anteil so genannter „Dubiosschäden“ in der Haftpflichtversicherung bei knapp 16 Prozent, in der Sachversicherung bei etwa neun Prozent und in der Kraftfahrtversicherung bei rund sieben Prozent. Für die GDV-Sonderauswertung hatten Betrugsspezialisten der Versicherer mehrere tausend Schadenfälle begutachtet.
Als dubios werden Schadenmeldungen bezeichnet, die nicht stimmig sind: Häufig passt die Schadenschilderung nicht zum Schadenbild, die Betroffenen machen widersprüchliche Angaben oder reichen manipulierte Kaufbelege ein. „Natürlich ist die weitaus überwiegende Mehrheit unserer Kunden ehrlich und nicht jede dubiose Schadenmeldung ist ein Fall von Versicherungsbetrug“, sagt Roland Stoffels, Vorsitzender der Kommission Kriminalitätsbekämpfung im GDV. „Nichtsdestotrotz müssen Versicherer dubiose Schadenfälle eingehender prüfen und auf diese Weise Versicherungsbetrug entgegentreten – denn die Betrüger bereichern sich auf Kosten unserer ehrlichen Kunden.“
Insgesamt gehen die Schaden- und Unfallversicherer davon aus, dass Versicherungsbetrüger jedes Jahr einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von vier bis fünf Milliarden Euro verursachen. „Die Ergebnisse der Sonderauswertung decken sich mit unserer bisherigen Schätzung, wonach zehn Prozent der Schadenzahlungen von Betrügern gefordert werden“, sagt Stoffels.
Nach wie vor hält sich hartnäckig der Gedanke, dass Versicherungsbetrug ein Kavaliersdelikt ist. Das ist ein Trugschluss, denn Versicherungsbetrug ist strafbar. Wird ein Betrug nachgewiesen, muss der Versicherer nicht für den Schaden aufkommen. Außerdem kann er den Versicherungsvertrag kündigen, Sachverständigenkosten zurückverlangen und den Fall zur Anzeige bringen. Bei einer Verurteilung drohen Betrügern hohe Geldstrafen oder sogar Gefängnis.
GDV
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