• 17.04.2017 – Kündigung gerechtfertigt bei wiederholt verspäteter Zahlung der Miete um wenige Tage

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Steuer & Recht | Zivilrecht

Kündigung gerechtfertigt bei wiederholt verspäteter Zahlung der Miete um wenige Tage


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat durch Beschluss vom 17.03.2017 eine Entscheidung des Amtsgerichts Fürth bestätigt, wonach die Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet worden waren, da sie wiederholt um wenige Tage verspätet die Miete bezahlt hatten.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Zirndorf, welche die beiden Beklagten seit Oktober 2011 angemietet hatten. Bereits im Jahr 2013 war es zu verspäteten Mietzahlungen und Mietrückständen gekommen, welche die Beklagten aber aufgrund einer Ratenvereinbarung ausgeglichen hatten. Im Rahmen dieser Vereinbarung sicherten sie zu, künftig die Miete pünktlich zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu bezahlen. Im Jahr 2015 und Anfang 2016 kam es in 5 Fällen zu verspäteten Mietzahlungen, wobei die Miete, von einer Ausnahme abgesehen, immer nur mit wenigen Tagen Verspätung einging. Der Kläger, welcher zuvor noch in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen hatte, kündigte daraufhin den Beklagten die Wohnung ordentlich.

Das Amtsgericht Fürth gab der auf Räumung gerichteten Klage statt. Es lagen nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur Zahlungsunpünktlichkeiten, sondern Vertragsverstöße vor, auch wenn die Zahlungen nur um wenige Tage verspätet eingingen. Das Amtsgericht berücksichtigte im Rahmen der Abwägung, dass der Kläger immer wieder auf die Notwendigkeit pünktlicher Mietzahlungen hingewiesen hatte.

Die Beklagten haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth Berufung eingelegt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen. Es bewertete die verspäteten Mietzahlungen als nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten. Die Interessenabwägung des Amtsgerichts Fürth sei nicht zu beanstanden, da die verspäteten Mietzahlungen vor dem Hintergrund der wiederholten Abmahnungen des Klägers als Pflichtverletzung von einigem Gewicht anzusehen seien. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 7 S 6617/16 vom 17.03.2017



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