• 17.04.2017 – Vermögen "für schlechte Zeiten" verheimlicht - Rückforderung an Hartz-IV-Empfängerin

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Steuer & Recht | Sozialversicherungsrecht

Vermögen "für schlechte Zeiten" verheimlicht - Rückforderung an Hartz-IV-Empfängerin


Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt.

Die heute 39-jährige Klägerin ist gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin. Ende 2004 wohnte sie noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"). Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit ca. 1.100 Euro Guthaben an. Hinsichtlich der Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag (damals für die Klägerin 4.850 Euro) verfüge, war im Formular zunächst das Feld "ja" angekreuzt, danach jedoch das Kästchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei "nein" gemacht. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005. Bei mehreren Folgeanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, über kein relevantes Vermögen zu verfügen.

Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24.000 Euro verfügte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen (rund 12.000 Euro) und auch die für die Klägerin geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 4.500 Euro) zurück.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin und ihr Vater machten geltend, die 24.000 Euro auf den Konten stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft; der Vater habe ihr das Geld für schlechte Zeiten und Notfälle gegeben. Nachdem das Jobcenter das Geld zurückverlangte, habe sie alles im Jahr 2008 ausgegeben, u. a. habe sie Möbel und einen VW Golf gekauft. Die Klägerin hat sich außerdem geweigert, den Gerichten eine Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis unter Angabe sämtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten auszustellen.

Die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben ebenfalls dem Jobcenter Recht gegeben. Die Klägerin hätte das Vermögen immer angeben müssen. Sie war nicht hilfebedürftig, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden haben. Ein Härtefall liegt nicht vor. Nachdem sie selbst erklärt hat, das Vermögen sei ihr vom Vater "für schlechte Zeiten" überlassen worden, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den "schlechten Zeiten" ab Januar 2005 verwenden müssen. Das muss ihr auch klar gewesen sein. Zwar muss an sich das Jobcenter bei einer nachträglichen Aufhebung und Rückforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder wenn vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung. Dies geht zu Lasten eines Leistungsempfängers.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) II - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

§ 9 Abs. 1 SGB II

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

LSG Baden-Württemberg, Urteil L 7 AS 758/13 vom 23.03.2017



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