Fährt ein Radfahrer auf einem kombinierten Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, haftet er beim Unfall überwiegend. Er darf den Einmündungsbereich einer Straße nicht ohne Gefährdung des Autoverkehrs überqueren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2016 (Az. 10 U 4616/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fahrradfahrer fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. Bei der Einmündung einer Straße achtete er nicht auf die Autos, sondern fuhr über die Einmündung. Es kam zu einem Unfall mit einem Auto.
Der Radfahrer haftete zu 75 Prozent für den Schaden, der Autofahrer zu 25 Prozent. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Radfahrer ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund den Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung genutzt. Beim Überqueren der Straße habe er den fließenden Verkehr gefährdet. Er hätte wie ein Fußgänger warten und dem Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen. Es befände sich auch kein eigener Radweg an der Fahrbahn, der daran etwas ändern könnte.
Dem Autofahrer sei nur ein geringer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen. Die Haftung ergebe sich im Wesentlichen aus der Betriebsgefahr.
Deutscher Anwaltverein, Urteil 10 U 4616/15 des OLG München