• 02.03.2017 – Haftung bei Auffahrunfall auf der Autobahn bei 38 km/h

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 Steuer & Recht | Zivilrecht

Haftung bei Auffahrunfall auf der Autobahn bei 38 km/h


Bummelt ein Fahrer auf der Autobahn ohne ersichtlichen Grund mit lediglich 38 km/h, haftet er bei einem Auffahrunfall zur Hälfte mit. Der auf das langsame Fahrzeug Auffahrende haftet ebenfalls mit 50 Prozent. Zumindest, wenn er den Anscheinsbeweis eines Abstandsverstoßes nicht entkräften kann. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14. Juli 2016 (Az. 12 U 121/15), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Mann fuhr auf der Autobahn 38 km/h, als ihm der Lkw-Fahrer hinten auffuhr. Folglich ging es vor Gericht vor allen Dingen darum, warum der Mann so langsam fuhr. Er behauptete, vor ihm sei ein Transporter eingeschert.

Seine Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass beide Fahrer jeweils zur Hälfte haften. Zum einem sei der Kläger deutlich zu langsam gefahren. Zwar könne die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschritten werden, soweit dies nicht zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führe. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch lediglich 38 km/h gefahren. Und dies ohne triftigen Grund. Seiner Behauptung, er habe aufgrund des Fahrspurwechsels eines Transporters von seinen 120 km/h abbremsen müssen, glaubte das Gericht nicht. Der Kläger hatte auch ausgeführt, er habe lediglich sachte beziehungsweise mäßig abgebremst. Dies würde aber nicht seine Geschwindigkeit von 38 km/h erklären. Hierzu hätte er abrupt abbremsen müssen. „Die Autobahn dient dem Schnellverkehr“, so das Gericht. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit müssten nachfahrende Kraftfahrer nicht automatisch rechnen.

Der Lkw-Fahrer hafte ebenfalls zu 50 Prozent. Er habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können, dass er den Sicherheitsabstand nicht ausreichend eingehalten habe. Grundsätzlich müsse man auch auf der Autobahn damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamt oder abbremst.

Deutscher Anwaltverein, Urteil 12 U 121/15 des OLG Brandenburg vom 14.07.2016



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