Gelder, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.04.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Im Januar 2007 vereinbarten der Kläger aus Dortmund und der Beklagte aus Bergkamen, beide Parteien stammen aus der Türkei, dass der Beklagte für den Kläger einen Schatz in der türkischen Provinz Tunceli suchen, bergen und veräußern sollte. Die für die Schatzsuche erforderlichen Kosten sollte der Kläger bestreiten. Nachfolgend überwies der Kläger dem Beklagten über 18.000 Euro, zum Teil in türkischer Lira. Ein Schatz wurde indes nicht gefunden.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung der dem Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge begehrt, die er auf über 36.000 Euro beziffert hat, und behauptet, der Beklagte habe ihn über die Schatzsuche und darüber getäuscht, dass er die zur Schatzsuche in der Türkei erforderlichen staatlichen Konzessionen besitze. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, es habe sich um eine illegale und in der Türkei mit Freiheitsstrafe bedrohte Aktion gehandelt, da man geschützte Kulturgüter in der Türkei bergen und außer Landes habe schaffen wollen. Über derartige Aktionen gebe es keine Abrechnungen. Zudem seien die hierüber getroffenen Vereinbarungen nichtig.
Das Landgericht Dortmund hat die Klage unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung oder ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten abgewiesen, weil der Sachvortrag des Klägers - zur Feststellung der Rückzahlungsvoraussetzungen nach diesen Vorschriften - unzureichend und widersprüchlich sei.
Die Berufung des Klägers hatte im Umfang von ihm an den Beklagten überwiesener 18.130 Euro Erfolg. In Höhe dieses Betrages hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Beklagten zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Die Zahlung weiterer Beträge durch den Kläger an den Beklagten konnte der Senat nicht feststellen, so dass die Klage insoweit auch in zweiter Instanz erfolglos blieb.
Vom Kläger nachweislich erhaltene Beträge habe der Beklagte zurückzuzahlen, so der Senat. Zwischen den Parteien liege ein Auftragsverhältnis vor. Es sei nämlich unstreitig, dass es der Beklagte für den Kläger übernommen habe, gegen Erstattung seiner hierfür erforderlichen Aufwendungen auf die Suche nach einem Schatz in der Provinz Tunceli zu gehen und den Schatz für den Kläger zu bergen und zu veräußern. Der abgeschlossene Vertrag sei auch nicht nichtig. Er verstoße gegen kein Verbotsgesetz. Selbst wenn man dies annehmen würde, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, dann aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Zwischen den Parteien sei weiter unstreitig, dass sämtliche vom Kläger an den Beklagten angewiesenen Zahlungen entweder der Deckung bereits getätigter Aufwendungen für die Schatzsuche dienten oder Vorschüsse für solche Aufwendungen sein sollten. Nach Beendigung des Auftrages habe der Beklagte als Beauftragter alles, was er zur Durchführung des Auftrages erhalten habe, auch nicht verbrauchte Vorschüsse, an den Kläger als Auftraggeber zurückzugeben. Diesem Anspruch könne er nur entgegensetzen, dass er das Erhaltene auftragsgemäß verwandt habe.
Eine bestimmungsgemäße Verwendung der vom Kläger zu Verfügung gestellten Beträge in Höhe von 18.130 Euro habe der Beklagte nicht annähernd dargelegt. Er habe lediglich pauschal behauptet, zehnmal in die Türkei geflogen zu sein, diverse Gerätschaften angeschafft, Autos angemietet, Hotelzimmer gebucht und Mittelsmänner bezahlt zu haben. Diese Beträge seien daher zurückzuzahlen, zumal der Beklagte nicht in der Lage sei, Flugtickets, Hotelrechnungen oder Mietwagenrechnungen vorzulegen, was ihm auch vor dem Hintergrund einer vermeintlich illegalen Tätigkeit möglich sein müsse.
OLG Hamm, Urteil 9 U 157/15 vom 29.04.2016