• 05.02.2017 – Elfjähriger Radfahrer kann für Zusammenstoß mit 57-jähriger Radfahrerin allein haften

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Steuer & Recht | Zivilrecht

Elfjähriger Radfahrer kann für Zusammenstoß mit 57-jähriger Radfahrerin allein haften


Verursacht ein verkehrswidrig fahrender, elfjähriger Radfahrer einen Zusammenstoß mit einer 57-jährigen Radfahrerin, bei dem diese erhebliche Verletzungen leidet, kann der Elfjährige für die Unfallfolgen der Radfahrerin allein zu haften haben. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.09.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Im September 2009 befuhr der seinerzeit 11 Jahre alte Beklagte aus Werne den Gehweg der Lünener Straße in Werne mit seinem Fahrrad entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung. Beim Überqueren der Jahnstraße stieß er mit der von links aus der Jahnstraße kommenden, seinerzeit 57 Jahre alten Klägerin aus Werne zusammen. Die Klägerin zog sich bei dem Zusammenstoß schwere Verletzungen im Bereich ihres rechten Kniegelenks und eine rechte Sprunggelenkfraktur zu. Sie musste mehrfach operiert werden und leidet noch heute unter den Folgen der Knieverletzung, die letztendlich zu einer operativen Versteifung des rechten Knies führen wird.

Das Landgericht ist von einer alleinigen Haftung des elfjährigen Radfahrers für den Verkehrsunfall ausgegangen. Es hat der Klägerin - nach vom Haftpflichtversicherer des Beklagten vorprozessual gezahlten 14.000 Euro - weitere 11.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.900 Euro Erwerbsschaden und - nach insoweit vorprozessual gezahlten 2.000 Euro - weitere ca. 23.000 Euro Haushaltsführungsschaden. Für den künftigen Haushaltsführungsschaden hat es der Klägerin eine vierteljährlich zu zahlenden Rente von ca. 820 Euro zuerkannt.

Die mit der Berufung vom Beklagten erstrebte vollständige Klageabweisung hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Beklagte hafte dem Grunde nach allein für den Unfall, so der Senat. Er habe den Gehweg der im Grundsatz vorfahrtsberechtigten Lünener Straße verkehrswidrig entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung benutzt. Aufgrund seines Alters sei er nicht mehr berechtigt gewesen, auf dem Gehweg Fahrrad zu fahren. Deswegen habe ihm gegenüber der Klägerin kein Vorfahrtsrecht zugestanden. Abgesehen davon habe er beim Queren der Einmündung der Jahnstraße auf den fließenden Fahrzeugverkehr dieser Straße achten und nicht dazu mit seinem Fahrrad in der "falschen" Fahrtrichtung weiterfahren dürfen. Seine Fahrweise sei hochgefährlich gewesen.

Der im Unfallzeitpunkt elfjährige Beklagte sei für sein Fehlverhalten verantwortlich. Seinem Sachvortrag sei nicht zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt habe. Nur wenn er das nachweisen könne, entfalle seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit.

Der Klägerin sei demgegenüber kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls nachzuweisen, für den der Beklagte damit allein einzustehen habe.

Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld sowie die zugesprochenen materiellen Schadensbeträge seien gerechtfertigt, mit Ausnahme eines Betrages von 450 Euro beim Haushaltsführungsschaden, um den die Klägerin ihre Klage aber im Nachhinein auch reduziert habe.

OLG Hamm, Urteil 9 U 238/15 vom 16.09.2016



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