Kann ein Versicherungsnehmer keine Tatsachen beweisen, aus denen sich - im Sinne eines Minimalsachverhalts - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kaskoversicherers beanspruchen. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
Der Kläger, ein Fahrzeughändler aus dem Münsterland, macht wegen einer behaupteten Entwendung mehrerer Fahrzeugteile Entschädigungsansprüche in Höhe von ca. 5.700 Euro aus einer Kaskoversicherung geltend, die er bei der Beklagten, einem Versicherer aus Köln, abgeschlossen hatte. Im Juni 2013 meldete der Kläger bei der Polizei, dass aus seinem Pkw BMW X6, den er vor seinem Wohnhaus abgestellt habe, u. a. ein kombiniertes Navigations-/ Informationssystem entwendet worden sei. In der Strafanzeige ist notiert, der Kläger habe das Fahrzeug gegen 0:00 Uhr nachts in der Parkbucht gegenüber seinem Haus abgestellt und dann am nächsten Morgen den Pkw dort mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden. Die Armaturen rechts neben dem Lenkrad seien offengelegt gewesen und die Teile entwendet worden. Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug oder ein Hineinklettern durch das Schiebedach waren für die ermittelnden Polizeibeamten nicht zu finden. Im Prozess hat der Kläger zudem behauptet, das Fahrzeug verschlossen und mit geschlossenem Schiebedach abgestellt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung des Klägers und Vernehmung zweier von ihm zum Abstellen des Fahrzeuges benannter Zeugen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe das äußere Bild eines Diebstahls im Sinne eines Minimalsachverhalts und damit den Versicherungsfall nicht nachweisen können.
Die gegen das landgerichtliche Urteil vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat - ebenso wie das Landgericht - die Überzeugung von einem Versicherungsfall nicht gewinnen können. Zwar seien an den Nachweis eines äußeren Bildes einer Entwendung, auch von Teilen des versicherten Fahrzeugs, keine strengen Anforderungen zu stellen, um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten, so der Senat. Nach ständiger Rechtsprechung genüge es, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lasse. Hierfür müsse der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er das Fahrzeug mit den von ihm als entwendet behaupteten Fahrzeugteilen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit unbeschädigt und verschlossen abgestellt und später an diesem Ort ohne die als entwendet bezeichneten Teile wieder aufgefunden habe.
Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Keiner der benannten Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger sein Fahrzeug am Abend verschlossen in einer Parkbucht gegenüber von seinem Haus abgestellt habe. Das Mindestmaß an Tatsachen für das äußere Bild eines derartigen Diebstahls könne der Senat auch nicht anhand der Anhörung des Klägers feststellen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger insoweit wechselnd und teilweise widersprüchlich vorgetragen habe. Das begründe Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und lasse sich nicht mit einem ungenauen Sprachgebrauch oder einem nachvollziehbaren Irrtum erklären. So habe der Kläger die Abstellsituation seines Fahrzeugs unterschiedlich geschildert. Aufgrund der wechselnden und teilweise widersprüchlichen Angaben könne sich der Senat keine ausreichende Überzeugung davon bilden, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug in der fraglichen Parkbucht abgestellt worden sei. Dies gehöre im vorliegenden Fall jedoch zu dem vom Kläger nachzuweisenden Minimalsachverhalt für das äußere Bild des Diebstahls.
OLG Hamm, Urteil 20 U 197/15 vom 26.10.2016