• 28.11.2016 – Bei unwürdigem Verhalten eines ausländischen Rechtsanwalts

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Steuer & Recht - Berufsstand

Bei unwürdigem Verhalten eines ausländischen Rechtsanwalts - keine Aufnahme in deutsche Rechtsanwaltskammer


Einem ausländischen Rechtsanwalt kann die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer zu versagen sein, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Er ist dann nicht berechtigt, sich unter seiner Berufsbezeichnung in Deutschland niederzulassen und hier in den erlernten Rechtsgebieten anwaltlich tätig zu werden. Das hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 07.10.2016 entschieden.

Der im Jahre 1959 in Indien geborene Kläger aus einer Großstadt im westlichen Ruhrgebiet ist indischer Staatsangehöriger. 1985 wurde er als "Advocate" in die Rolle der Rechtsanwälte beim indischen "Bar Council" für die Bundesstaaten Punjab und Haryana eingeschrieben. In Deutschland erwarb er 2013 u. a. den Titel eines Magisters des Rechts auf den Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Strafrechtlich trat der Kläger in den Jahren 1996-2007 in Deutschland mehrfach in Erscheinung: 1996 wurde er wegen Gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, 2004 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen - der Kläger hatte sich unzulässiger Weise als Steuerberater ausgegeben -, 2007 wegen eines Verkehrsdelikts und wegen Vortäuschens einer Straftat strafrechtlich verurteilt.

Im Jahre 2015 beantragte der Kläger gemäß § 206 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen zu werden. Den Antrag wies die beklagte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers mit einem im April 2016 erlassenen Bescheid zurück.

Die gegen den Bescheid beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Verpflichtungsklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf habe, so der Anwaltsgerichtshof, den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger sei zwar qualifiziert, einen dem Beruf des deutschen Rechtsanwalts entsprechenden Beruf auszuüben. Einen solchen Beruf stelle der Beruf eines indischen "Advocate" dar. Er sei dennoch nicht in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufzunehmen. Ebenso wie eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei eine gem. § 206 Abs. 1 BRAO beantragte Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, dem Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzung sei beim Kläger erfüllt. Zwar liege seine gewichtigste strafrechtliche Verurteilung wegen Gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern annähernd 20 Jahre zurück. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Kläger über einen Zeitraum von elf Jahren drei weitere Male strafrechtlich verurteilt worden sei. Die erste Verurteilung habe er sich daher nicht hinreichend zur Warnung gereichen lassen. Vielmehr sei er im Jahr 2004 zudem wegen einer Straftat verurteilt worden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem jetzt zu entscheidenden Antrag stehe. So gehe es bei seinem Antrag gerade um die Frage, ob er unter einer bestimmten Berufsbezeichnung im Rechtsverkehr tätig werden dürfe. Die beiden weiteren strafrechtlichen Urteile aus dem Jahre 2007 zeigten seine unzureichende Einstellung gegenüber Strafrechtsnormen. Vor diesem Hintergrund habe die beklagte Rechtsanwaltskammer den Antrag des Klägers zu Recht unter Hinweis auf sein "massiv gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz" abgelehnt.

AGH NRW, Urteil 1 AGH 23/16 vom 07.10.2016



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