• 10.11.2017 – Pflicht zum Gentest

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Zivilrecht

Pflicht zum Gentest


Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass ein Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, eine Genprobe abliefern muss, mit der die Abstammung geklärt werden kann. Aber was passiert, wenn der mutmaßliche Vater bereits verstorben ist? Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg können dann unter Umständen dessen (weitere) leibliche Kinder herangezogen werden.

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Eine 42-jährige Oldenburgerin wollte ihre Abstammung aufklären. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Auf Befragen konnte der Ehemann aber von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten berichten. Dieser, so der Ehemann, dürfte der leibliche Vater der Oldenburgerin sein. Eine Genprobe konnte diesem Mann aber nicht mehr entnommen werden, denn er war bereits verstorben. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden daher die zwei Söhne des Mannes verpflichtet, Genmaterial abzugehen. Hiergegen riefen die beiden das Oberlandesgericht an. Die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Oldenburgerin, sei vollkommen ins Blaue hinein erfolgt. Außerdem habe die Frau sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Genprobe sei daher insgesamt nicht zumutbar, argumentierten die beiden Brüder.

Der Senat sah dies anders und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der Vater sei. So konnte ein Zeuge unter anderem über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichten, der eine Vaterschaft nahelege. Die Klärung der Abstammung sei gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten, weil das Wissen um die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität sei, so der Senat. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären könne den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar, so der Senat.

Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des Senats ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss 4 UF 106/17 vom 15.08.2017



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