• 19.08.2017 – Keine verminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch die Betreuung und Erziehung von Kindern

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Steuer & Recht | Sozialversicherungsrecht

Keine verminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch die Betreuung und Erziehung von Kindern


Eltern können aus dem Grundgesetz keinen Anspruch darauf ableiten, wegen ihres Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge als einfachrechtlich geregelt zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen.

Die Nichtberücksichtigung eines in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegenden „generativen Beitrags“ bei der Bemessung von Rentenversicherungsbeiträgen für Versicherte mit Kindern stellt keine - die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG missachtende Ungleichbehandlung dar. Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, die Beitragslast auszugleichen (Gerichtsbescheid vom 27.01.2017, Az. S 3 KR 650/16).

Rechtschutz

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für seine Kinder zu reduzieren sind.

Der Kläger, der gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und Vater von zwei in den Jahren 2008 und 2012 geborenen Kindern ist, beantragte bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die beitragsmindernde Berücksichtigung seiner Erziehungsleistungen für seine Kinder in Form von Barunterhalt und Betreuung im Rahmen der Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Hierzu könne hilfsweise der in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz genannte Betrag (steuerliches Existenzminimum) herangezogen werden.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, da es der Aufwand, den Eltern für ihre Kinder zu tragen hätten, nicht gebiete, diese von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen oder sie ganz oder teilweise von der Beitragspflicht zu befreien. Die Beitragsbelastung sei insoweit als rechtmäßig bestätigt worden. In der Pflegeversicherung sei für Kinderlose überdies bereits im Jahr 2005 ein höherer Freibeitrag festgesetzt worden. In der gesetzlichen Krankenversicherung würden Kinder unverändert kostenfrei über ihre Eltern mitversichert.

SG Stuttgart, Gerichtsbescheid S 3 KR 650/16 vom 27.01.2017



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