• 19.08.2017 – Keine Kostenübernahme einer parallel zu einer Chemotherapie erfolgenden Hyperthermiebehandlung durch die Krankenkasse

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Keine Kostenübernahme einer parallel zu einer Chemotherapie erfolgenden Hyperthermiebehandlung durch die Krankenkasse


Die Kosten einer parallel zu einer Chemotherapie erfolgenden Hyperthermiebehandlung eines an einem Lungenkarzinom Erkrankten sind nicht von der Krankenkasse zu tragen (Gerichtsbescheid vom 23.08.2016, Az. S 27 KR 7202/14, rechtskräftig).

Rechtschutz

Der Kläger begehrte die Übernahme der Kosten einer Hyperthermiebehandlung die parallel zu Chemotherapie bei ihm erfolgt ist. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlungen, insbesondere verschiedene chemotherapeutische Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, die beim Kläger auch zur Anwendung gekommen seien. Hinsichtlich der Behandlung mittels Hyperthermie fehle eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Der Gemeinsame Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen (GBA) habe sich mit der Hyperthermie bereits befasst. Er habe in seinem Beschluss vom 18.01.2005 u. a. ausgeführt, dass die bisher vorliegenden Studien keinen Nachweis des therapeutischen Nutzens alleiniger oder begleitender Hyperthermie hätten erbringen konnten; therapeutischer Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer alleinigen oder begleitenden Hyperthermiebehandlung beim Bronchialkarzinom seien nicht belegt. Er habe sogar geraten, bei solchen experimentellen Therapien Erprobungen insbesondere zum Schutz der Patienten auf die Durchführung kontrollierter Studien zu begrenzen, die geeignet seien, einen Wirksamkeitsnachweis zu führen. Hinzu komme, dass bei dem Kläger ein kapazitatives System zum Einsatz gekommen sei. Die offizielle interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft Hyperthermie (IAH) der Deutschen Krebsgesellschaft habe in der Vergangenheit diese Methode kritisiert. Studien an Universitäten würden im Unterschied hierzu mit radiativen Systemen durchgeführt. Auch sei vorliegend nicht belegt, dass die Hyperthermie zu einer Besserung bei dem Kläger geführt habe, denn sie sei neben schulmedizinischen Behandlungsansätzen, die für sich allein schon grundsätzlich geeignet seien, Wirksamkeit zu entfalten, angewendet worden.

SG Stuttgart, Gerichtsbescheid S 27 KR 7202/14 vom 23.08.2016



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