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Steuer & Recht | Zivilrecht
„Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 4 BGB a. F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.“
So lautet der zweite Leitsatz einer jüngst verkündeten Entscheidung des BGH, die auch über die im Streitfall angerufene Schlichtungsstelle der Ärztekammern hinaus Bedeutung hat. Die Entscheidung betrifft § 204 I Nr. 4 BGB in der bis zum 25.02.2016 anwendbaren Fassung, die einen einvernehmlichen Schlichtungsversuch voraussetzte, damit die Verjährungshemmung eintritt. Das Einvernehmen wird nach § 15 III 2 EGZPO bei Verbrauchern, die bestimmte Schlichtungsstellen angerufen haben, unwiderleglich vermutet. Diese unwiderlegliche Vermutung findet, so der BGH, auch auf § 204 I Nr. 4 BGB a. F. Anwendung.
In der nunmehr geltenden Fassung von § 204 I Nr. 4 BGB hängt die Verjährungshemmung nur noch dann vom Einvernehmen der Parteien ab, wenn der Schlichtungsantrag bei einer sonstigen Schlichtungsstelle gestellt wurde (vgl. § 204 I Nr. 4 b BGB); bei staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle ist allein die „demnächstige“ Bekanntgabe dafür maßgeblich, ob die Verjährungshemmung bereits mit dem Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle eingeht.
BRAK, Urteil VI ZR 239/15 des BGH vom 17.01.2017
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