• 05.02.2017 – Auf nasser Tanzfläche in der Disco ausgerutscht - Betreiber haftet

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Steuer & Recht | Zivilrecht

Auf nasser Tanzfläche in der Disco ausgerutscht - Betreiber haftet


In der Nacht zum 01.01.2009 hielt sich die Klägerin aus Bottrop in einer Bottroper Diskothek auf, um dort mit Freunden Silvester zu feiern. In den frühen Morgenstunden kam sie auf der Tanzfläche zu Fall und zog sich eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand zu, die notfallmäßig versorgt werden musste. Sie hat behauptet, an ihrer Hand seien Nerven und eine Hauptarterie durchtrennt worden. Infolge ihrer Verletzung habe sie erhebliche gesundheitliche, auch psychische Beeinträchtigungen erlitten, für die die beklagte Betreiberin der Diskothek und ihre Geschäftsführer zu haften hätten. Von diesen hat sie Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro. Die Beklagten haben demgegenüber behauptet, die Klägerin sei alkoholisiert gewesen, habe ein Glas fallen lassen und sei dann unglücklicherweise in die Scherben ihres eigenen Glases gefallen.

Nach der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht dem Schadensersatzbegehren dem Grunde nach stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das landgerichtliche Grundurteil nach einer ergänzenden Beweisaufnahme bestätigt.

Zwischen den Parteien sei unstreitig, so der Senat, dass sich die Klägerin bei einem Sturz auf der Tanzfläche eine gravierende Schnittverletzung an der rechten Hand zugezogen habe. Aufgrund der Zeugenaussagen und der Angaben der Klägerin sei der Senat - ebenso wie das Landgericht - davon überzeugt, dass sich die Flüssigkeit, auf der die Klägerin ausgerutscht sei, als auch die Scherben, an den sie sich dann verletzt habe, bereits vor ihrem Sturz auf dem Boden befunden hätten und nicht etwa von einem von ihr selbst fallengelassenen Glas herrührten. Nach der von der Klägerin nachgewiesenen objektiven Pflichtverletzung sei es den Beklagten nicht gelungen, sich dahingehend zu entlasten, dass sie bzw. ihre Angestellten kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand der Tanzfläche getroffen hätte. Sie hätten weder ein Organisationsverschulden noch Mängel bei der Ausführung getroffener Organisationsanordnungen ausschließen können. Von dem Anscheinsbeweis, der dafür spreche, dass sich die Pflichtverletzung auch im Unfall ausgewirkt habe, hätten sich die Beklagten ebenfalls nicht entlastet. Ein Mitverschulden der Klägerin am Unfallgeschehen hätten sie nicht beweisen können. Das begründe ihre volle Haftung, deren Umfang das Landgericht im Betragsverfahren zu klären habe.

OLG Hamm, Urteil 9 U 77/15 vom 05.04.2016



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