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APOTHEKE | Wissen & Tipps |
Seit Inkrafttreten des ALBVVG (Apothekenstärkungsgesetz) gelten neue Regelungen bezüglich Retaxationen, die in bestimmten Situationen nun verboten sind. Dieser Bericht bietet einen umfassenden Überblick über die Retaxverbote gemäß ALBVVG und den bestehenden Rahmenvertrag.
ALBVVG: neuer Absatz 4d in § 129 SGB V
Mit dem neuen Absatz 4d in § 129 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) wurden verschiedene Situationen definiert, in denen Retaxationen nicht mehr erlaubt sind. Dazu gehören:
Zudem ist es nicht gestattet, Arzneimittel abzugeben, bevor die ärztliche Verordnung vorgelegt wurde oder wenn die Genehmigung erst nachträglich erteilt wurde.
Die Nullretaxationen, die bisher bei Verstößen gegen die Abgaberangfolge verhängt wurden, wurden durch Absatz 4d des ALBVVG modifiziert. Anstelle einer Nullretaxation erfolgt nun lediglich eine Kürzung der Abrechnung, was insbesondere bei hochpreisigen Arzneimitteln eine Erleichterung darstellt.
Vereinbarungen im § 6 Rahmenvertrag
Der bestehende Rahmenvertrag enthält bereits seit einigen Jahren Vereinbarungen zur Einschränkung von Retaxationen aufgrund formaler Fehler. Diese sind in § 6 ("Zahlungs- und Lieferanspruch") zu finden. Hier ist unter anderem festgelegt, dass Krankenkassen Apotheken trotz Verstößen ganz oder teilweise vergüten können, selbst bei unbedeutenden formalen Fehlern.
Einige der formalen Fehler, die laut dem Rahmenvertrag nicht retaxiert werden dürfen, sind:
Zusammenfassung:
Die neuen Retaxregelungen gemäß ALBVVG erweitern die bereits bestehenden Vereinbarungen im Rahmenvertrag. Dies dürfte zukünftig zu weniger Retaxationen führen, insbesondere zu weniger Nullretaxationen. Dennoch ist es entscheidend, die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bei der Rezeptbelieferung weiterhin zu beachten. Es wird immer noch Retaxfallen geben, die zu Nullretaxationen führen können.
Die aktuellen Änderungen im Bereich der Retaxationen sind eine willkommene Erleichterung für Apotheken, insbesondere in Bezug auf die Kürzung anstelle von Nullretaxationen. Dies ermöglicht eine fairere Vergütung und verringert den finanziellen Druck auf Apotheken, insbesondere bei teuren Arzneimitteln.
Es ist jedoch entscheidend, dass Apotheken weiterhin sorgfältig arbeiten und die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften einhalten, um Retaxationen zu vermeiden. Die Erwähnung der Versicherungslösung von Mysecur als Absicherung gegen Retaxrisiken ist ebenfalls relevant, da sie Apotheken zusätzlichen Schutz bietet. Insgesamt sollten diese Entwicklungen zu einer reibungsloseren Betriebsführung von Apotheken beitragen und die Qualität der Patientenversorgung sicherstellen.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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