
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Auch ohne vorherige standesamtliche Trauung dürfen Paare seit gut einem Jahr sogenannte religiöse Ehen schließen. Wie sich das auf die Rentenansprüche auswirkt.
Wer auf die standesamtliche Eheschließung verzichtet und nur eine religiöse Trauung vollzieht, hat nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Nach einer Änderung des Personenstandsgesetzes sind bereits seit dem 1. Januar 2009 religiöse Trauungen auch ohne vorherige standesamtliche Eheschließung erlaubt. Zuvor wurde ein solcher Vorfall als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Jedoch ist nur eine standesamtliche Ehe eine gesetzlich anerkannte Ehe. Wer nur religiös verheiratet ist, muss auf die Rechte und Pflichten von Eheleuten verzichten und kann unter anderem weder die steuerrechtlichen, erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Vorteile in Anspruch nehmen.
Auf der Basis von religiösen Eheschließungen alleine kann auch kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstehen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Deshalb werde nach dem Tod eines Partners auch keine Witwen-, Witwer oder Erziehungsrente ausgezahlt, sofern nicht eine standesamtliche Trauung vorliegt.
Wer allerdings aus einer früheren Ehe bereits eine Witwen-, Witwer oder Erziehungsrente erhält, könne nach deutschem Recht erneut religiös heiraten, ohne dass diese Rente wegfalle, so die Deutsche Rentenversicherung weiter, die weitere Fragen zum neuen Eheschließungsrecht im Zusammenhang mit der Rentenversicherung 0800-10004800 kostenfrei beantwortet. (verpd)
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