Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Die Kfz-Vollkasko-Versicherung deckt alle Schäden ab, die an einen Fahrzeug durch ein Eigenverschulden des Fahrers oder Halters entstehen können. Von der Kfz-Vollkasko-Versicherung ausgenommen ist nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, denn auch eine Kfz-Vollkasko-Versicherung gilt nicht, wenn man den Schaden absichtlich herbeiführt oder durch grobes Fehlverhalten ihn verursacht hat.
Typischerweise wird eine Kfz-Vollkasko-Versicherung verlangt, wenn man einen Neuwagen least oder bei der Neuwagen-Finanzierung einen hohen Kredit abschließt, denn durch einen Totalschaden nach einen durch den Fahrer verursachten Umfall würde die Sicherheit des Kredits durch das Auto wegfallen. Hier verlangt der Leasing-Vertragspartner oder der Finanzierer eine Kfz-Vollkaskos-Versicherung.
Eine Kfz-Vollkasko-Versicherung ist recht teuer, doch man kann den Beitrag für die Kfz-Vollkasko-Versicherung durch eine Eigenbeteiligung deutlich reduzieren.
Relevant ist die Kfz-Vollkasko-Versicherung gegenüber einer Teilkasko-Versicherung insbesondere beim Punkt "Schäden durch Verhalten von Fahrer oder Halter". Die Kfz-Vollkasko-Versicherung sorgt dann dafür, dass man auch den teuersten Unfall oder die Totalverschrottung und Neuanschaffung ohne Probleme finanzieren kann. Aus diesen Überlegungen wird deutlich, dass eine Kfz-Vollkasko-Versicherung insbesondere bei sehr teuren Fahrzeugen (Neuwagen oder Oldtimer) angezeigt ist. Bei Neuwagen ist der Wertverlust nach einigen Jahren des intensiven Gebrauchs des Fahrzeugs erheblich. Hier stellt sich dann die Frage, ob man die Kfz-Vollkasko-Versicherung nicht kündigt, denn das Verhältnis von Risiko und Kostenersparnis wird immer ungünstiger bei der Kfz-Vollkasko-Versicherung. (dr.)
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