Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Bis zu welcher Höhe dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs überschreiten, um noch vom Versicherer des Unfallverursachers bezahlt werden zu müssen?
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs um mehr als 130 Prozent, ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen. Selbst eine relativ geringfügige Überschreitung dieses Wertes verpflichtet den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht dazu, dem Geschädigten die Reparaturkosten zu bezahlen. Das hat das Amtsgericht München in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung verkündet (Az.: AZ 345 C 4756/09).
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt worden. Die Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen mit 7.243 Euro ermittelt. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 5.500 Euro und der Restwert 2.500 Euro.
Unter diesen Voraussetzungen ging der Versicherer des Unfallverursachers von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus. Er regulierte den Fahrzeugschaden daher mit 3.000 Euro als Differenz von Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Doch das war dem Geschädigten zu wenig. Er verlangte den Ersatz der Reparaturkosten. Denn für den von dem Versicherer gezahlten Betrag könne er unmöglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben. Er wollte sein Fahrzeug daher reparieren lassen und weiter nutzen.
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt der Kläger eine Niederlage.
Da die voraussichtlichen Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In so einem Fall ist es nach Meinung des Gerichts daher unverhältnismäßig, vom Versicherer des Unfallverursachers den Ersatz darüber hinausgehender Kosten für eine Reparatur zu verlangen.
In dem zu entscheidenden Fall wurde die 130-Prozent-Grenze zwar lediglich um 93 Euro und damit um 1,7 Prozent überschritten. Nach Ansicht des Gerichts besteht jedoch keine Veranlassung, die in der Rechtsprechung entwickelte Höchstgrenze weiter auszudehnen.
Mit dieser Grenze wird nämlich dem Wunsch vieler Autobesitzer hinreichend Rechnung getragen, ihr Fahrzeug behalten zu wollen, weil sie an ihm hängen und mit ihm vertraut sind. Eine schrittweise Ausdehnung würde hingegen zu großen Unbilligkeiten führen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)
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