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Kann einem Verkehrsteilnehmer, der kurz vor einem Unfall ganz offensichtlich einen Verkehrsverstoß begangen hat, ein Mitverschulden angelastet werden?
Einem Verkehrsteilnehmer, der sich unmittelbar vor einem Unfall verkehrswidrig verhalten hat, kann nur dann ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er den Unfall ohne den Verkehrsverstoß hätte vermeiden können. Das hat das Oberlandesgericht Celle kürzlich entschieden (Az.: 14 U 2/09).
Ein Autofahrer wollte mit seinem Pkw vom rechten Fahrbahnrand einer innerstädtischen Straße anfahren und sogleich wenden. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Motorradfahrer, der sich von hinten näherte.
Obwohl der Pkw-Fahrer einräumte, den Unfall überwiegend verschuldet zu haben, machte er gegen den Versicherer des Motorradfahrers Schadenersatzansprüche geltend. Er warf dem Biker nämlich vor, kurz vor dem Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit einen Lkw überholt zu haben. Einzig aus diesem Grund habe er das Motorrad zu spät bemerkt.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit wollte ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger zwar nicht ausschließen, dass der Motorradfahrer bei dem Überholmanöver tatsächlich ein wenig zu schnell unterwegs war. Bei dem Wendemanöver des Autofahrers fuhr er jedoch nachweislich nicht schneller als 50 bis 55 km/h. Er war somit allenfalls unwesentlich schneller als auf der innerstädtischen Straße erlaubt.
Das reichte dem Gericht aus, die Klage des Pkw-Fahrers als unbegründet zurückzuweisen. Nach Ansicht des Gerichts kann nämlich ein späterer Unfall nicht allein deswegen einer vorausgegangenen Geschwindigkeits-Überschreitung zugerechnet werden, weil der Unfallbeteiligte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre.
Entscheidend ist vielmehr, wann die unfallursächliche kritische Verkehrssituation eintrat. Die aber begann in diesem Fall erst, als sich der Kläger zu dem Wendemanöver entschloss. Denn wäre er lediglich vom Straßenrand aus angefahren, wäre es zu der Kollision nicht gekommen, so das Gericht.
Von einem solchen Fahrmanöver durfte der zu diesem Zeitpunkt mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrende Motorradfahrer jedoch ausgehen. Er musste nicht damit rechnen, dass der Kläger auf der Fahrbahn wenden werde. Der Unfall war daher für ihn unvermeidbar.
Der Kläger hat nach Überzeugung der Richter hingegen eindeutig gegen seine ihm gemäß Paragraf 9 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) obliegende, erhöhte Sorgfaltspflicht verstoßen. Er hätte sich bei seinem Wendemanöver nämlich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Angesichts der Gesamtumstände tritt die Betriebsgefahr des Motorrades hinter dem klaren Verkehrsverstoß des Klägers zurück. Für die Folgen des Unfalls ist er daher allein verantwortlich.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. (verpd)
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