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Autofahrer müssen Einsatzfahrzeugen Platz machen. Einem Autofahrer reichte dies nicht, und er veränderte die Position seines Fahrzeugs erneut - mit fatalen Folgen. Der Streit um die Haftung ging vor Gericht.
Einen Autofahrer, der beim Herannahen eines Einsatzfahrzeuges unaufgefordert eine bereits eingenommene neutrale Position verlässt, weil er glaubt, so besser Platz machen zu können, trifft im Falle eines Unfalls die alleinige Verantwortung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 9 U 187/08).
Der Autofahrer war auf einer zweispurigen innerstädtischen Straße unterwegs. Zwischen den beiden Fahrbahnen befand sich ein Mittelstreifen, der an manchen Stellen Ausweichmöglichkeiten bot.
Als sich auf der viel befahrenen Straße von hinten ein Notarztwagen näherte, der durch Blaulicht und Martinshorn auf sich aufmerksam machte, wich der Autofahrer auf den Mittelstreifen aus und blieb stehen. Kurz darauf bemerkte er jedoch, dass ein sich vor ihm befindlicher Kleintransporter noch immer die Fahrbahn blockierte.
Um dem Notarztwagen die Durchfahrt zu ermöglichen, wich der Kläger daher nach links auf die Gegenfahrbahn aus. Den Blinker seines Fahrzeuges betätigte er dabei nicht. Auf diese Fahrbahn war jedoch inzwischen auch der Notarztwagen ausgewichen. Weil sich dessen Fahrer darauf verlassen hatte, dass der Kläger seine ursprüngliche Position beibehalten werde, kam es zu einer Kollision der beiden Autos.
Der Pkw-Fahrer war jedoch der Ansicht, dass der Notarztwagenfahrer aufgrund des blockierenden Kleintransporters damit hätte rechnen müssen, dass er die Position seines Fahrzeuges verändern werde. Er forderte dessen Kfz-Haftpflichtversicherer daher zur Zahlung von Schadenersatz auf.
Vergeblich. Denn wie bereits die Vorinstanz wies auch das Oberlandesgericht Hamm die Klage des Pkw-Halters als unbegründet zurück.
Grundsätzlich, so das Gericht, war der Kläger gemäß Paragraf 38 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) dazu verpflichtet, dem herannahenden Notarztwagen Platz zu machen. Gegen diese Verpflichtung hat er aber verstoßen, als er den Mittelstreifen verließ und auf die Gegenfahrbahn fuhr.
Denn die Entscheidung, welchen Weg der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges nimmt, obliegt allein ihm. Daher darf ein Wartepflichtiger, der den Weg frei geräumt hat, erst dann wieder seine Position verändern, wenn er sich sicher sein kann, dass er das in Einsatz befindliche Fahrzeug weder behindert noch gefährdet.
Dadurch dass der Kläger zunächst auf den Mittelstreifen ausgewichen war, hat er dem Fahrer des Notarztwagens eindeutig zu erkennen gegeben, dass er ihn wahrgenommen hat und Platz schaffen wollte. Seiner Verpflichtung, die Fahrbahn zu räumen, war er vollständig nachgekommen. Aus Sicht des Notarztwagenfahrers war das Fahrzeug des Klägers neutralisiert.
Jede weitere Positionsveränderung hätte der Kläger mit dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges abstimmen und auf jeden Fall durch rechtzeitige Betätigung des Blinkers anzeigen müssen. Da er dieses unterlassen hat, ist er allein für die Folgen des Unfalls verantwortlich zu machen.
Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu. (verpd)
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